{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-11-25","aktenzeichen":"3 StR 508/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 508/14\nvom\n25. November 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n25. November 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. Juli 2014 - unter Aufrechterhaltung der\nFeststellungen - aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu der\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat\nauf die Sachrüge hin den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im\nÜbrigen ist sie unbegründet.\n\n2 Während Schuld- und Strafausspruch keine Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten aufweisen, kann der Maßregelausspruch keinen Bestand\nhaben. Das Landgericht hat es versäumt, die voraussichtliche Dauer der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt im Urteil festzustellen. Damit ist bereits die\nnach § 64 Satz 2 StGB erforderliche hinreichend konkrete Erfolgsaussicht nicht\nbelegt. Diese bestünde nur, wenn die nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB zulässige\nHöchstdauer der Unterbringung von zwei Jahren nicht überschritten würde (vgl.\nBGH, Beschluss vom 17. April 2012 - 3 StR 65/12, NJW 2012, 2292). Der Mitteilung der voraussichtlichen Dauer bedarf es ferner, um dem Revisionsgericht\ndie Überprüfung der Entscheidung über den - vorliegend nicht angeordneten -\nVorwegvollzug (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB) zu ermöglichen (vgl. BGH, Beschluss\nvom 12. Februar 2009 - 3 StR 569/08, NStZ-RR 2009, 172), der gemäß § 67\nAbs. 2 Satz 3, § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB so zu bemessen ist, dass eine Entlassung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist.\n\n3 Der Maßregelausspruch bedarf demnach neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die bisherigen Feststellungen von dem Rechtsfehler nicht berührt werden und rechtsfehlerfrei getroffen worden sind, können diese bestehen\nbleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).\n\nBecker Hubert Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-25/3-str-508-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67d","ref_norm":"67d","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-25/3-str-508-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:06.305370+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-25/3-str-508-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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