{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2014-11-12","aktenzeichen":"V ZB 40/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 40/11\n\nvom\n\n12. November 2014\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2014 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 6. Januar 2011 und der\nBeschluss der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am\nMain vom 26. Januar 2011 die Betroffene in ihren Rechten verletzt\nhaben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\nder Betroffenen in allen Instanzen werden dem Land Hessen auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n3.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht am\n6. Januar 2011 gegen die Betroffene Haft zur Sicherung der Abschiebung bis\nzum 17. Februar 2011 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist von\n\ndem Landgericht am 26. Januar 2011 zurückgewiesen worden. Die Abschiebungshaft wurde in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen.\n\n2 Die Betroffene, die am 2. Februar 2011 aus der Haft entlassen worden\nist, will mit der Rechtsbeschwerde die Feststellung erreichen, dass die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts sie in ihren Rechten verletzt haben.\nDer Senat hat mit Beschluss vom 11. Juli 2013 das Verfahren ausgesetzt und\ndem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung\nvorgelegt, ob sich aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG auch dann die\nVerpflichtung eines Mitgliedstaats ergibt, Abschiebungshaft grundsätzlich nur in\nspeziellen Hafteinrichtungen zu vollziehen, wenn solche Einrichtungen nur in\neinem Teil der föderalen Untergliederungen dieses Mitgliedstaates vorhanden\nsind, in anderen aber nicht.\n\nII.\n\n3 Das Beschwerdegericht meint, die Rüge der Betroffenen, sie sei in einer\ngewöhnlichen Haftanstalt untergebracht gewesen, stehe der Rechtmäßigkeit\nder Haftanordnung nicht entgegen. Im Rahmen der Beschwerde gegen die\nHaftanordnung werde nur geprüft, ob Haft anzuordnen sei, nicht hingegen, wo\ndie Haft vollzogen werde. Im Übrigen ergebe sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 der\nRichtlinie 2008/115/EG, dass eine Unterbringung in einer Haftanstalt mit Strafgefangenen ausnahmsweise zulässig sein könne.\n\nIII.\n\n4 Die zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Haftanordnung des\nAmtsgerichts und deren Aufrechterhaltung durch das Landgericht stehen mit\n\nArt. 16 der Richtlinie 2008/115/EG nicht in Einklang und haben die Betroffene\ndaher in ihren Rechten verletzt.\n\n5 1. a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Unterbringung von Abschiebungshäftlingen in einer Justizvollzugsanstalt nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG in Deutschland unzulässig.\nDie in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 dieser Richtlinie enthaltene Ausnahme ist nicht einschlägig, weil in mehreren deutschen Bundesländern spezielle Hafteinrichtungen für Abschiebungshäftlinge vorhanden sind (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014\n– C-473/13 u. C-514/13, InfAuslR 2014, 347). Das Gebot der Trennung illegal\naufhältiger Drittstaatsangehöriger von gewöhnlichen Strafgefangenen stellt eine\nmaterielle Voraussetzung für die Unterbringung von Drittstaatsangehörigen dar\n(EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 – C-474/13, InfAuslR 2014, 348 Rn. 21). Im\nHinblick auf das Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der\nEuropäischen Union muss der Haftrichter die Anordnung von Sicherungshaft\ndaher ablehnen, wenn absehbar ist, dass der Betroffene rechtswidrig untergebracht werden wird (Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 – V ZB 40/11,\njuris Rn. 20 [insoweit in NVwZ 2014, 166 nicht abgedruckt]; Beschluss vom\n25. Juli 2014 – V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 5).\n\n6 b) So lag es hier. Dem Amtsgericht musste bekannt sein, dass die Abschiebungshaft in Justizvollzugsanstalten vollzogen wurde, weil es in Hessen\nkeine gesonderte Einrichtung für Abschiebungshäftlinge gab. In der Beschwerdeinstanz ist die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt ausdrücklich gerügt worden.\n\n7 2. Die Betroffene kann sich unmittelbar auf Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie\n2008/115/EG berufen, weil die in Art. 20 Abs. 1 auf den 24. Dezember 2010\nfestgelegte Frist für die Umsetzung der Richtlinie im Zeitpunkt der Haftanord-\n\nnung abgelaufen war, eine solche in Deutschland aber noch ausstand (vgl. näher Senat, Vorlagebeschluss vom 11. Juli 2013 – V ZB 40/11, NVwZ 2014, 166\nRn. 7 ff.).\n\nIV.\n\n8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 83 Abs. 2,\n§ 430 FamFG, § 128c Abs. 3 Satz 2 KostO, Art. 5 Abs. 2 u. 5 EMRK analog.\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2, § 30 Abs. 2\nKostO.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch Czub\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.01.2011 - 934 XIV 6/11 B -\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.01.2011 - 2-28 T 3/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-12/v-zb-40-11","cited_norms":[{"jurabk":"RL 2008/115/EG","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":6},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-12/v-zb-40-11","retrieved":"2026-10-24 07:59:13.370710+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-12/v-zb-40-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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