{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2014-10-09","aktenzeichen":"I ZR 159/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nI ZR 159/13\nvom\n\n9. Oktober 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Koch,\nDr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nDie Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2014\nwird auf Kosten der Klägerinnen und der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch der Klägerinnen und der Drittwiderbeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist durch\ndie Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision\ndurch Beschluss des Senats vom 10. Juli 2014 nicht verletzt.\n\n2 I. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer\ngerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt\nund bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144; BVerfG,\nNJW-RR 2004, 1710, 1712). Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.;\nBGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Die\n\nPartei hat auch keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr\nfür richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss\nvom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log).\n\n3 II. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 10. Juli 2014 die Angriffe\nder Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerinnen und der Drittwiderbeklagten in\nvollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet.\n\n4 1. Soweit die Klägerinnen und die Drittwiderbeklagten ihren Vortrag aus\nder Nichtzulassungsbeschwerde zusammengefasst wiederholen, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit\nder Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs.\n1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.; BGH, Beschluss\nvom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766 Rn. 2). Eine Gehörsrüge gegen\ndie Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auch nicht mit\ndem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung herbeizuführen\n(vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2014 - I ZR 237/12, MarkenR 2014, 343 Rn.\n4).\n\n5 2. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist im Übrigen\ngeklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner\nBegründung bedarf (BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2010\n- 1 BvR 1382/10, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Dies gilt auch für Entscheidungen\ndes Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde gegen die\nNichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen worden\nist (BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12). Eine Begründung ist nur dann aus-\n\nnahmsweise geboten, wenn vom eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen\nwird und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist oder wenn ein im\nZeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über diese wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz als tragend angesehenen Gründe erforderlich ist (BVerfG, NJW 2011,\n1497 Rn. 3). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder von den Klägerinnen und\nden Drittwiderbeklagten dargetan noch sonst ersichtlich.\n\nBüscher Kirchhoff Koch\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 25.09.2012 - 103 O 130/11 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 12.07.2013 - 5 U 123/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-09/i-zr-159-13","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-09/i-zr-159-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:07.244675+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-10-09/i-zr-159-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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