{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"9. Zivilsenat","decided":"2014-10-06","aktenzeichen":"IX ZR 81/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nIX ZR 81/14\nvom\n\n6. Oktober 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill,\nProf. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring\n\nam 6. Oktober 2014\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts wird\nzurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Kläger hat den beklagten Rechtsanwalt auf Auszahlung vereinnahmter Fremdgelder in Anspruch genommen. Der Beklagte hat mit Gebührenforderungen aufgerechnet und Widerklage auf Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren\naus verschiedenen Angelegenheiten erhoben.\n\n2 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise\nstattgegeben. Auf die dagegen eingelegte Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 11.576,96 € zu zahlen;\nder Widerklage hat es in Höhe von 3.765,05 € stattgegeben. Fristgerecht hat\nder Beklagte durch seine beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil erhoben. Auf deren Antrag wurde die Frist zur Begründung der\nNichtzulassungsbeschwerde zunächst bis zum 18. August 2014 verlängert. Auf\nweiteren Antrag wurde die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde mit Verfügung vom 23. Juli 2014 bis zum 18. September 2014 verlängert. Mit\nam 18. September 2014 eingegangenem Schriftsatz vom 17. September 2014\nhaben die beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten angezeigt, dass sie den Beklagten nicht mehr vertreten.\n\n3 Am 18. September 2014 hat der Beklagte einen Antrag auf Bestellung\neines Notanwalts gestellt, weil er einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, der zu seiner Vertretung bereit gewesen wäre, nicht\nhabe finden können. Seine vormaligen, beim Bundesgerichtshof zugelassenen\nProzessbevollmächtigten hätten das Mandat am Vortag grundlos niedergelegt.\nDanach habe er bei 37 beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten\nvergeblich angefragt, ob sie zu einer Übernahme des Mandats und Begründung\nder Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der am 18. September 2014 ablaufenden Frist bereit seien.\n\nII.\n\n4 1. Dem Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht\nzu entsprechen. Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Hat\ndie Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt\ngefunden und mandatiert, kommt im Fall einer späteren Mandatsniederlegung\ndie Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des\nMandats nicht zu vertreten hat. Dass es sich so verhält, ist von der Partei substantiiert darzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95,\n\nNJW-RR 1995, 1016; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425\nRn. 9; vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, MDR 2014, 677 Rn. 1).\n\n5 Hieran fehlt es. Warum die Rechtsanwälte , die\nzunächst die Vertretung des Beklagten übernommen und die Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt haben, das Mandat niedergelegt haben, erläutert der Beklagte nicht. Die schlichte Begründung seines Antrags, der bisherige Verfahrensbevollmächtigte habe das Mandat grundlos niedergelegt, lässt nicht erkennen, ob die Bevollmächtigten das Mandat ohne jede Erklärung niedergelegt haben oder ob sie einen Grund angegeben haben, den der Beklagte für unzutreffend hält und deshalb nicht nennt. Der Antrag des Beklagten enthält lediglich\neine Wertung, die nicht mit Tatsachen unterlegt ist. Ein Schreiben, mit dem die\nbisherigen Bevollmächtigten das Mandat beendet haben, hat der Beklagte nicht\nvorgelegt. Ob die bisherigen Bevollmächtigten das Mandat niedergelegt haben,\nweil der Beklagte einen geforderten Vorschuss nicht gezahlt hat, was die Bestellung eines Notanwalts nicht rechtfertigen würde (vgl. BGH, Beschluss vom\n8. Juli 2010 - IX ZB 45/10, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN), ob die Mandatsniederlegung im Hinblick auf Unstimmigkeiten über die abzufassende Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfolgt ist, was ebenfalls eine Notanwaltsbestellung ausschließen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2013, aaO\nRn. 12), oder aus welchen Gründen sonst die Niederlegung erfolgt ist, kann\ndem Antrag nicht entnommen werden. Damit hat der Beklagte seiner Obliegenheit, dem Gericht mit Substanz darzulegen, dass es nicht aus von ihm zu vertretenden Gründen zur Mandatsniederlegung gekommen ist, nicht einmal ansatzweise genügt.\n\n6 2. Darüber hinaus steht der Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 78b\nAbs. 1 ZPO entgegen, dass die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint, wird\n\ndie eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde doch als unzulässig zu verwerfen\nsein, weil die Frist zu ihrer Begründung abgelaufen ist.\n\n7 Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand käme auch im Falle einer\nNotanwaltsbestellung nicht in Betracht. Zwar ist einer Partei, die keinen zu ihrer\nVertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, nach denselben Grundsätzen\nWiedereinsetzung in eine versäumte Frist zu gewähren wie einer solchen Partei, die aus finanziellen Gründen zur Fristwahrung nicht in der Lage war und\ndeshalb Prozesskostenhilfe beantragt hat (BGH, Beschluss vom 19. Januar\n2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 4 mwN; vom 24. Juni 2014 - VI ZR\n226/13, MDR 2014, 978 Rn. 5 mwN). Doch setzt die Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand voraus, dass die betroffene Partei die für die Bestellung eines\nNotanwalts nach § 78b ZPO erforderlichen Voraussetzungen, mithin also auch\ndie von ihr nicht zu vertretenden Umstände einer Mandatsniederlegung, innerhalb der noch laufenden Frist dargelegt hat (vgl. BGH, Beschluss vom\n19. Januar 2011, aaO Rn. 4 mwN; vom 18. Dezember 2013 aaO Rn. 9; vom\n12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, juris Rn. 9; Beschluss vom 24. Juni 2014, aaO).\n\nHieran fehlt es vorliegend. Auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum kann sich\nder Beklagte als zugelassener Rechtsanwalt nicht berufen.\n\nVill Gehrlein Pape\n\nGrupp Möhring\n\nVorinstanzen:\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.04.2013 - 9 O 140/08 -\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.04.2014 - I-24 U 107/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-06/ix-zr-81-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-10-06/ix-zr-81-14","retrieved":"2026-10-24 08:00:54.905535+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-10-06/ix-zr-81-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"9. 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