{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2014-11-20","aktenzeichen":"IX ZR 31/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 31/13\n\nvom\n\n20. November 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nProf. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape\nund die Richterin Möhring\n\nam 20. November 2014\nbeschlossen:\n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n24. Januar 2013 zugelassen.\n\nAuf die Revision des Klägers wird das vorbezeichnete Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 254.016 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der 1951 geborene Kläger nimmt die Beklagten als Gesellschafter einer\nAnwaltssozietät wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung auf Schadensersatz\nin Anspruch. Er macht dieser Sozietät (künftig: den Beklagten) zum Vorwurf, ihn\nbei dem Abschluss eines sein Dienstverhältnis betreffenden Aufhebungsvertrages fehlerhaft beraten zu haben.\n\n2 Der Kläger war seit dem 1. April 2001 Mitglied des Vorstands der\nAG. In dem Anstellungsvertrag vom 29. Mai 2001 wurde ihm ein Ruhegehalt\nzugesichert. Anlässlich einer Umstrukturierung teilte der Aufsichtsratsvorsitzende dem Kläger am 13. Juli 2005 mit, dass er mit sofortiger Wirkung von allen\ndienstlichen Pflichten freigestellt sei. Letztlich schloss der Kläger, der insoweit\nvon den Beklagten vertreten und anwaltlich beraten wurde, mit der AG\neinen Vertrag, durch den der Anstellungsvertrag mit Wirkung zum 31. August\n2005 gegen Zahlung einer Abfindung und Zusage von Ruhegeld aufgehoben\nwurde. Eine vertragliche Absicherung des Insolvenzrisikos konnte er gegenüber\nder AG nicht durchsetzen. Über das Vermögen der AG wurde am\n1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger meldete seine\nAnsprüche aus der Versorgungszusage zur Tabelle an; der Pensions-Sicherungs-Verein V. lehnte eine\nEintrittspflicht ab.\n\n3 Das Landgericht hat nach Anhörung von drei Zeugen festgestellt, dass\ndie Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, dem Kläger den aus anwaltlicher Falschberatung entstandenen Schaden zu ersetzen. Es hat angenommen, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass die beklagten Rechtsanwälte ihn im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag\nnicht ausreichend rechtlich beraten hätten. Sie hätten ihn pflichtwidrig nicht darauf hingewiesen, dass die ihm zugesagte betriebliche Altersversorgung noch\nnicht nach § 1b Abs. 1 BetrAVG unverfallbar gewesen sei und deswegen in der\nInsolvenz des Arbeitsgebers keine Ansprüche gegen den Pensions-Sicherungs-Verein nach § 7 BetrAVG bestünden. Wenn er zutreffend beraten worden wäre,\nhätte er sich mit der AG auf eine spätere Aufhebung des Anstellungsvertrages geeinigt, wozu das Unternehmen bereit gewesen wäre. Das Berufungs-\n\ngericht hat nach Anhörung der Parteien ohne Wiederholung der Zeugenvernehmung das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.\n\n4 Hiergegen wendet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit\nder er die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung erreichen will.\nEr rügt insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht.\n\nII.\n\n5 Die Revision ist zuzulassen und begründet, weil das angegriffene Urteil\nden Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Die Beschwerde führt gemäß § 544\nAbs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung\nder Sache an das Berufungsgericht.\n\n6 1. Das Berufungsgericht hat eine Beweislastentscheidung zum Nachteil\ndes Klägers getroffen, ohne die erstinstanzlich vernommene Zeugin K. -\n, wie es nach § 529 Abs. 1 Nr. 1, § 398 Abs. 1 ZPO erforderlich war,\nerneut zu vernehmen. Es hat die vom Landgericht fehlerhaft unterlassene Anhörung der Parteien zu den Gesprächen zwischen dem Kläger und den Beklagten, an denen Dritte nicht teilgenommen haben, nachgeholt und sich danach\n- abweichend vom Landgericht - auch unter Berücksichtigung der protokollierten\nAussage der Ehefrau des Klägers nicht davon überzeugen können, dass die\nanwaltliche Beratung fehlerhaft war. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht darin mit Recht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne\n\ndes Art. 103 Abs. 1 GG. Das Berufungsgericht durfte ohne erneute Vernehmung dieser Zeugin deren Aussage nicht anders würdigen als das Landgericht\n(vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 - XI ZR 8/12, BKR 2013, 203\nRn. 12 f; vom 17. September 2013 - XI ZR 394/12, NZG 2013, 1436 Rn. 9 ff;\nvom 1. April 2014 - XI ZR 171/12, BKR 2014, 295 Rn. 18 f).\n\n7 a) Grundsätzlich steht es im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es\nZeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398\nAbs. 1 ZPO erneut vernimmt. Das Berufungsgericht ist zur nochmaligen Vernehmung jedoch verpflichtet, wenn es die Glaubwürdigkeit der Zeugen anders\nbeurteilen will als das Erstgericht (BGH, Urteil vom 12. März 2004 - V ZR\n257/03, BGHZ 158, 269, 274 f; Beschluss vom 15. Februar 2011 - VI ZR\n190/10, VersR 2011, 817 Rn. 6); Gleiches gilt dann, wenn das Berufungsgericht\ndie protokollierte Aussage eines Zeugen anders verstehen will als der Richter\nder Vorinstanz (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981 - IVa ZR 152/80, NJW 1982,\n1052, 1053; vom 3. April 1984 - VI ZR 195/82, NJW 1984, 2629 f) oder wenn es\ndie Aussage eines Zeugen für zu vage und für präzisierungsbedürftig hält\n(BGH, Urteil vom 14. Oktober 1981, aaO; vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 151/01,\nNJW-RR 2002, 1649, 1650) oder wenn es der Aussage auch nur ein anderes\nGewicht, eine andere Tragweite oder ein vom Wortsinn abweichende Auslegung geben will (BGH, Urteil vom 30. September 2014 - VI ZR 443/13, zVb\nRn. 23). In all diesen Fällen kann die nochmalige Vernehmung eines Zeugen\nnur unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf Umstände stützt, die\nweder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe\ndes Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage\nbetreffen (BGH, Urteil vom 29. September 2011 - VII ZR 87/11, NJW 2011,\n3780 Rn. 16; Beschluss vom 4. Juli 2013 - VII ZR 165/12, BauR 2013, 1726\nRn. 12).\n\n8 b) Das Berufungsgericht hat die protokollierte Aussage der als Zeugin\nvernommenen Ehefrau des Klägers anders gewertet als das Landgericht. Ihre\nAussage sei entgegen der Meinung des Landgerichts nicht eindeutig. Sie habe\nzwar bekundet, dass über eine \"Insolvenzsicherung gesetzlicher Ansprüche\"\nniemals gesprochen worden sei, wohl aber über eine \"Insolvenzsicherung der\nbetrieblichen Altersvorsorge\". Ferner habe sie deutlich gemacht, die Insolvenzsicherung sei für sie kein \"wirkliches Thema\" in den Verhandlungen gewesen,\nweil sie damals nicht geglaubt habe, dass die AG in Insolvenz gehen\nwerde. Dies alles lasse die Deutung zu, dass sie wegen der aus ihrer Sicht fehlenden Bedeutung des Themas entweder den Unterschieden zwischen einer\nversicherungstechnischen und gesetzlichen Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung des Klägers schon damals keine Beachtung geschenkt\noder diese Unterschiede bei ihrer Vernehmung wegen der vergangenen langen\nZeit nicht mehr erinnert oder der Kläger ihr diese Unterschiede bei seinen Berichten von den Gesprächen mit den Beklagten gar nicht auseinandergesetzt\nhabe, weil auch er die Einschätzung seiner Ehefrau geteilt habe, dass eine Insolvenz der AG damals kein aktuelles Thema gewesen sei.\n\n9 Mit dieser Würdigung der Zeugenaussage weicht das Berufungsgericht\njedoch, wie es selber erkannt hat, von der Bewertung durch das Landgericht ab.\nDieses hat sich aufgrund der Aussage der Ehefrau davon überzeugt, dass die\nBeklagten den Kläger nicht auf §§ 1b, 7 BetrAVG hingewiesen haben. Die vom\nOberlandesgericht zitierte Aussage der Zeugin hat das Landgericht in dem Sinn\nverstanden, dass die Eheleute nur über die vertragliche Absicherung der Altersversorgung und nicht über eine Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz gesprochen haben und die Insolvenzsicherung nach dem Betriebsrentengesetz nicht Gegenstand der von der Zeugin einseitig mitgehörten Telefona-\n\nte war. Das Landgericht hat die Aussage der Ehefrau in diesem Sinne für eindeutig und präzise gehalten.\n\n10 Das Berufungsgericht durfte nicht davon ausgehen, dass eine erneute\nVernehmung der Zeugin nicht zu einer auch für das Berufungsgericht eindeutigen Aussage führen könne. Es kann sein, dass die Zeugin vor dem Landgericht\nnur deshalb keine eindeutigen Angaben in diesem Sinne gemacht hat, weil das\nLandgericht ihre Aussage für eindeutig ansah und daher nicht nachfragte. Es ist\nauch möglich, dass die Zeugin sich eindeutig im Sinne des Verständnisses des\nLandgerichts geäußert hat, dies aber im Protokoll nicht in dieser Eindeutigkeit\nfestgehalten worden ist. Unter diesen Umständen hätte das Berufungsgericht\ndie Ehefrau des Klägers erneut als Zeugin vernehmen und auf eine eindeutige\nAussage hinwirken müssen. Diese war zwar nur Zeugin vom Hörensagen, das\nändert jedoch nichts daran, dass das Berufungsgericht ihre protokollierte Aussage nicht ohne erneute Vernehmung anders verstehen durfte als das Landgericht. Das andere Verständnis betraf gerade die Urteilsfähigkeit und das Erinnerungsvermögen der Zeugin, aber auch die Vollständigkeit ihrer Aussage.\n\n11 2. Das angefochtene Urteil beruht auf der Gehörsverletzung. Dies ist bereits dann der Fall, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht\nbei verfahrensfehlerfreiem Vorgehen anders entschieden hätte (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 - IX ZR 285/13, ZInsO 2014, 1679 Rn. 15). So verhält\nes sich im Streitfall. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht bei\nWiederholung der Vernehmung der Zeugin K. sich von einer\n\nPflichtwidrigkeit der Beklagten überzeugt hätte. Gegebenenfalls wird das Berufungsgericht die weiteren Voraussetzungen des Haftungsanspruchs zu prüfen\nhaben.\n\nKayser Vill Lohmann\n\nPape Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2012 - 7 O 256/10 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24.01.2013 - I-6 U 79/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-20/ix-zr-31-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 1b","ref_norm":"1b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-20/ix-zr-31-13","retrieved":"2026-10-24 08:00:55.369608+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-20/ix-zr-31-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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