{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2014-11-12","aktenzeichen":"V ZR 59/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZR 59/14\n\nvom\n\n12. November 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2014 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem\nBeschluss des 4. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts\nKarlsruhe vom 19. Februar 2014 wird auf Kosten der Beklagten\nzu 1 als unzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.000 €.\n\nGründe:\n\n1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil die Beklagte zu 1 nicht dargelegt\nhat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer\n20.000 € übersteigt (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO).\n\n2 1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8\nEGZPO ist nicht die Beschwer aus dem Berufungsurteil, sondern der Wert des\nBeschwerdegegenstands aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend; um dem Revisionsgericht die Prüfung dieser Zulässigkeitsvoraussetzung\nzu ermöglichen, muss der Beschwerdeführer innerhalb laufender Begründungsfrist darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 € übersteigt,\nerstreben will. Für die Ermittlung des Beschwerdegegenstands nach § 26 Nr. 8\n\nEGZPO gilt ein gegenüber § 3 Halbs. 2 ZPO vereinfachtes Verfahren, welches\nsich mit der Glaubhaftmachung des Werts begnügt (Senat, Beschluss vom\n29. November 2007 – V ZR 69/07, juris, mwN).\n\n3 2. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.\nMaßgeblich für den Wert des Beschwerdegegenstands ist, wie bei einem\nRechtsmittel gegen die Verurteilung zur Bewilligung einer Grunddienstbarkeit,\ndie Wertminderung des Grundstücks Flst.Nr. 604 der Beklagten zu 1, die sich\ndurch die Verlegung des Wegerechts ergibt (vgl. Senat, Beschluss vom\n29. November 2007 – V ZR 69/07, juris, Rn. 2). Dazu trägt die Beschwerde\nnichts vor. Sie hält die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO deshalb für überschritten, weil das Berufungsgericht die Streitwertfestsetzung auf 30.000 € damit begründet hatte, dass das Interesse der Beklagten zu 1 am Erhalt des 1957\nbegründeten Wegerechtes im bisherigen Ausübungsbereich mit 30.000 € hinreichend berücksichtigt sei. Damit ist eine über 20.000 € hinausgehende Beschwer der Beklagten zu 1 jedoch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Denn\ndie Ausführungen des Berufungsgerichts lassen nicht erkennen, worauf der von\nihm angenommene Wert beruht, insbesondere ob es sich an der Wertminderung des Grundstücks Flst.Nr. 604 der Beklagten zu 1 orientiert hat. Hinzu\nkommt, dass die Beklagte zu 1 für den Fall einer Verurteilung zu einer Verlegung des Ausübungsbereiches hilfsweise eine Entschädigung von 9.000 € verlangt und damit selbst ihr Interesse deutlich geringer als das Berufungsgericht\nbewertet hat.\n\n4 3. Mangels anderer Anhaltspunkte ist für die Bemessung des Werts des\nBeschwerdegegenstands und für den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren von der von der Beklagten zu 1 geforderten Entschädigung von\n9.000 € auszugehen.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nLG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 27.08.2013 - 2 O 68/13 -\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.02.2014 - 4 U 226/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-12/v-zr-59-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-12/v-zr-59-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:13.398655+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-12/v-zr-59-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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