{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2014-11-20","aktenzeichen":"IX ZR 52/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 52/14\n\nvom\n\n20. November 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape, Grupp und die\nRichterin Möhring\n\nam 20. November 2014\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für\ndas Verfahren der vom Beklagten erhobenen Beschwerde gegen\ndie Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Januar 2014 wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\n1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach\n§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei\nkraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.\n\n2 Zwar ist nicht genügend Masse vorhanden, um aus ihr die Kosten der\nbeabsichtigten Rechtsverfolgung vollständig begleichen zu können (Massebestand: 28.488,12 €; Masseverbindlichkeiten: etwa 25.000,00 €; verbleibende\nMasse: 3.488,12 €; in der Revisionsinstanz für den Beschwerdegegner anfal-\n\nlende Anwaltskosten: 3.926,29 €). Jedoch ist es einem am Gegenstand des\nRechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zuzumuten, unter Berücksichtigung der freien Masse die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen.\nVorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche\ndie erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfahrenskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg\nder Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss\naufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere\neine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen\n(BGH, Beschluss vom 13. September 2012 - IX ZA 1/12, ZInsO 2012, 2198\nRn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - IX ZB 247/11, WM 2013, 2025, Rn. 12; jeweils mwN). Nicht zuzumuten ist ein Kostenvorschuss allerdings den Arbeitnehmern und den Trägern der Sozialversicherung (BGH, Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR\n250/89, NJW 1991, 40, 41; vom 8. Oktober 1992 – VII ZB 3/92, BGHZ 119, 372,\n378), wohl aber dem Finanzamt (BGH, Beschluss vom 2. September 1999\n- VII ZA 3/99, NZI 1999, 450).\n\n3 Hieran gemessen ist dem Gläubiger der Forderungen Nr. 6, 11 (Finanzamt G. ), dessen Forderungen in Höhe von insgesamt 93.652,79 € festgestellt sind, die Aufbringung der dem Kläger als Beschwerdegegner in der Revisionsinstanz entstehenden Anwaltskosten zumutbar. Bei - nach Angabe des\nKlägers - festgestellten Forderungen von insgesamt 131.684,49 € kann er im\nFalle eines Erfolgs der auf Zahlung von 27.481,33 € gerichteten Klage auch\nunter Berücksichtigung eines Abschlags wegen des Vollstreckungsrisikos in\nHöhe von geltend gemachten 25 v.H. (= 20.611,00 €) mit einer Quotenerhö-\n\nhung von 15,652 v.H. (= 14.658,35 €) rechnen. Weiter ist zu berücksichtigen,\ndass von den anfallenden Rechtsanwaltskosten etwa drei Viertel aus der Masse\nbeglichen werden können und der Gläubiger nur für etwa 1.000 € aufkommen\nmuss; damit erhält er das Vierzehnfache der aufzubringenden Kosten (vgl.\nBGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, ZInsO 2011, 1552 Rn. 3). Selbst\nwenn sich die Insolvenzquote aufgrund der Berücksichtigung weiterer Verfahrenskosten nur um 13,13 v.H. (=12.296,61 €) erhöhte, wie vom Kläger ohne\nAufschlüsselung behauptet wird, erhielte der Gläubiger noch das Zwölffache\nder aufzubringenden Kosten.\n\nKayser Lohmann Pape\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Bielefeld, Entscheidung vom 12.03.2013 - 6 O 656/11 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 21.01.2014 - I-27 U 55/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-20/ix-zr-52-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-20/ix-zr-52-14","retrieved":"2026-10-24 08:00:55.404817+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-20/ix-zr-52-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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