{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-11-18","aktenzeichen":"4 StR 505/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 505/14\n\nvom\n18. November 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schweren Raubes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 5. August 2014 dahin abgeändert,\ndass ein Jahr der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu\nvollziehen ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter Nötigung und wegen Raubes in Tateinheit mit\nvorsätzlicher Körperverletzung, unter Einbeziehung der Strafe aus einem Strafbefehl, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass acht Monate und eine Woche der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen\nsind. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel führt zu einer Änderung der Dauer des Vorwegvollzugs; im\nÜbrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\nzum Schuld- und Strafausspruch sowie zu der Unterbringungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Ausspruch\nüber den Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Strafe ist für sich genommen rechtlich bedenkenfrei. Jedoch hat das Landgericht die Dauer des Vorwegvollzugs fehlerhaft bestimmt.\n\n3 Es hat bei der Festsetzung des Teils der Gesamtfreiheitsstrafe, der gemäß § 67 Abs. 2 StGB vor der Maßregel zu vollziehen ist, die vollzogene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 67\nAbs. 2 Satz 3 StGB, weil erlittene Untersuchungshaft im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor der Unterbringung\nzu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist und deshalb bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzugs außer Ansatz zu bleiben hat (st. Rspr.;\nvgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 – 4 StR 654/13 mwN). Angesichts der vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren ist daher ein Vorwegvollzug von\neinem Jahr anzuordnen. Der Senat kann die Dauer der vor der Maßregel zu\nvollziehenden Strafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO\nselbst bestimmen.\n\n4 2. Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer von einem Teil der Kosten und Auslagen zu entlasten (§ 473\nAbs. 4 StPO).\n\nSost-Scheible Cierniak Franke\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-18/4-str-505-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-18/4-str-505-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:12.281165+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-18/4-str-505-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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