{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-12-03","aktenzeichen":"4 StR 292/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 292/14\n\nvom\n3. Dezember 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht\nBocholt vom 1. April 2014 im Ausspruch über die Entschädigung der Verletzten wie folgt geändert und neu gefasst:\n\nEs wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der\nNebenklägerin sämtliche immateriellen Schäden infolge des\nVorfalls vom 23. September 2013, der Gegenstand dieses\nStrafverfahrens ist, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht\nauf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer\nübergegangen sind oder noch übergehen werden. Hinsichtlich des weiter gehenden Antrags auf Zahlung von Schmerzensgeld wird von einer Entscheidung abgesehen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die\ninsoweit entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (besonders) schweren\nRaubes zu der Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es folgende Adhäsionsentscheidung getroffen: „Es wird festgestellt,\ndass der Angeklagte verpflichtet ist, der Nebenklägerin sämtliche materiellen\nund immateriellen Schäden des Vorfalls vom 23.09.2013, der Gegenstand dieses Strafverfahrens ist, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden.“\n\n2 Die gegen seine Verurteilung gerichtete und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung im Adhäsionsausspruch; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Das Landgericht hat in seinem Grundurteil auch eine Ersatzpflicht des\nAngeklagten hinsichtlich materieller Schäden der Verletzten festgestellt. Insoweit erweist sich der Adhäsionsausspruch als rechtsfehlerhaft, weil die Nebenklägerin lediglich einen Antrag auf Zahlung von Schmerzensgeld gestellt hat.\nDen Verstoß gegen § 404 Abs. 1 StPO hat der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 – 4 StR 505/06 –\nund vom 23. August 2012 – 1 StR 311/12).\n\n4 Der Senat hat den Vorbehalt des Forderungsübergangs sprachlich dem\nvom Landgericht Gewollten angepasst und auch ausgesprochen, dass im Übrigen von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Die\nStrafkammer hat nicht über den von der Adhäsionsklägerin gestellten Leistungsantrag entschieden, sondern insoweit lediglich ein Grundurteil erlassen;\n\ndies ist im Tenor des Urteils auszusprechen (BGH, Urteil vom 13. Mai 2003\n– 1 StR 529/02, BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1; Beschluss vom 15. Juni\n2010 – 4 StR 161/10).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-03/4-str-292-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-03/4-str-292-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:12.346263+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-03/4-str-292-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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