{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat für Anwaltssachen","decided":"2014-10-20","aktenzeichen":"AnwZ (Brfg) 32/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nAnw Z (Brfg) 32/13\nvom\n\n20. Oktober 2014\n\nin der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache\n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden\nRichter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann und die\nRechtsanwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas\n\nam 20. Oktober 2014\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des\nII. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 9. April 2013 wird\nauf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 4. Oktober 2011 erging Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung gegen ihn, der in das Schuldnerverzeichnis bei dem zuständigen\nAmtsgericht eingetragen wurde. Am 11. April 2012 widerrief die Beklagte deshalb die Zulassung des Klägers wegen Vermögensverfalls. Nach Androhung\nam 22. August 2012 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers mit Bescheid vom 27. November 2012 außerdem wegen Verstoßes gegen die Pflicht,\neine Kanzlei zu unterhalten, weil sich an der vom Kläger angegebenen Anschrift\nweder ein Namens- noch ein Kanzleischild befunden habe, eine dort wohnhafte\n\nFrau erklärt habe, der Kläger halte sich hier nur gastweise auf, und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht hätten durchgeführt werden können.\n\n2 Der Kläger hat seine zunächst nur gegen den Bescheid vom 11. April\n2012 gerichtete Klage nachträglich um einen Feststellungs- und einen Verpflichtungsantrag erweitert. Gegen den Bescheid vom 27. November 2012 hat\ner selbständig Klage erhoben. Der Anwaltsgerichtshof hat diese Klage mit dem\nbereits anhängigen Verfahren verbunden und die Anfechtungsklagen als unbegründet, den Feststellungs- und den Verpflichtungsantrag als unzulässig abgewiesen. Nunmehr begehrt der Kläger die Zulassung der Berufung gegen das\nUrteil des Anwaltsgerichtshofs.\n\nII.\n\n3 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e Satz 2 BRAO,\n§ 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch\nohne Erfolg.\n\n4 1. Bescheid vom 11. April 2012 (Widerruf wegen Vermögensverfalls)\n\n5 a) Ein Vermögensverfall wird gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO\nvermutet, wenn der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht nach\n§ 882b ZPO zu führende Verzeichnis eingetragen ist. Diese Voraussetzung hat\nder Anwaltsgerichtshof als gegeben angesehen. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen insoweit nicht. Der Kläger meint, die Eintragung dürfe nicht berücksichtigt werden, weil die ihr zugrunde liegenden Titel von der Beklagten im Wege des Prozessbetruges erwirkt\n\nworden seien und die Beklagte gegen Treu und Glauben verstoße, wenn sie\nsich gleichwohl auf sie beziehe. Dies trifft nicht zu. Der Eintragung im Schuldnerverzeichnis kommt im Widerrufsverfahren Tatbestandswirkung zu. Ihre\nRechtmäßigkeit wird nicht überprüft. Der Kläger hätte von den in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfen gegen die Eintragung oder gegen\ndie ihr zugrunde liegenden Titel Gebrauch machen müssen. Auf die nunmehr\nerklärten Aufrechnungen gegen die titulierten Forderungen kommt es aus demselben Grund nicht an. Ungeklärte und klärungsbedürftige Rechtsfragen stellen\nsich nicht. Die Rechtssache weist damit keine besonderen tatsächlichen oder\nrechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und hat keine\ngrundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Tatsachen, welche geeignet wären, die gesetzliche Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu widerlegen, trägt der Kläger auch in der Begründung seines Zulassungsantrags nicht\nvor.\n\n6 b) Verfahrensfehler, auf denen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), sind nicht ersichtlich. Der Kläger beanstandet die Besetzung des Anwaltsgerichtshofs. Diese ergibt sich jedoch aus\ndem Gesetz (§ 104 BRAO). Dass das Verfahren der §§ 103, 94 BRAO nicht\neingehalten worden sei, legt der Kläger nicht dar. Ausweislich des Protokolls\nder mündlichen Verhandlung vom 9. April 2013 ist am Schluss der mündlichen\nVerhandlung die Urteilsformel des angefochtenen Urteils verkündet worden.\nEine Schriftsatzfrist ist dem Kläger nicht eingeräumt worden. Der Vorsitzende\ndes II. Senats des Anwaltsgerichtshofs hat den Antrag des Klägers auf Protokollberichtigung mit Beschluss vom 25. Juni 2013 abgelehnt. Das Protokoll beweist die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten.\nGegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der\n\nFälschung zulässig (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 105 VwGO, § 165 ZPO);\ndiesen hat der Kläger nicht geführt.\n\n7 2. Feststellungs- und Verpflichtungsantrag\n\n8 Die nach Rechtshängigkeit der Klage nachgereichten Anträge waren\nnach den Vorschriften über die Klageänderung (§ 112c Abs. 1 BRAO, § 91\nVwGO) zu behandeln. Die Beklagte hat sich nicht auf sie eingelassen; der Anwaltsgerichtshof hat die Änderung nicht für sachdienlich erachtet, weil der ihnen\nzugrunde liegende Sachverhalt in keinem Zusammenhang mit dem Streitstoff\nder Klage stehe. Dies trifft zu. Die gegenteilige Ansicht des Klägers beruht auf\nder unrichtigen Annahme, die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegenden Titel müssten auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Zulassungsgründe sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere ist der Anwaltsgerichtshof nicht von einer Entscheidung eines gleichrangigen oder übergeordneten Gerichts abgewichen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).\n\n9 3. Bescheid vom 27. November 2012 (Widerruf wegen Verstoßes gegen\ndie Kanzleipflicht)\n\n10 Auch hinsichtlich des zweiten Widerrufsbescheids liegen keine Zulassungsgründe vor.\n\n11 a) Insbesondere bestehen auch insoweit keine ernstlichen Zweifel an der\nRichtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Nach § 27 BRAO muss der\nRechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine\nKanzlei einrichten und unterhalten. Richtet er keine Kanzlei ein oder gibt er seine Kanzlei auf, ohne von der Pflicht des § 27 BRAO befreit worden zu sein,\n\nkann die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft widerrufen werden (§ 14 Abs. 3\nNr. 1, 4 BRAO). Die Kanzlei dient dazu, die Erreichbarkeit des Anwalts für das\nrechtsuchende Publikum, Berufskollegen, Gerichte und Behörden sicherzustellen. Von einer Kanzlei im Rechtssinne kann daher nur bei Vorhandensein organisatorischer Maßnahmen gesprochen werden, die der Öffentlichkeit den Willen\ndes Anwalts offenbaren, anwaltliche Dienstleistungen bereitzustellen (vgl. BGH,\nBeschluss vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 26/09, NJW-RR 2009, 1577 Rn. 5). Dazu gehören ein Kanzlei- oder Namensschild sowie ein mit dem Namen des Anwalts versehener Briefkasten (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2005 - AnwZ\n(B) 65/03, juris).\n\n12 Der Kläger verweist darauf, dass er seit Jahren an der von ihm angegebenen Anschrift D. straße , B. gemeinsam mit einer Frau\nBl. wohne und dort seine Kanzlei betreibe. Richtig ist, dass das angefochtene Urteil dem Kläger unter dieser Anschrift zugestellt worden ist. Damit\nwird die Richtigkeit des angefochtenen Urteils, das den Verstoß gegen die\nKanzleipflicht mit der fehlenden Erreichbarkeit des Klägers, der fehlenden Meldeanschrift und den fehlgeschlagenen Zwangsvollstreckungen begründet hat,\njedoch nicht in Frage gestellt. Dass Frau Bl. gegenüber dem mit der\nDurchführung einer Hausermittlung zwecks Überprüfung des Wohnsitzes des\nKlägers beauftragten Polizeibeamten erklärt hat, der Kläger halte sich nur gastweise in der Wohnung auf, hat der Kläger im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof nicht bestritten, sondern als \"kokette Umschreibung\" seiner Stellung\nals \"Dauergast\" bezeichnet. In seiner Begründung des Zulassungsantrags trägt\ner vor, es habe sich um \"die übliche Auskunft gegenüber unangemeldeten Polizisten\" gehandelt, was ebenfalls nicht als Bestreiten des fraglichen Vorgangs\nanzusehen ist. Die Hausermittlung wurde erforderlich, nachdem der zuständige\nGerichtsvollzieher mitgeteilt hatte, am Klingelschild sowie an den Wohnungen\n\nsei der Name des Klägers nicht zu ermitteln, und die Mieterin Frau Bl.\nhabe ebenso wie der im Vorderhaus wohnhafte Hauswart die Auskunft verweigert.\n\n13 b) Dem Anwaltsgerichtshof ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem\ndas angefochtene Urteil beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Insbesondere wurde der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1\nGG) nicht verletzt. Der Anwaltsgerichtshof hat dem Kläger die Ablichtungen der\nProtokolle des Gerichtsvollziehers und des Polizeibeamten in Vorbereitung des\nTermins zur mündlichen Verhandlung zukommen lassen. Der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme und hat Stellung genommen. Entgegen der Ansicht des Klägers können neue Tatsachen und Beweise in das gerichtliche Verfahren eingeführt werden. Die von ihm zitierte Entscheidung BGH, Beschluss\nvom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 betrifft den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt, nicht die\nFrage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von nachgeschobenem Tatsachenvortrag, der sich auf diesen Zeitpunkt bezieht.\n\nIII.\n\n14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154\nAbs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.\n\nKayser Roggenbuck Lohmann\n\nMartini Quaas\n\nVorinstanz:\nAGH Berlin, Entscheidung vom 09.04.2013 - II AGH 6/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-20/anwz-brfg-32-13","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112c","ref_norm":"112c","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 112e","ref_norm":"112e","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882b","ref_norm":"882b","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-20/anwz-brfg-32-13","retrieved":"2026-10-24 07:51:09.402852+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-10-20/anwz-brfg-32-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat für Anwaltssachen","date":"2014-10-20","dockets":["AnwZ (Brfg) 32/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 20.10.2014 – AnwZ (Brfg) 32/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-20/anwz-brfg-32-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des\nII. 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