{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-12-02","aktenzeichen":"2 StR 115/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 115/14\nvom\n2. Dezember 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Dezember 2014 gemäß § 349\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2013 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und fünf Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts konsumierte der Angeklagte\n2\nam 23. September 2012 zusammen mit dem betäubungsmittelabhängigen Geschädigten \"Crack\". Am Abend kam es zu einem Streit, möglicherweise mit\nwechselseitigen Beleidigungen und Provokationen sowie geringfügigen körperlichen Übergriffen, jedoch nicht zu einer schweren Provokation des Angeklagten. Dessen Hemmungsvermögen war allerdings durch Schlafmangel und Drogenkonsum erheblich vermindert. Infolge aufkommender Aggressionen brachte\n\ner dem Geschädigten mit bedingtem Tötungsvorsatz zwei Messerstiche in den\nOberkörper bei, die Magen und Herz trafen. Danach verließ der Angeklagte\nfluchtartig die Wohnung, rief aber noch mit dem Mobiltelefon Rettungskräfte\nherbei, durch deren Einsatz das Leben des Geschädigten gerettet werden\nkonnte.\n\nDer Geschädigte hatte keine Erinnerung an das Geschehen. Das Landgericht ist der Sacheinlassung des Angeklagten nicht gefolgt, der Geschädigte\nhabe ihn wiederholt mit der Hand auf eine besonders schmerzempfindliche\nStelle an der Brust sowie mit der Faust an die Schläfe geschlagen; dagegen\nhabe er, der Angeklagte, sich gewehrt. Das Landgericht ist der Ansicht, die Angaben des Angeklagten stellten nur den Versuch dar, sein Verhalten als durch\nNotwehr gerechtfertigt oder wegen Erlaubnistatbestandsirrtums entschuldigt\ndarzustellen. Er habe aber kein Motiv des Geschädigten für einen körperlichen\nÜbergriff nennen können. Das Spurenbild am Tatort spreche auch gegen ein\nKampfgeschehen, wie es der Angeklagte behauptet habe. Unter anderem habe\nnach den Lichtbildern vom Tatort die Schlafzimmertür an einen Schreibtisch\nangelehnt gestanden; im Fall eines dynamischen Geschehens, wie es der Angeklagte beschrieben habe, wäre sie umgefallen.\n\nII.\n\nGegen diese Beweiswürdigung bestehen rechtliche Bedenken.\n4\nDer Angeklagte, der erklärt hatte, er halte den Geschädigten \"für psychopathisch\", musste dessen Motiv für einen im Rahmen einer Notwehreinlassung behaupteten körperlichen Angriff nicht weiter erläutern.\n\nOb die an den Schreibtisch angelehnte Schlafzimmertür vor der Tat oder\n6\n- gegebenenfalls durch Rettungskräfte - danach dort aufgestellt wurde, ist nach\n\ndem Urteilsinhalt nicht überprüft worden. Deshalb bleibt auch unklar, ob dem\nvon der Strafkammer bewerteten Spurenbild überhaupt eine Aussagekraft dafür\nzukommt, dass es die behauptete Notwehrlage nicht gegeben hat.\n\nDie Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Überprüfung.\n7\nFischer Krehl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-02/2-str-115-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-12-02/2-str-115-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:59.469667+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-12-02/2-str-115-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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