{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Zivilsenat","decided":"2014-10-09","aktenzeichen":"I ZB 57/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nI ZB 57/13\n\nvom\n\n9. Oktober 2014\n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Dr. Kirchhoff, Dr. Koch,\nDr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des\n6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli\n2013 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 2.000 €\n\nGründe:\n\nI. Die Parteien schlossen am 30. November 2004 zur Beendigung eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung einen Prozessvergleich, in dem sich die\nSchuldner unter anderem verpflichteten, die Behauptung zu unterlassen,\n\nKunden der Verfügungsbeklagten zu 1 sind von Mitarbeitern der Verfügungsklägerin\nmit dem Ziel angesprochen worden, sie zur sofortigen fristlosen Kündigung der mit der\nVerfügungsbeklagten zu 1 geschlossenen Verträge und zu einem Wechsel zur Verfügungsklägerin zu bewegen.\n\n2 In dem Vergleich verpflichteten sich die Schuldner, für jeden Fall des Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung einen Betrag von 5.000 € an die Gläubigerin zu zahlen.\n\n3 Die Gläubigerin hat behauptet, die Schuldnerin habe gegen die Unterlassungsverpflichtung aus diesem Vergleich verstoßen. Sie hat beantragt, den\nSchuldnern für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das im Vergleich gegebene\nUnterlassungsversprechen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft anzudrohen.\n\n4 Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht\nhat die sofortige Beschwerde der Gläubigerin zurückgewiesen (OLG Frankfurt,\nGRUR-RR 2013, 494). Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die\nSchuldner beantragen.\n\n5 II. Das Beschwerdegericht hat die Voraussetzungen für eine Androhung von\nOrdnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt:\n\n6 Grundsätzlich sei ein auf Unterlassung gerichteter gerichtlicher Prozessvergleich ein Titel, der gemäß § 890 ZPO vollstreckt werden könne. Jedoch stehe die\nVereinbarung einer Vertragsstrafe im Vergleich der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO entgegen. Die Parteien, die sich im Vergleichswege\nnicht nur auf eine Unterlassungsverpflichtung einigten, sondern für den Fall der\nZuwiderhandlung auch eine Vertragsstrafe vereinbarten, seien sich in der Regel\neinig, dass damit die Beantragung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO ausgeschlossen sein solle. Im Streitfall fehlten Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien\n\nabweichend von diesem Regelfall eine Doppelsanktionierung hätten vereinbaren\nwollen.\n\n7 III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft\n(§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575\nZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO ist zulässig.\n\n8 1. Nach der Vorschrift des § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verhängung eines\nOrdnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie nicht in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil enthalten ist, auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Die\ngerichtliche Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes\ngegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhalten, die Unterlassungspflicht zu befolgen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003\n- I ZR 45/02, BGHZ 156, 335, 340 f. - Euro-Einführungsrabatt; Beschluss vom\n2. Februar 2012 - I ZB 95/10, GRUR 2012, 957 Rn. 6 - Vergleichsschluss im\nschriftlichen Verfahren; Beschluss vom 3. April 2014 - I ZB 3/12, GRUR 2014, 909\nRn. 7 = WRP 2014, 861 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich). Eine\nentsprechende Androhung kann nicht wirksam in einen Prozessvergleich selbst\naufgenommen werden, sondern hat auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss zu\nerfolgen (BGH, GRUR 2012, 957 Rn. 8 - Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren; BGH, WRP 2014, 861 Rn. 8 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich).\n\n9 2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts ist der Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 2 ZPO nicht deshalb unzulässig, weil\nsich die Schuldner im Prozessvergleich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet\nhaben.\n\n10 Wie der Senat - nach der Entscheidung des Beschwerdegerichts - entschieden hat, ist ein Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln nach\n§ 890 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Schuldner im Vergleich eine Vertragsstrafe versprochen hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn\nder Gläubiger ausdrücklich auf eine Vollstreckung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO verzichtet hat oder sonst deutliche Anhaltspunkte für einen Verzichtswillen vorliegen.\nIn dem Versprechen einer Vertragsstrafe kann kein solcher Anhaltspunkt gesehen\nwerden (BGH, GRUR 2014, 909 Rn. 7 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich, mwN).\n\n11 Das Beschwerdegericht hat keine deutlichen Anhaltspunkte für einen Verzicht der Gläubigerin auf eine Vollstreckung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO festgestellt.\nSolche Anhaltspunkte sind auch sonst nicht ersichtlich.\n\n12 3. Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit des Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2\nZPO keine bereits erfolgte Zuwiderhandlung voraussetzt. Es kann deshalb offenbleiben, ob die Schuldner gegen die Unterlassungsverpflichtung aus dem Vergleich verstoßen haben (vgl. BGH, WRP 2014, 861 Rn. 18 ff. - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich, mwN).\n\n13 IV. Danach ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache\nzur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.\n\nBüscher Kirchhoff Koch\n\nLöffler Schwonke\n\nVorinstanzen:\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 19.03.2013 - 14 O 664/04 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.07.2013 - 6 W 64/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-09/i-zb-57-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-09/i-zb-57-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:07.195408+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-10-09/i-zb-57-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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