{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Landwirtschaftssachen","decided":"2014-10-30","aktenzeichen":"BLw 1/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nBLw 1/14\nvom\n\n30. Oktober 2014\n\nin der Landwirtschaftssache\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am\n30. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung\nehrenamtlicher Richter -\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für\nLandwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. Oktober 2013 wird auf Kosten der Beteiligten\nzu 2 und zu 3, die der Beteiligten zu 1 auch die außergerichtlichen\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten haben, als\nunzulässig verworfen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n262.463 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Beteiligte zu 1 ist eine Enkelin des im August 2007 verstorbenen Erblassers. Dieser war Eigentümer einer in Schleswig-Holstein belegenen Hofstelle, hatte deren Bewirtschaftung jedoch bereits mehrere Jahrzehnte vor seinem\nTode eingestellt und die Flächen an Dritte verpachtet. Die Beteiligten streiten\num das Erbrecht an dem zum Hof gehörenden Vermögen.\n\n2 Die Beteiligte zu 1 hat die Erteilung eines Hoffolgezeugnisses mit Erbschein beantragt. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind dem entgegengetreten und\nhaben ihrerseits die Feststellung beantragt, dass das landwirtschaftliche\n\nGrundvermögen des Erblassers bei seinem Ableben kein Hof im Sinne der\nHöfeordnung mehr gewesen sei. Das Amtsgericht (Landwirtschaftsgericht) hat\nden Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen und dem Antrag der Beteiligten\nzu 2 und 3 entsprochen. Das Oberlandesgericht (Landwirtschaftssenat) hat\numgekehrt entschieden. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2 und 3 ihre Anträge weiter.\n\nII.\n\n3 Nach Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGGRG sind auf das Rechtsmittel die bis\nzum 1. September 2009 geltenden Vorschriften über die Rechtsbeschwerde in\nden §§ 24 ff. LwVG anzuwenden. Danach ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG\naF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2\nNr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch.\n\n4 Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerdegericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, Beschluss vom 1. Dezember 1983\n- V BLw 18/83, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abweichung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschiede in einzelnen Elementen\nder Begründung der miteinander verglichenen Entscheidungen reicht für die\nStatthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein\nHinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall (st.\nRspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 V BLw 1/77, AgrarR 1977,\n327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192,\n193).\n\n5 2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht.\n\n6 a) In der Rechtsmittelbegründung werden zwar zwei Rechtsfragen (zu\nden Voraussetzungen des Verlusts der Hofeigenschaft nach § 1 Abs. 3 HöfeO\nund zur Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben nach § 6 Abs. 6 HöfeO) genannt; es\nfehlt jedoch an der Darlegung einer Divergenz im vorgenannten Sinne.\n\n7 aa) Welche Bedeutung das Oberlandesgericht Oldenburg im Zusammenhang mit der Frage des Wiederanspannens eines landwirtschaftlichen Betriebes in dem Beschluss vom 30. April 2009 (10 W 17/09, FamRZ 2010,\n1274 ff.) dem Umstand beigemessen hat, dass der aus einer künftigen Eigenbewirtschaftung des Hofes erzielbare Ertrag hinter dem aus dessen Verpachtung bisher erzielten zurückbleibt, kann dahinstehen. Selbst wenn jenes Oberlandesgericht diesem Umstand ein anderes Gewicht als das Beschwerdegericht\nzuerkannt haben sollte, läge darin keine - für die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde allein entscheidende - Abweichung in Rechtssätzen, sondern eine\nunterschiedliche Beurteilung des Beweiswerts eines Indizes im Rahmen einer\ntatrichterlichen Beweiswürdigung, bei der alle in Betracht kommenden Tatsachen heranzuziehen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 28. April 1995\n- BLw 73/94, NJW-RR 1955, 1155, 1156; Beschluss vom 29. November 2013\n- BLw 4/12, NJW-RR 2014, 243 Rn. 43).\n\n8 Die von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Unterschiede in der tatrichterlichen Würdigung einzelner Sachverhaltselemente vermögen die Zulassung\nder Rechtsbeschwerde auch deshalb nicht zu begründen, weil sich die von der\nRechtsbeschwerde benannten Indiztatsachen in der Vergleichs- und in der angefochtenen Entscheidung in dem für die Beurteilung maßgebenden Punkt unterscheiden. In der Vergleichsentscheidung war der aus der Verpachtung erzielte Ertrag von 9.360 € jährlich deutlich höher als der prognostizierte Gewinn aus\nder Eigenbewirtschaftung von 5.846 € jährlich, während nach den Feststellun-\n\ngen des Beschwerdegerichts hier der aus der Bewirtschaftung erzielbare Ertrag\nvon 11.300 € jährlich den aus der Verpachtung erzielten Gewinn von 1.677,84 €\nübersteigt.\n\n9 bb) Gleiches gilt für das Vorbringen zur fehlenden Wirtschaftsfähigkeit\nder Beteiligten zu 1. Die vorgetragene Divergenz zu dem Senatsbeschluss vom\n25. Mai 1966 (V BLw 52/66, LM Nr. 19 zu § 6 HöfeO) besteht schon deswegen\nnicht, weil der Senat die Fähigkeit eines Hoferben, mit der Aufstellung und der\nDurchführung eines Wirtschaftsplans vertraut zu sein, als Voraussetzung für die\nWirtschaftsfähigkeit des Bewirtschafters eines größeren Hofes beschreibt, während es hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts um die Erbfolge\nin einen kleineren Hof mit einer unterdurchschnittlichen Betriebsgröße geht.\n\n10 b) Das weitere Vorbringen, wonach das Beschwerdegericht gegen die\nPflicht verstoßen haben soll, auf seine - von dem erstinstanzlichen Gericht abweichende - Beurteilung der Rechtslage vorab hinzuweisen und den Beteiligten\nGelegenheit zur Stellungnahme zu geben, führt nicht zur Statthaftigkeit der\nRechtsbeschwerde nach § 24 LwVG aF; denn diese kann weder auf die Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) noch der allgemeinen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) noch des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 22 LwVG\ni.V.m. § 12 FGG aF) gestützt werden (Senat, Beschluss vom 30. November\n1989 - BLw 10/89, juris Rn. 8).\n\nIII.\n\n11 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG und die Bestimmung\ndes Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.\n\n12 Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotKG nach den Anträgen der Rechtsmittelführer,\nderen Interesse an der (negativen) Feststellung nach § 11a HöfeVfO sich nach\n\nden geltend gemachten Erbanteilen von 2/3 am Hofvermögen bemisst. Dessen\nWert ist gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG nach dem (von dem Beschwerdegericht\nauf 393.695 € geschätzten) Verkehrswert zu bestimmen. Die Privilegierung in\n§ 48 GNotKG ist nach ihrem Zweck, die Erhaltung und die Fortführung von\nHöfen im Familienbesitz zu ermöglichen (vgl. Diehn in Bormann/\nDiehn/Sommerfeldt, GNotKG, § 48 Rn. 1), auf einen negativen Feststellungsantrag, mit dem geltend gemacht wird, dass das zum Hof gehörende Vermögen\nsich nach dem allgemeinen Erbrecht vererbt hat (vgl. OLG Celle, RdL 2000,\n193, 194), nicht anzuwenden.\n\nStresemann Lemke Czub\n\nVorinstanzen:\nAG Bad Segeberg, Entscheidung vom 27.08.2012 - 2 Lw 7/08 -\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 31.10.2013 - 2 L WLw 3/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-30/blw-1-14","cited_norms":[{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":5},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"LwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"HöfeO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-30/blw-1-14","retrieved":"2026-10-24 07:51:45.781007+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-10-30/blw-1-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Landwirtschaftssachen","date":"2014-10-30","dockets":["BLw 1/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.10.2014 – BLw 1/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-30/blw-1-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für\nLandwirtschaftssachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 31. 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