{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2014-10-16","aktenzeichen":"V ZB 63/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 63/14\n\nvom\n\n16. Oktober 2014\n\nin der Abschiebungshaftsache\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2014 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,\nden Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Aschaffenburg vom 11. März 2014 und der Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg - 5. Zivilkammer - vom\n2. April 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Aschaffenburg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Betroffene, ein türkischer Staatsangehöriger, war im Jahr 2000 von\nDeutschland in die Türkei abgeschoben worden. Nach eigenen Angaben reiste\ner Anfang März 2014 aus Italien kommend ohne die erforderlichen Papiere erneut nach Deutschland ein. Er wurde am 10. März 2014 von Beamten der Bundespolizei festgenommen, wobei er ein gefälschtes bulgarisches Identitätspapier vorlegte.\n\n2 Auf Antrag der beteiligten Behörde hat das Amtsgericht mit Beschluss\nvom 11. März 2014 gegen den Betroffenen Haft zur Sicherung der Abschiebung\nlängstens bis zum 9. Juni 2014 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 2. April 2014 zurückgewiesen. Mit\nseiner Rechtsbeschwerde will der Betroffene die Feststellung erreichen, dass\ndie Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts ihn in seinen Rechten verletzt\nhaben. Mit Beschluss vom 16. April 2014 hat der Senat die Vollziehung der Sicherungshaft einstweilen ausgesetzt.\n\nII.\n\n3 Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Haft gemäß § 62 Abs. 3\nSatz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG zu Recht angeordnet worden. Die zunächst\nunterbliebene Aushändigung des Haftantrags an den Betroffenen sei im Beschwerdeverfahren nachgeholt worden. Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung des Betroffenen nicht bis spätestens 9. Juni 2014 erfolgen werde, seien\nnicht ersichtlich.\n\nIII.\n\n4 Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG statthafte (siehe nur\nSenat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150,\n151) und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen bereits deshalb\nin seinen Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag fehlte.\n\n5 1. a) Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage\ndes Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen\nAnforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu\nder zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu\nder Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu\nder notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es\ndaran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr.\ndes Senats, siehe nur Beschluss vom 16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR\n2014, 384 Rn. 15 ff. mwN).\n\n6 b) Den sich hieraus ergebenden Begründungsanforderungen genügt der\nHaftantrag nicht.\n\n7 aa) Zu den darzulegenden Abschiebungsvoraussetzungen gehört die\nnach § 59 AufenthG erforderliche Abschiebungsandrohung. Fehlt es an einer\nfür die Vollstreckung der Abschiebung notwendigen Voraussetzung, darf auch\neine kraft Gesetzes (§ 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG) vollziehbare Ausreisepflicht\nnicht ohne weiteres durchgesetzt werden. Eine bestehende Fluchtgefahr berechtigt die Behörde zwar dazu, von einer Fristsetzung für die freiwillige Ausreise abzusehen (§ 59 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), macht die Abschiebungsandrohung aber nicht entbehrlich. Der Haftantrag muss daher entweder Ausführungen zu einer Abschiebungsandrohung enthalten oder aber dazu, dass es einer\nsolchen ausnahmsweise nicht bedurfte (z.B. nach § 59 Abs. 1 Satz 3 AufenthG\noder nach § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG; vgl. Senat, Beschluss vom\n16. Mai 2013 – V ZB 44/12, InfAuslR 2013, 349 Rn. 9 ff. mwN). Solche Angaben enthält der Haftantrag hier nicht.\n\n8 bb) Ferner fehlen Angaben zu der Durchführbarkeit der Abschiebung. Im\nAntrag heißt es lediglich, dass die Haft längstens bis zum Ablauf von drei Monaten beantragt werde, weil die Vorbereitung der Abschiebung, insbesondere die\nPassersatzbeschaffung, erheblichen Zeitaufwand erfordere und gegebenenfalls\ndamit gerechnet werden müsse, dass das türkische Generalkonsulat in Nürnberg eine persönliche polizeiliche Vorführung des Betroffenen für die Passersatzausstellung verlangen werde. Dies lässt nicht erkennen, ob eine Abschiebung innerhalb von drei Monaten durchführbar erscheint; es fehlen jegliche Tatsachen, anhand derer der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 3 Satz 4\nAufenthG treffen konnte.\n\n9 cc) Darüber hinaus enthält der Haftantrag keine Angaben zu der notwendigen Haftdauer. Nach § 62 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ist die Inhaftnahme des\nAusländers auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken; die Haft darf deshalb nur für den Zeitraum angeordnet werden, der für die Vorbereitung der Abschiebung unverzichtbar ist. Im Haftantrag ist zu begründen, dass die beantragte Haftdauer dieser Vorgabe entspricht; das gilt auch dann, wenn Haft für einen\nunter drei Monate liegenden Zeitraum beantragt wird (vgl. Senat, Beschluss\nvom 19. Dezember 2013 – V ZB 139/13, juris Rn. 9).\n\n10 2. Mängel eines Haftantrags können zwar im gerichtlichen Verfahren mit\nWirkung für die Zukunft geheilt werden. Dies ist zunächst dadurch möglich,\ndass die Behörde von sich aus oder auf richterlichen Hinweis ihre Darlegungen\nergänzt, dadurch die Lücken in ihrem Haftantrag schließt und der Betroffene\ndazu Stellung nehmen kann (Senat, Beschluss vom 3. Mai 2011 - V ZA 10/11,\njuris Rn. 11; Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, FGPrax 2011,\n317 Rn. 15). Mängel des Haftantrags können auch dadurch behoben werden,\ndass das Gericht das Vorliegen der an sich seitens der Behörde nach § 417\nAbs. 2 FamFG vorzutragenden Tatsachen aufgrund eigener Ermittlungen von\n\nAmts wegen (§ 26 FamFG) in dem Beschluss feststellt (Senat, Beschluss vom\n16. Juli 2014 - V ZB 80/13, InfAuslR 2014, 384 Rn. 23). An beidem fehlt es hier\naber jedenfalls hinsichtlich des Vorliegens oder der Entbehrlichkeit einer Abschiebungsandrohung sowie hinsichtlich der erforderlichen Haftdauer.\n\nIV.\n\n11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 Satz 1 u. 2, § 83 Abs. 2,\n§ 430 FamFG, Art. 5 Abs. 2 u. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG.\n\nStresemann Schmidt-Räntsch RiBGH Dr. Roth ist infolge\nKrankheit an der Unterschrift\ngehindert.\nKarlsruhe, den 12. November 2014\nDie Vorsitzende\nStresemann\n\nBrückner Weinland\n\nVorinstanzen:\nAG Aschaffenburg, Entscheidung vom 11.03.2014 - 306 XIV 10/14 (B) -\nLG Aschaffenburg, Entscheidung vom 02.04.2014 - 5 T 6/14 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-16/v-zb-63-14","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 417","ref_norm":"417","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34a","ref_norm":"34a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-16/v-zb-63-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:13.045042+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-10-16/v-zb-63-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Zivilsenat","date":"2014-10-16","dockets":["V ZB 63/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.10.2014 – V ZB 63/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-16/v-zb-63-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss\ndes Amtsgerichts Aschaffenburg vom 11. März 2014 und der Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg - 5. Zivilkammer - vom\n2. April 2014 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.\n\nGerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur\nzweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen\ndes Betroffenen in allen Instanzen werden der Stadt Aschaffenburg auferlegt.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n5.000 €.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"AufenthG 2004/59","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"59","label":"§ 59 AufenthG 2004","mentions":3},{"id":"AufenthG 2004/62","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"62","label":"§ 62 AufenthG 2004","mentions":2},{"id":"FamFG/26","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"26","label":"§ 26 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/71","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"71","label":"§ 71 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/430","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"430","label":"§ 430 FamFG","mentions":1},{"id":"FamFG/417","law":"FamFG","abbreviation":"FamFG","ref":"417","label":"§ 417 FamFG","mentions":1},{"id":"AufenthG 2004/58","law":"AufenthG 2004","abbreviation":"AufenthG 2004","ref":"58","label":"§ 58 AufenthG 2004","mentions":1},{"id":"AsylVfG 1992/34a","law":"AsylVfG 1992","abbreviation":"AsylVfG 1992","ref":"34a","label":"§ 34a AsylVfG 1992","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:59:13.045042+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}