{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2014-11-26","aktenzeichen":"XII ZB 541/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 541/13\n\nvom\n\n26. November 2014\n\nin der Betreuungssache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2014 durch\nden Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter,\nDr. Botur und Guhling\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss\nder 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 17. Juli\n2013 abgeändert.\n\nAuf die Beschwerde der Verfahrenspflegerin wird der Beschluss\ndes Amtsgerichts Wernigerode vom 8. März 2013 aufgehoben.\n\nDas Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei.\nDie außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der\nStaatskasse auferlegt.\n\nBeschwerdewert: 1.188 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene wendet sich dagegen, sein aus Entschädigungsleistungen\nnach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern\nrechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet (Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 17. Dezember 1999, BGBl. I S. 2664, zuletzt geändert durch Artikel 11 des\n\nGesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und\nzur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011, BGBl. I S. 1202, 1212) angespartes Vermögen für die Vergütung seines Betreuers einsetzen zu müssen.\n\n2 Für den Betroffenen wurde 1994 eine rechtliche Betreuung eingerichtet.\nDer Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Betreuer), der bislang seine Vergütung aus\nder Staatskasse erhalten hatte, beantragte mit Schreiben vom 29. Januar 2013\ndie Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum vom 13. Juli 2012 bis\n12. Januar 2013 in Höhe von 1.188 € erstmals aus dem Vermögen des Betroffenen, weil dieser nicht mehr mittellos sei.\n\n3 Der Betroffene erhielt von der Stiftung für ehemalige politische Häftlinge\nin der DDR eine Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG in Höhe von insgesamt 9.342,68 €. Seit Februar 2008 bezieht der Betroffene zusätzlich eine besondere Zuwendung für Haftopfer nach § 17 a StrRehaG von monatlich 250 €.\nAnfang des Jahres 2013 verfügte der Betroffene über ein Vermögen von rund\n20.762 €, das er aus den genannten Entschädigungsleistungen angespart hat.\n\n4 Das Amtsgericht hat die Vergütung des Betreuers in der beantragten\nHöhe mit der Maßgabe festgesetzt, dass diese aus dem Vermögen des Betroffenen zu zahlen ist, weil dieser nicht mittellos sei. Das Landgericht hat die\nBeschwerde der Verfahrenspflegerin zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich\nder Betroffene mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n5 Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt unter Abänderung der Beschwerdeentscheidung zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses.\n\n6 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung ausgeführt, der Betroffene verfüge über einen Betrag in Höhe von 20.762,06 €, der bei der Vergütungsfestsetzung zu berücksichtigen sei. Der Einsatz dieses Vermögens stelle für\nden Betroffenen keine unbillige Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII dar. Zwar handele es sich bei den Zahlungen nach § 17 a StrRehaG um eine Opferrente zur\nEntschädigung für erlittenes Unrecht in der DDR, weshalb sie ihrem Grundcharakter nach Zahlungen nach dem Opferentschädigungsgesetz gleichzustellen\nseien. Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach ein aus einer\nRente nach dem Opferentschädigungsgesetz angespartes Vermögen nicht zu\nverwerten sei, könne jedoch nicht gefolgt werden. Der Rückgriff auf das so gebildete Vermögen des Betreuten stelle für diesen keine besondere Härte dar.\nDem Betroffenen sei es vielmehr grundsätzlich zuzumuten, das Ersparte für die\nKosten der Betreuung zu verwenden. Die Zahlungen seien offenbar nicht zur\nDeckung eines schädigungsbedingten Mehraufwands bzw. hier konkret zum\nAusgleich für Nachteile, die dem Betroffenen durch die Freiheitsentziehung entstanden seien, benötigt worden.\n\n7 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n8 a) Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des\nBetreuten die Staatskasse (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB\ni.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen\nder Betreute (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2\nSatz 1 VBVG). Maßstab hierfür ist das nach § 1836 c BGB einzusetzende Einkommen und Vermögen des Betreuten, auf das seine Inanspruchnahme begrenzt ist.\n\n9 b) Das vom Betreuten einzusetzende Vermögen bestimmt sich gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach § 90 SGB XII. Dabei geht § 90 Abs. 1 SGB XII\n\nvon dem Grundsatz aus, dass das gesamte verwertbare Vermögen für die\nBetreuervergütung einzusetzen ist (Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010\n- XII ZB 120/08 - FamRZ 2010, 1643 Rn. 21), soweit es nicht zu dem in § 90\nAbs. 2 SGB XII abschließend aufgezählten Schonvermögen gehört. Im Übrigen\nbleibt gemäß § 90 Abs. 3 SGB XII ein Vermögen unberücksichtigt, dessen Einsatz oder Verwertung für den Betroffenen eine Härte bedeuten würde. Nicht frei\nvon Rechtsirrtum ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Einsatz des\naus Entschädigungsleistungen nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz angesparten Vermögens stelle für den Betroffenen keine Härte i.S.v. § 90\nAbs. 3 SGB XII dar.\n\n10 aa) Mit dieser Vorschrift können atypische Fallkonstellationen im Einzelfall aufgefangen werden, die nicht von den in § 90 Abs. 2 SGB XII genannten\nFallgruppen erfasst sind, die aber den in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung von Vermögen\nvergleichbar sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 120/08 -\nFamRZ 2010, 1643 Rn. 19). Dabei ist für die Anwendung des § 90 Abs. 3\nSGB XII die Herkunft des Vermögens grundsätzlich unerheblich. Allerdings\nkann in Einzelfällen die Herkunft des Vermögens dieses so prägen, dass seine\nVerwertung eine Härte darstellen würde (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni\n2010 - XII ZB 120/08 - FamRZ 2010, 1643 Rn. 18). Davon kann etwa ausgegangen werden, wenn der gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen auch im Rahmen der Vermögensanrechnung durchgreift, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist wie die laufende Zahlung selbst (vgl. BVerwGE 137, 85\n= NVwZ-RR 2010, 771 Rn. 20). Deshalb hat die verwaltungs- und sozialgerichtliche Rechtsprechung in der Vergangenheit bereits mehrfach den Einsatz angesparter Beträge aus Sozialleistungen als eine Härte für den Begünstigten nach\n§ 90 Abs. 3 SGB XII angesehen (vgl. BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771\n\n\"Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz\"; BVerwG\nNJW 1998, 397 \"Erziehungsgeld\"; BVerwGE 45, 135 \"Grundrentennachzahlung\"; BSG FEVS 59, 441 \"Blindengeld\"). Ebenso ist in der verwaltungs- und\nsozialgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein aus Schmerzensgeldzahlungen gebildetes Vermögen nach § 90 Abs. 3 SGB XII einsatzfrei bleibt\n(BVerwGE 98, 256 = FamRZ 1995, 1348; BSG FEVS 60, 1).\n\n11 bb) Angelehnt an diese Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts\nund des Bundessozialgerichts entspricht es mittlerweile auch einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum zur Betreuervergütung, dass der Betroffene ein aus Schmerzensgeldzahlungen angespartes Vermögen einschließlich der erwirtschafteten Zinsen nicht für die Betreuervergütung einsetzen muss,\nweil dies für ihn eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII darstellen würde (OLG\nKöln BtPrax 2005, 237; OLG Jena BtPrax 2005, 125; OLG Hamm FGPrax\n2007, 171; OLG Frankfurt FamRZ 2008, 2152; OLG Frankfurt BtPrax 2009,\n305; MünchKommBGB/Wagenitz 6. Aufl. § 1836 c Rn. 16; Jürgens/Marschner\nBetreuungsrecht 5. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 13; Palandt/Götz BGB 73. Aufl.\n§ 1836 c Rn. 12; Jurgeleit/Maier Betreuungsrecht 2. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 22;\nBienwald/Sonnenfeld/Hoffmann/Bienwald Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1836 c\nBGB Rn. 30). Begründet wird dies im Wesentlichen mit dem Zweck einer\nSchmerzensgeldzahlung, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich\ndes zugefügten immateriellen Schadens und Genugtuung für erlittenes Unrecht\nzu verschaffen. Zudem solle das Schmerzensgeld den Geschädigten in die Lage versetzen, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die\ndie erlittenen Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise wieder ausgleichen\n(Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 253 Rn. 4). Daher müsse das Schmerzensgeld dem Geschädigten zur freien Verfügung verbleiben. Mit dieser\nZweckbestimmung des Schmerzensgeldes sei es nicht zu vereinbaren, wenn\n\nein Betreuter verpflichtet wäre, eine zugeflossene Schmerzensgeldzahlung für\ndie Betreuervergütung einzusetzen.\n\n12 cc) Diese Erwägungen gelten auch für Vermögen, das ein Betreuter mit\nsozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG angespart hat.\n\n13 Denn diese Entschädigungsleistungen dienen dem Ausgleich von Nachteilen, die einem strafrechtlich rehabilitierten Betroffenen durch eine mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung entstanden sind (vgl. § 16 Abs. 1 StrRehaG). Durch\ndie sozialen Ausgleichsleistungen sollen die Opfer politischer Verfolgung oder\nrechtswidriger Strafverfolgung nicht nur für erlittene materielle und gesundheitliche Nachteile entschädigt werden. Mit den Entschädigungsleistungen\nsollen insbesondere die durch die Freiheitsentziehung entstandenen immateriellen Nachteile ausgeglichen werden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung\nzum 1. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz BT-Drucks. 12/1608, S. 36; Peifer in\nHerzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz\n[StrRehaG] 2. Aufl. § 16 Rn. 1). Die Leistungsgewährung ist daher sozialpolitisch motiviert und sie dient der besonderen Würdigung und Anerkennung des\nWiderstands ehemaliger politischer Häftlinge gegen das SED-Unrechtsregime\nund der deswegen erlittenen Haft. Ihr liegt der auch für das soziale Entschädigungsrecht charakteristische Gedanke zugrunde, dass der Betroffene ein\nvon der Allgemeinheit mit auszugleichendes Sonderopfer erbracht hat.\n\n14 Dies gilt auch für die durch das \"Dritte Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR\" vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118) eingeführte besondere\nZuwendung nach § 17 a StrRehaG. Diese monatliche Dauerleistung für Haftopfer zielt ebenfalls auf den Ausgleich eines erlittenen Sonderopfers ab (vgl. BSG\n\nUrteil vom 3. Juli 2013 - B 12 KR 27/12 - juris Rn. 19 ff.) und soll nicht nur zur\nBefriedigung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen.\n\n15 dd) Diese besondere Zweckbestimmung der sozialen Ausgleichsleistungen nach den §§ 16 ff. StrRehaG hat zur Folge, dass der Einsatz eines aus diesen Zahlungen angesparten Vermögens für die Betreuervergütung eine Härte\ni.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII für den Betreuten darstellen würde.\n\n16 Einen angemessenen Ausgleich für \"Nachteile, die dem Betroffenen\ndurch eine Freiheitsentziehung entstanden sind\" (vgl. § 16 Abs. 1 StrRehaG)\nbieten die sozialen Ausgleichsleistungen nur dann, wenn sie dem Betreuten uneingeschränkt zur Verfügung stehen und er frei darüber entscheiden kann, wie\ner die erhaltenen Mittel nutzt.\n\n17 Dafür spricht auch die Privilegierung, die die sozialen Ausgleichsleistungen durch § 16 Abs. 4 StrRehaG erfahren. Danach bleiben die Leistungen nach\nden §§ 17 bis 19 StrRehaG als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt. Die Regelung zeigt, dass die Ausgleichsleistungen nicht die einem Haftopfer möglicherweise entstandenen Einkommensnachteile ausgleichen sollen, sondern mit\nihnen eine Wiedergutmachung für erlittenes Unrecht bezweckt wird (Peifer in\nHerzler/Ladner/Peifer/Schwarze/Wende Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz\n[StrRehaG] 2. Aufl. § 16 Rn. 31). Zwar kann aus der Einsatzfreiheit einer Sozialleistung als Einkommen regelmäßig noch nicht auf einen die Einsatzfreiheit des\ndaraus gebildeten Vermögens begründenden Härtefall geschlossen werden.\nDer gesetzgeberische Grund für die Nichtberücksichtigung einer laufenden Zahlung als Einkommen kann jedoch auch im Rahmen der Vermögensanrechnung\ndurchgreifen, weil das Vermögen den gleichen Zwecken zu dienen bestimmt ist\n\nwie die laufende Zahlung selbst (BVerwGE 137, 85 = NVwZ-RR 2010, 771\nRn. 20 mwN).\n\n18 Das ist hier der Fall. Die Regelung des § 16 Abs. 4 StrRehaG zeigt, dass\ndem Haftopfer sowohl eine erhaltene Kapitalentschädigung nach § 17\nStrRehaG als auch die monatlich ausbezahlten besonderen Zuwendungen\nnach § 17 a StrRehaG unabhängig von seinem sonstigen Einkommen zur Verfügung stehen und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betreuten\nnicht mitprägen. Durch die Entschädigungsleistungen soll der Leistungsempfänger in die Lage versetzt werden, sich über die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs hinaus Annehmlichkeiten verschaffen zu können. Dabei obliegt es\nallein seiner freien Entscheidung, ob er die erhaltenen Geldmittel zeitnah ausgibt oder sie anspart, um zu einem späteren Zeitpunkt auf sie zurückgreifen zu\nkönnen. Diese Entscheidungsfreiheit wäre dem Betreuten genommen, wenn er\nbefürchten müsste, dass er das aus den sozialen Ausgleichsleistungen angesparte Vermögen für die Betreuervergütung einsetzen muss. Dies gilt auch für\ndie Erträge, die der Betreute mit den Entschädigungsleistungen erwirtschaftet.\nEntscheidet er sich, die erhaltenen Zahlungen anzusparen und gewinnbringend\nanzulegen, wird der mit den sozialen Ausgleichsleistungen verfolgte Zweck nur\ndann gewährleistet, wenn ihm auch die Erträge uneingeschränkt zur Verfügung\nstehen, zumal dadurch auch einem Kaufkraftverlust des angesparten Vermögens entgegengewirkt wird.\n\n19 c) Danach kann die angegriffene Entscheidung keinen Bestand haben.\nDer Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil diese zur Endentscheidung reif ist (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts stammt das Vermögen des Betroffenen allein aus der Kapitalentschädigung nach § 17 StrRehaG und den damit erwirtschafteten Zinsen sowie aus angesparten Beträgen aus der besonderen Zuwendung für Haftopfer\n\nnach § 17 a StrRehaG, die der Betroffene seit 2008 erhält. Der Einsatz dieses\nVermögens stellt für den Betroffenen eine Härte im Sinne des § 90 Abs. 3\nSGB XII dar. Da er über kein darüberhinausgehendes Einkommen oder Vermögen verfügt, ist er mittellos (§ 1836 d BGB), so dass der Betreuer seine Vergütung nur aus der Staatskasse erhalten kann (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836\nAbs. 1 Satz 3 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG).\n\nDose Klinkhammer Günter\n\nBotur Guhling\n\nVorinstanzen:\nAG Wernigerode, Entscheidung vom 08.03.2013 - 4 XVII 24/94 -\nLG Magdeburg, Entscheidung vom 17.07.2013 - 9 T 162/13 (033) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-26/xii-zb-541-13","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":13},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":6},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":5},{"jurabk":"StrRehaG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":4},{"jurabk":"VBVG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-26/xii-zb-541-13","retrieved":"2026-10-24 08:02:37.163456+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-26/xii-zb-541-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"12. 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