{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2014-11-27","aktenzeichen":"I ZB 37/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZB 37/14\nvom\n\n27. November 2014\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2014 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,\nDr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Juli 2013 wird auf Kosten\ndes Klägers als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\n1 A. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 20.000 € gerichtete Klage des\nKlägers abgewiesen. Nachdem die innerhalb der Berufungsfrist vom Kläger beantragte Prozesskostenhilfe durch den am 26. März 2013 zugestellten Beschluss des Berufungsgerichts bewilligt worden war, lief die Frist für die Beantragung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist am 9. April 2013\n- einem Dienstag - ab. Das mit der Berufungseinlegung verbundene Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers ging jedoch erst am Donnerstag, den 11. April\n2013 beim Berufungsgericht ein.\n\n2 Nachdem das Berufungsgericht den Kläger auf die Fristversäumung hingewiesen und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 27. Juni 2013 gewährt\nhatte, hat der Kläger mit an diesem Tag eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantragung\n\nder Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur\nEinlegung der Berufung beantragt. Zur Begründung hat er vorgetragen, mit der\nNotierung der Frist sei die in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten als\nzuverlässig bekannte und regelmäßig überwachte Rechtsanwaltsfachangestellte A. betraut gewesen. Es habe die allgemeine Anweisung bestanden, Fristen\nentsprechend in den Fristenkalender zu notieren. Im Falle der Bewilligung von\nProzesskostenhilfe für die Einlegung von Berufungen sei danach eine 14-tägige\nWiedereinsetzungsfrist nebst einwöchiger Vorfrist zu notieren. Entsprechend\nder geltenden Frist sei der Wiedereinsetzungsantrag am 9. April 2013 fertiggestellt worden. Die mit der Ausfertigung des Schriftsatzes betraute Rechtsanwaltsfachangestellte H. sei durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers im\nWege der Einzelanweisung angewiesen worden, den Schriftsatz vorab per Telefax an das Berufungsgericht zu übersenden und die Frist zu wahren. Daneben\nhabe die allgemeine Anweisung bestanden, fristgebundene Schriftsätze vorab\nper Telefax beim zuständigen Gericht einzureichen. Frau H. sei als zuverlässige\nKraft bekannt, werde regelmäßig überwacht und habe in der Vergangenheit\nEinzelanweisungen zuverlässig ausgeführt. Gleichwohl sei die Übersendung\ndes Wiedereinsetzungsantrags vorab per Telefax offensichtlich unterblieben.\n\n3 Das Berufungsgericht hat die Berufung nach Vernehmung der Rechtsanwaltsfachangestellte H. als Zeugin durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 1 ZPO\nverworfen. In den Gründen seiner Entscheidung hat es den Antrag des Klägers\nzur Wiedereinsetzung in die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers, mit der\ner die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses erstrebt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgt.\n\n4 B. Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet an der Einhaltung der Wiedereinsetzungsfrist gehindert gewesen sei.\nZwar sei die Darstellung des Klägers, wonach sein Prozessbevollmächtigter die\nsonst zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte H. im Wege der Einzelanweisung beauftragt habe, den Schriftsatz vorab per Telefax an das Berufungsgericht zu senden, grundsätzlich geeignet, die Wiedereinsetzung zu begründen.\nAuch habe die Zeugin H. diese Darstellung bestätigt. Die betreffenden Umstände seien jedoch durch die Vernehmung der Zeugin H. nicht glaubhaft gemacht\nworden, weil erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin\ngegeben seien.\n\n5 C. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522\nAbs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO\nnoch ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).\n\n6 I. Im Streitfall sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2\nZPO nicht erfüllt.\n\n7 1. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist nicht zur Sicherung einer\neinheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zwar hat das\nBerufungsgericht zu Unrecht angenommen, der Kläger habe den geltend gemachten Wiedereinsetzungsgrund für die Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung nicht glaub-\n\nhaft gemacht. Zudem hat sich das Berufungsgericht nicht mit allen vom Kläger\ngeltend gemachten Mitteln zur Glaubhaftmachung auseinandergesetzt. Die\nEntscheidung des Berufungsgerichts ist jedoch im Ergebnis richtig. Damit fehlt\nes an der für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2\nZPO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsfehler (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 574 Rn. 13a).\n\n8 a) Eine Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig,\nwenn die Ablehnung des Wiedereinsetzungsgesuches den Antragsteller in seinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) oder auf\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt. Diese Verfahrensgrundrechte\ngebieten es, den Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Dies bedeutet,\ndass einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von\nAnforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt\nwerden darf, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden\nund mit denen er auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des\nangerufenen Spruchkörpers nicht rechnen musste (vgl. BGH, Beschluss vom\n9. April 2008 - I ZB 101/06, NJW-RR 2008, 1288 Rn. 6 mwN).\n\n9 b) Gegen diese Grundsätze verstößt die angefochtene Entscheidung. Mit\nder vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung nicht versagt und seine Berufung daher nicht verworfen werden.\n\n10 aa) Das Berufungsgericht hat die Anforderungen überspannt, die an die\nGlaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes zu stellen sind.\n\n11 (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die vom Kläger vorgebrachten\nUmstände seien zwar grundsätzlich geeignet, die Wiedereinsetzung zu begründen. Es fehle jedoch an der Glaubhaftmachung durch die Aussage der als Zeugin vernommenen Rechtsanwaltsfachangestellte H. Nach ihrer Aussage habe\ndie Zeugin gegen die allgemeine Anweisung zum Faxen fristgebundener\nSchriftsätze, gegen die entsprechende Einzelanweisung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, gegen die Anweisung betreffend der Fristenlöschung\nsowie gegen ihre eigene Praxis verstoßen, Faxaufträge sofort zu erledigen. Für\ndiese bemerkenswerte Häufung von Verfahrensverstößen habe die Zeugin aber\nkeinen plausiblen Grund anzugeben vermocht. Sie habe auf Befragen lediglich\nerklärt, ein besonders hohes Arbeitsaufkommen oder ähnliches habe an dem\nTag nicht geherrscht, nur die allgemein hohe Arbeitsbelastung.\n\n12 (2) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es genügt den Anforderungen des § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wenn der Antragsteller\neinen Geschehensablauf glaubhaft macht, bei dem nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren ist. Zur Glaubhaftmachung eines für die Bejahung der Wiedereinsetzung nach diesen Grundsätzen ausreichenden Versehens ist es dagegen nicht\nerforderlich, zusätzlich Gründe darzulegen und glaubhaft zu machen, die das\nVersehen erklären können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Oktober 1998\n- X ZB 33/97, NJW-RR 1999, 428, 429; Beschluss vom 16. November 2004\n- VIII ZB 32/04, NJW-RR 2005, 1006 f.; Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO,\n4. Aufl., § 236 Rn. 8; Musielak/Grandel, ZPO, 11. Aufl., § 236 Rn. 5).\n\n13 bb) Die Rechtsbeschwerde rügt zudem mit Recht, dass das Berufungsgericht sich auch nicht mit allen vom Kläger vorgebrachten Mitteln zur Glaubhaftmachung auseinandergesetzt hat.\n\n14 (1) Die Frage, ob die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im\nSinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht sind, bestimmt sich\nnach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen. Danach genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die Behauptung ist glaubhaft\ngemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie\nzutrifft. Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterliegt dem\nGrundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06, NJW-RR 2007, 357 Rn. 11 f.).\nIhre Überprüfung durch die Rechtsbeschwerde ist darauf beschränkt, ob der\nTatrichter sich mit dem Prozessstoff und den Glaubhaftmachungsmitteln umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt und nicht gegen Denk- und\nNaturgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat.\n\n15 (2) Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht.\nDer Kläger hat sich zur Glaubhaftmachung des zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gehaltenen Vortrags auch auf die anwaltliche Versicherung\nseines Prozessbevollmächtigten gestützt. Mit dieser Versicherung hat sich das\nBerufungsgericht rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Eine anwaltliche\nVersicherung ist grundsätzlich ein für die Glaubhaftmachung taugliches Mittel\n(vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 109/87, FamRZ 1989, 373,\n374; Beschluss vom 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10, NJOZ 2011, 1809 Rn. 11;\nMusielak/Grandel aaO § 236 Rn. 5; Zöller/Greger, ZPO aaO § 294 Rn. 5). Nach\nder Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht regelmäßig kein Anlass,\neine durch eine anwaltliche Versicherung bekräftigte Darstellung kritischer zu\nwürdigen, als dies bei eidesstattlich versicherten Angaben erforderlich ist. Von\ndem als richtig versicherten Vortrag darf ausgegangen werden, solange nicht\nkonkrete Anhaltspunkte es ausschließen, den geschilderten Sachverhalt mit\nüberwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend zu erachten (BGH, Beschluss\nvom 18. Januar 1984 - IVb ZB 212/83, VersR 1984, 861; BGH, FamRZ 1989,\n\n373, 374 mwN). Derartige Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht im Streitfall\nnicht festgestellt.\n\n16 c) Die Rechtsfehler des Berufungsgerichts sind für die Versagung der\nWiedereinsetzung jedoch nicht entscheidungserheblich, weil die vom Kläger\nvorgetragenen Umstände aus einem anderen Grund nicht ausreichen, die Voraussetzungen des § 234 Abs. 1 ZPO darzulegen und glaubhaft zu machen. Das\nBerufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist jedenfalls deshalb zu Recht versagt und die Berufung zu Recht als unzulässig\nverworfen, weil auch bei Zugrundelegung des Vortrags des Klägers nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Fristversäumung auf einer unzureichend\norganisierten Ausgangskontrolle im Büro des Prozessbevollmächtigten des\nKlägers beruht. Dieses Organisationsverschulden seines Prozessbevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).\n\n17 aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Prozessbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen, die zuverlässig gewährleistet, dass die im Fristenkalender vermerkten Fristen erst dann\ngestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet werden, wenn die fristwahrende Maßnahme tatsächlich durchgeführt, der Schriftsatz also gefertigt\nund abgesandt oder zumindest postfertig gemacht, die weitere Beförderung der\nausgehenden Post also organisatorisch zuverlässig vorbereitet worden und nötigenfalls vorab per Telefax übermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom\n17. Januar 2012 - VI ZB 11/11, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9; Beschluss vom\n28. Februar 2013 - I ZB 75/12, NJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; Beschluss vom\n29. Oktober 2013 - X ZB 17/12, GRUR 2014, 102 Rn. 11 - Bergbaumaschine;\nBeschluss vom 16. Dezember 2013 - II ZB 23/12, juris Rn. 9). Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze per Telefax kommt der Rechtsanwalt seiner\nVerpflichtung zu einer wirksamen Ausgangskontrolle nur dann nach, wenn er\n\nseinem Personal die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu\nlassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und\ndie Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen. Diese Ausgangskontrolle dient nicht nur dazu, Fehler bei der Übermittlung auszuschließen.\nVielmehr soll damit ebenso die Feststellung ermöglicht werden, ob der Schriftsatz überhaupt übermittelt worden ist (BGH, Beschluss vom 7. Juli 2010\n- XII ZB 59/10, NJW-RR 2010, 1648 Rn. 12 und 14; BGH, NJW-RR 2013, 1008\nRn. 6; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 115/13, NJW-RR 2013, 1328\nRn. 6). Zu einer wirksamen Ausgangskontrolle gehört weiterhin eine Anordnung\ndes Prozessbevollmächtigten, die sicherstellt, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstags anweisungsgemäß anhand des Fristenkalenders überprüft wird (BGH, NJW-RR 2012, 427 Rn. 9;\nNJW-RR 2013, 1008 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2013\n- II ZB 23/12, juris Rn. 9). Der für die Kontrolle zuständige Angestellte ist dabei\nanzuweisen, Fristen im Kalender grundsätzlich erst zu streichen oder als erledigt zu kennzeichnen, nachdem er sich anhand der Akte vergewissert hat, dass\nzweifelsfrei nicht mehr zu veranlassen ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013\n- VI ZB 78/11, NJW-RR 2013, 506 Rn. 10, mwN).\n\n18 bb) Der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags des Klägers lässt sich\nnicht entnehmen, dass im Büro seines Prozessbevollmächtigten eine solche\nAusgangskontrolle, die einen gestuften Schutz gegen die Fristversäumung bietet, eingerichtet ist. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass eine allgemeine Anweisung besteht, die im Fristenkalender eingetragene Berufungsfrist erst zu\nlöschen, wenn die weitere - rechtzeitige - Beförderung der ausgehenden Post\norganisatorisch zuverlässig vorbereitet worden ist beziehungsweise bei Übermittlung per Telefax die Kontrolle des Sendeberichts erfolgt ist. Es wird weiter\nnicht glaubhaft gemacht, dass die Erledigung der fristgebundenen Sachen am\nAbend eines jeden Arbeitstags anhand des Fristenkalenders und der Akte da-\n\nraufhin überprüft wird, ob zweifelsfrei nichts mehr zu veranlassen ist. Es kann\nnicht ausgeschlossen werden, dass die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist bei ordnungsgemäß eingerichteter Ausgangskontrolle hätte vermieden\nwerden können, indem entweder die Frist im Fristenkalender schon nicht fälschlich gestrichen oder anderweit als erledigt gekennzeichnet worden wäre oder,\nsofern die Frist im Fristenkalender nicht als erledigt gekennzeichnet worden\nwäre, dies bei der abendlichen Ausgangskontrolle aufgefallen wäre.\n\n19 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung\nim Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zulässig, weil das Berufungsgericht unter\nHinweis auf § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO davon abgesehen hat, die Aussage der\nZeugin H. zu protokollieren. Die Rechtsbeschwerdebegründung macht insoweit\ngeltend, es sei klärungsbedürftig, ob die Bestimmung des § 161 Abs. 1 Nr. 1\nZPO, wonach die Aussage eines Zeugen entgegen § 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO\nnicht in das Protokoll aufgenommen werden muss, wenn das Endurteil der Revision nicht unterliegt, auch gilt, wenn das Berufungsgericht - wie im Streitfall -\ndurch den mit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren Beschluss gemäß § 522\nAbs. 1 ZPO entscheidet. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Auf die\nNachprüfbarkeit der Aussage der Zeugin in der Rechtsbeschwerdeinstanz\nkommt es für die Glaubhaftmachung im Streitfall nicht an. Die Versagung der\nWiedereinsetzung ist unabhängig von der Aussage der Zeugin zu Recht erfolgt,\nweil der Kläger nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass im Büro seines\nProzessbevollmächtigten eine hinreichende Ausgangskontrolle eingerichtet war.\nEs kann deshalb auch auf sich beruhen, ob die notwendige Protokollierung des\nInhalts der Beweisaufnahme im Streitfall als ersetzbar angesehen werden kann,\nweil sich der Inhalt der Zeugenaussage mit der erforderlichen Klarheit aus den\nGründen der angefochtenen Entscheidung oder dem in der Gerichtsakte befindlichen Vermerk des Berichterstatters ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 1963\n- VI ZR 273/62, BGHZ 40, 84, 86; Urteil vom 21. April 1993 - XII ZR 126/91,\n\nNJW-RR 1993, 1034; Beschluss vom 24. Juni 2003 - VI ZR 309/02, NJW 2003,\n3057, 3058; MünchKomm.ZPO/Wagner, 4. Aufl., § 161 Rn. 8 f.).\n\n20 II. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den angegriffenen Beschluss\nals unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nBüscher Schaffert Koch\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanzen:\nLG Oldenburg, Entscheidung vom 28.01.2013 - 5 O 1421/11 -\nOLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.07.2013 - 6 U 38/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-27/i-zb-37-14-2","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 160","ref_norm":"160","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-27/i-zb-37-14-2","retrieved":"2026-10-24 07:57:07.386709+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-27/i-zb-37-14-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Zivilsenat","date":"2014-11-27","dockets":["I ZB 37/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.11.2014 – I ZB 37/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-27/i-zb-37-14-2","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Oldenburg vom 15. Juli 2013 wird auf Kosten\ndes Klägers als unzulässig verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":7},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/161","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"161","label":"§ 161 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/236","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"236","label":"§ 236 ZPO","mentions":2},{"id":"GG/2","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"2","label":"Art 2 GG","mentions":1},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":1},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/234","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"234","label":"§ 234 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/294","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"294","label":"§ 294 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/160","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"160","label":"§ 160 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:07.386709+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}