{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-11-05","aktenzeichen":"4 StR 34/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 34/14\n\nvom\n5. November 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Subventionsbetrugs\n\nhier: Anhörungsrüge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2014 gemäß\n§ 356a StPO beschlossen:\n\nDie Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 15. Juli 2014 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Senat hat die Revisionen der Verurteilten gegen das Urteil des\nLandgerichts Magdeburg vom 10. Juni 2013 mit Beschluss vom 15. Juli 2014\nals unbegründet verworfen. Mit Schriftsätzen ihrer Verteidiger vom 11. August\n2014 haben beide Verurteilten jeweils eine Anhörungsrüge erhoben und beantragt, gemäß § 356a StPO „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ vor dem\nErlass des die Revision verwerfenden Beschlusses zu gewähren. Sie beanstanden insbesondere, sie hätten von einem in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zitierten Schreiben der Präsidentin des Landgerichts\nMagdeburg vom 5. Dezember 2013 erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erlangt, und rügen einen Verstoß gegen das Verbot überraschender Entscheidungen.\n\n2 Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei der\nEntscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Revisionsführer\nnicht gehört worden wären, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.\n\n3 1. Soweit der Senat in der Begründung des angefochtenen Beschlusses\nauch auf ein Schreiben der Präsidentin des Landgerichts Magdeburg vom\n5. Dezember 2013 abgestellt hat, in welchem ausgeführt wurde, die Justizangestellte W. sei bereits vor dem 15. Februar 2013 in die Protokollführung\nin Strafsachen eingeführt worden, hat die Verteidigung hiervon im Rahmen der\nÜbermittlung der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Magdeburg\nKenntnis erlangt. Nachdem die Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft Magdeburg den Verteidigern beider Angeklagter am 12. Dezember 2013\nbekannt gemacht worden war, hatten die Angeklagten die Möglichkeit, sich\nhierzu zu äußern. Hiervon haben die Verteidiger beider Angeklagter auch in\neinem gemeinsamen Schriftsatz vom 16. April 2014 Gebrauch gemacht und\ndamit ihr Recht auf rechtliches Gehör ausgeübt.\n\n4 Das Recht zur Gegenerklärung im Sinne des § 349 Abs. 3 StPO ermöglicht indes nicht, Verfahrensrügen nachträglich formgerecht zu begründen\n(BGH, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 1 StR 530/09, wistra 2010, 312; KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 345 Rn. 26 mwN). Hierzu hätte Wiedereinsetzung in\ndie Revisionsbegründungsfrist beantragt werden müssen (BGH, Beschluss vom\n10. Juli 2012 – 1 StR 301/12, NStZ-RR 2012, 316).\n\n5 2. Bei der Entscheidung des Senats, die Rüge der Verletzung der §§ 226\nAbs. 1, 338 Nr. 5 StPO sei nicht zulässig erhoben worden, weil sich das Revisionsvorbringen nicht zu der Möglichkeit einer vorübergehenden Bestellung der\nJustizangestellten W. zur Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle verhalten\nhat, handelt es sich auch nicht um eine Überraschungsentscheidung. Das Revisionsgericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vor seiner Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (BGH, Beschluss vom 27. Februar 2014\n– 1 StR 200/13). Im Übrigen gab nicht erst das nachträglich übermittelte\n\nSchreiben der Präsidentin des Landgerichts Magdeburg Anlass, zu einer vorübergehenden Bestellung der Justizangestellten W. zur Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle vorzutragen. Diese Möglichkeit ergab sich bereits aus\nNr. 14.1 Satz 2 der Geschäftsordnungsvorschriften für Gerichte und Staatsanwaltschaften des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2008 und der\nTatsache, dass die Justizangestellte W. am 1. März 2013 und damit alsbald nach ihrem Einsatz in der Hauptverhandlung vom 15. Februar 2013 dauerhaft mit den Aufgaben einer Urkundsbeamtin betraut wurde.\n\n6 Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des\n§ 465 Abs. 1 StPO.\n\nMutzbauer Roggenbuck Cierniak\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-05/4-str-34-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 356a","ref_norm":"356a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-05/4-str-34-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:12.142970+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-05/4-str-34-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2014-11-05","dockets":["4 StR 34/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.11.2014 – 4 StR 34/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-05/4-str-34-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Anhörungsrügen der Verurteilten gegen den Beschluss des\nSenats vom 15. Juli 2014 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/356a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"356a","label":"§ 356a StPO","mentions":2},{"id":"StPO/226","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"226","label":"§ 226 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/465","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"465","label":"§ 465 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:55:12.142970+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}