{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-10-08","aktenzeichen":"2 StR 99/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 99/14\nvom\n8. Oktober 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 18. Oktober 2013\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Totschlags, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung verurteilt ist;\n\nb) in dem wegen Totschlags in \"Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung\" ergangenen Einzelstrafausspruch sowie\nim Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags \"im minder\nschweren Fall\" in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, gefährlicher Körperverletzung, Freiheitsberaubung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung\nin Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Adhäsionsgrundentscheidung zu Gunsten der Nebenklägerin getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision\ndes Angeklagten hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im\nÜbrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n2 1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Tat zum Nachteil der Geschädigten L. als Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n3 Nach den Feststellungen fügte der Angeklagte der Geschädigten zunächst einen mit Körperverletzungsvorsatz geführten ersten Stich in die rechte\nHalsseite zu. Danach stach er, nunmehr mit Tötungsvorsatz, in die Halsmitte\nder Geschädigten. Dieser zweite Stich verursachte ihren Tod.\n\n4 Da das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen\nist, dass die beiden Stiche so kurz hintereinander erfolgten, dass es zu keiner\nZäsur im Handlungsablauf gekommen ist, tritt in diesem Fall das Körperverletzungsdelikt aus Gründen der Gesetzeskonkurrenz hinter das vorsätzliche Tö-\n\ntungsdelikt zurück (vgl. BGH, Beschluss vom 23. August 2011 - 4 StR 308/11;\nUrteil vom 19. August 2004 - 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93, 94).\n\n5 Da weitere Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch dahin ab, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt.\n§ 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte insoweit\nnicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n6 2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der wegen Totschlags in \"Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung\" verhängten Einzelfreiheitsstrafe von acht Jahren. Das Landgericht hat die Verwirklichung zweier tateinheitlich begangener Straftatbestände ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt. Die Aufhebung der Einzelstrafe erfordert auch die Aufhebung der Gesamtstrafe.\n\nFischer Appl Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-08/2-str-99-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-08/2-str-99-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:59.106719+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-10-08/2-str-99-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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