{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2014-11-17","aktenzeichen":"I ZR 120/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 120/13\nvom\n\n17. November 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2014\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter\nProf. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 13. März 2014\nwird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n2 I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer\ngerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt\nund bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG,\nNJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.;\nBGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die\nPartei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr\nfür richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss\nvom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log).\n\n3 II. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs\n(Art. 103 Abs. 1 GG) ist durch das Senatsurteil vom 13. März 2014 nicht verletzt.\n\n4 1. Die Anhörungsrüge macht vergeblich geltend, der Senat habe den\nVortrag der Klägerin zur Unzulässigkeit der Auslagerung des Entlassmanagements auf Dritte übergangen.\n\n5 a) In diesem Zusammenhang führt die Anhörungsrüge aus:\n\n6 Komme man zu dem Ergebnis, dass das Entlassmanagement eine Zuweisung von Verschreibungen rechtfertigen könne, komme es im Einzelfall darauf an, ob das Entlassmanagement den rechtlichen Vorschriften genüge. Nur\nein im Einzelfall rechtmäßiges Entlassmanagement könne eine Zuweisung\nrechtfertigen. Davon sei vorliegend nicht auszugehen. Die Patientenring GmbH\nführe Aufgaben des Entlassmanagements für das Universitätsklinikum aus, das\nTeil der Krankenhausbehandlung sei. In die Entlassungsvorbereitung des Klinikums sei die Patientenring GmbH umfassend eingebunden. Die Ausgliederung\nder Aufgaben auf die Patientenring GmbH sei rechtswidrig. Wolle man dies anders sehen, hätte der Senat den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes wegen einer Abweichung von der Rechtsprechungspraxis des\nBundessozialgerichts anrufen müssen.\n\n7 b) Das als übergangen gerügte Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich.\n\n8 aa) Der Senat ist davon ausgegangen, dass die operative Durchführung\neines Entlassmanagements durch einen externen Anbieter grundsätzlich zulässig ist.\n\n9 Gegenteiliges folgt - anders als die Anhörungsrüge meint - nicht aus der\nvon ihr herangezogenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Ent-\n\nscheidungen, auf die sich die Anhörungsrüge beruft, sind für die Frage der Zulässigkeit der Auslagerung des Entlassmanagements nicht einschlägig.\n\n10 (1) Gegenstand des Urteils des Bundessozialgerichts vom 23. März 2011\n(BSG, Urteil vom 23. März 2011 - B 6 KA 11/10 R, BSGE 108, 35) war die Zulässigkeit ambulanter Operationen im Krankenhaus, wenn diese in Form einer\nZusammenarbeit von im Krankenhaus angestellten Anästhesisten mit vertragsärztlich zugelassenen Chirurgen erfolgt. Kläger jenes Verfahrens war ein Vertragsarzt, der das beklagte Krankenhaus wegen einer unzulässigen Teilnahme\nan der ambulanten Versorgung in Anspruch nahm. Das Klagebegehren war auf\nden Zulassungsstatus und die daraus abgeleiteten Abwehrrechte der niedergelassenen Vertragsärzte gegen andere Leistungserbringer gestützt, die in\nrechtswidriger Weise in der ambulanten Versorgung tätig sind. Danach bedarf\ndie Mitwirkung an der ambulanten Versorgung durch andere Leistungserbringer\nals Vertragsärzte einer entsprechenden gesetzlichen Regelung (vgl. BSGE 108,\n35 Rn. 21). Geltend gemacht war ein Verstoß gegen § 115 b SGB V in Verbindung mit dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Vertrag über ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus (AOP-Vertrag). Auf einen Verstoß gegen diese Regelungen hat das Bundessozialgericht seine Entscheidung auch gestützt (BSGE 108, 35 Rn. 50).\n\n11 (2) Die weitere von der Anhörungsrüge herangezogene Entscheidung\ndes Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 19. September 2013\n- B 3 KR 8/12 R, BSGE 114, 237) betraf einen Antrag der Klägerin auf Zulassung zur Erbringung von Heilmitteln nach § 124 Abs. 2 SGB V. Die Klägerin\nhatte den Antrag nach § 124 Abs. 2 SGB V gestellt, weil die mit den Krankenkassen abgeschlossene Vergütungsvereinbarung höhere Preise vorsieht als die\nLeistungserbringung nach § 124 Abs. 3 SGB V. Das Bundessozialgericht hat\neinen Anspruch der Klägerin auf Zulassung nach § 124 Abs. 2 SGB V verneint,\nweil sie eine Einrichtung betreibt, die überwiegend stationäre Leistungen er-\n\nbringt (BSGE 114, 237 Rn. 20). Begründet wird dies - ebenso wie in der zunächst genannten Entscheidung - mit der strikten Trennung von ambulanter und\nstationärer Leistungserbringung (BSGE 114, 237 Rn. 21).\n\n12 (3) Damit hat die im vorliegenden Rechtsstreit zu beurteilende Fallgestaltung nichts zu tun. Dementsprechend haben sich die Parteien im vorausgegangenen Revisionsverfahren auf die Entscheidungspraxis des Bundessozialgerichts nicht berufen und der Senat hat ebenfalls keinen Anlass gesehen, die\nEntscheidungen des Bundessozialgerichts aufzugreifen.\n\n13 Soweit die Anhörungsrüge nunmehr Passagen dieser Entscheidungen\naus dem Zusammenhang reißt und für ihre Ansicht anführt, geht es um die hier\nnicht interessierende Frage der Abgrenzung zwischen stationärer Leistungserbringung und ambulanter Versorgung. Danach bestand entgegen der Meinung\nder Anhörungsrüge kein Anlass für eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat\nder obersten Gerichtshöfe des Bundes. In der unterbliebenen Vorlage liegt keine Verletzung des Rechts der Klägerin auf den gesetzlichen Richter oder ihres\nAnspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.\n\n14 bb) Schließen gesetzliche Bestimmungen eine Ausgliederung der operativen Durchführung des Entlassmanagements auf einen externen privaten Anbieter nicht grundsätzlich aus, handelte der Beklagte nicht unlauter, als er sich\nauf das Kooperationsmodell mit der Patientenring GmbH einließ. Auf die Ausgestaltung des internen Verhältnisses zwischen der Patientenring GmbH und\ndem Krankenhaus (organisatorische, wirtschaftliche und personelle Verflechtung der Patientenring GmbH mit der Klinik), auf die die Anhörungsrüge abstellt,\nkommt es nicht an. Die Klägerin kann den Beklagten nicht mit den Mitteln des\nLauterkeitsrechts dazu anhalten, das interne Verhältnis zwischen Patientenring\nGmbH und Klinik zu überprüfen.\n\n15 2. Die Anhörungsrüge macht weiter vergeblich geltend, der Senat habe\nden Vortrag übergangen, dass die Anzahl ausgewählter Kooperationsapotheken äußerst gering sei. Im Streitfall handele es sich um drei bzw. fünf Kooperationspartner. Damit bestehe ein steuerndes Element mit der Folge, dass Rezepte des Klinikums Freiburg an die Kooperationsapotheken der Patientenring\nGmbH gezielt weitergeleitet würden. Dadurch werde das Verbot der Zuweisung\numgangen und die Gefahr heraufbeschworen, dass der Apotheker die ihm zugewiesene Kontrollfunktion nicht sachgerecht und eigenverantwortlich wahrnehme.\n\n16 Diesen Vortrag hat der Senat, soweit er den Ausführungen im Revisionsverfahren entspricht, berücksichtigt. Mit der Revisionserwiderung hatte die Klägerin sich darauf berufen, die Zahl der Kooperationsapotheken liege bei fünf.\nDer Senat hat dies in seiner Entscheidung damit umschrieben, dass die Patientenring GmbH mit mehreren Apotheken kooperiert und jede Apotheke Kooperationspartner werden kann. Soweit die Anhörungsrüge das steuernde Element\nder Tätigkeit der Patientenring GmbH hervorhebt, hat der Senat auch dies in\nseine Entscheidung einbezogen. Er hat nur den Gründen, die für das von der\nPatientenring GmbH und dem Klinikum praktizierte Modell sprechen, größeres\n\nGewicht beigemessen (vgl. BGH GRUR 2014, 1009 Rn. 18 und 19\n- Kooperationsapotheke). Dieses Ergebnis kann nicht mit der Anhörungsrüge\nnochmals inhaltlich zur Überprüfung durch den Senat gestellt werden.\n\nBüscher Schaffert RiBGH Dr. Koch ist\nim Urlaub und daher\ngehindert zu unterschreiben.\n\nBüscher\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanzen:\nLG Freiburg, Entscheidung vom 31.10.2012 - 1 O 139/12 -\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 14.06.2013 - 4 U 254/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-17/i-zr-120-13","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 115b","ref_norm":"115b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-17/i-zr-120-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:07.308538+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-17/i-zr-120-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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