{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2014-10-28","aktenzeichen":"X ZR 93/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nX ZR 93/13\nvom\n\n28. Oktober 2014\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2014 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß und die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des\nSenats vom 18. August 2014 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI. Der Senat hat nach Rücknahme der Klage mit Beschluss vom\n1\n18. August 2014 den Streitwert für beide Instanzen des Patentnichtigkeitsverfahrens auf 30 Millionen € festgesetzt. Dabei ist er vom Streitwert des auf das\nStreitpatent gestützten Verletzungsprozesses vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe ausgegangen, der dort auf den gleichen Betrag bestimmt worden war.\n\nDie Beklagte hält für das Berufungsverfahren einen Streitwert von\n2\n8,75 Millionen € und für das Verfahren vor dem Patentgericht den dort angenommenen Wert von 15 Millionen € für angemessen. Sie ist der Auffassung,\nder Wert des Streitpatents habe bei Einlegung der Berufung im Juli 2013 wegen\nfehlender Durchsetzbarkeit von Unterlassungsansprüchen deutlich niedriger als\nder Höchststreitwert von 30 Millionen Euro gelegen. Am 18. Dezember 2012\nhatte die Beklagte die ursprünglich im Verletzungsprozess erhobenen Unterlassungsansprüche wegen kartellrechtlicher Bedenken der Europäischen Kommission fallengelassen. Die Beklagte hat sich schließlich in dem Kartellverfahren\ngegenüber der Europäischen Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren\nverpflichtet, in Europa keine Unterlassungsverfügungen auf der Grundlage ihrer\n\nstandardessentiellen Patente für Smartphones und Tablet-Computer gegen Unternehmen zu erwirken, die einen bestimmten Lizenzierungsrahmen einhalten\n(IP/14/490, vgl. Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 29. April\n2014).\n\n3 II. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.\n\n1. Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach § 51 Abs. 1\n4\nGKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dafür im Allgemeinen der gemeine Wert des Patents bei\nErhebung der Klage oder Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis\ndahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich. Falls, wie im\nStreitfall, noch keine bezifferte Schadensersatzforderung vorliegt, die in die\nWertbestimmung eingestellt werden könnte, ist mangels weiterer Anhaltspunkte\ndie Streitwertfestsetzung im Verletzungsprozess zugrunde zu legen (BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - X ZR 138/04, GRUR 2007, 175 - Sachverständigenentschädigung IV; Beschluss vom 28. Juli 2009 - X ZR 153/04, GRUR\n2009, 1100 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III; Beschluss vom\n12. April 2011 - X ZR 28/09, GRUR 2011, 757 - Nichtigkeitsstreitwert I).\n\n5 2. Hiervon ausgehend verbleibt es bei dem festgesetzten Betrag.\n\nMaßgeblich für die Wertbestimmung ist die wirtschaftliche Ausbeute, die\n6\nder Patentinhaber mit der Verwertung des Patents erzielen kann (§ 9 PatG und\nArt. 64 EPÜ). Der Patentinhaber kann neben der Eigennutzung die Rechte aus\ndem Patent gegenüber Wettbewerbern mittels Erhebung von Unterlassungsund Schadensersatzansprüchen geltend machen. Er kann aber auch Lizenzvereinbarungen über eine Benutzung der Lehre des Patents treffen und nach\nBeendigung der Lizenzvereinbarung durch Zeitablauf oder Kündigung gegebenenfalls erneut Unterlassungsansprüche stellen. Der Wert des Patents verändert sich durch die unterschiedlichen Verwertungsarten nicht.\n\n7 Vor diesem Hintergrund gibt die Verpflichtungszusage der Beklagten,\ngegen europäische Wettbewerber innerhalb der nächsten fünf Jahre keine Unterlassungsverfügungen mehr zu erwirken, keinen Anlass zu einer geringeren\nEinschätzung des Patents. Die Beklagte kann infolge der Verpflichtungszusage\nzwar Unternehmen, die das Streitpatent benutzen (müssen), nicht mehr auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Umgekehrt aber sind die Wettbewerber, um\ndas Patent nutzen zu können, gehalten, mit der Beklagten Lizenzvereinbarungen zu wettbewerbsgerechten Bedingungen zu schließen. Die Beklagte hat sonach durch die Verpflichtungszusage nicht etwa Rechte aus dem Patent aufgegeben, die zu einer Verminderung dessen Werts führten, sondern sich zu einer\nbestimmten Art und Weise der Geltendmachung dieser Rechte verpflichtet.\n\nMeier-Beck Gröning Schuster\n\nDeichfuß Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 10.04.2013 - 5 Ni 49/11 (EP) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-28/x-zr-93-13","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-28/x-zr-93-13","retrieved":"2026-10-24 08:01:22.335730+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-10-28/x-zr-93-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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