{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-09-30","aktenzeichen":"3 StR 344/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 344/14\nvom\n30. September 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am\n30. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 23. Januar 2014\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nschweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen,\ndes versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern\nsowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 20 Fällen\nschuldig ist;\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen insgesamt 24 Taten des\nsexuellen Missbrauchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n2 1. Der Schuldspruch bedarf der Korrektur, da das Landgericht den Angeklagten in den drei Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern\n(Oralverkehr) auch noch wegen tateinheitlich dazu begangenen sexuellen\nMissbrauchs von Kindern verurteilt hat. Das Vergehen gemäß § 176 Abs. 1\nStGB tritt indes hinter das vollendete Verbrechen nach § 176a Abs. 2 Nr. 1\nStGB (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF) zurück (BGH, Beschluss vom 26. Mai\n2004 - 4 StR 119/04, BGHR StGB § 176a Konkurrenzen 1).\n\n3 2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, da das Landgericht vom falschen Strafrahmen ausgegangen ist. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die Taten 1 bis 11 zwischen dem 27. Juli 2001 und dem 10. Oktober\n2001, die weiteren Taten im (nicht näher eingegrenzten) Zeitraum ab dem\n10. Oktober 2001 bis zum 31. Dezember 2004. Damit lagen die ersten 11 Taten mit Sicherheit, die übrigen Taten nicht ausschließbar vor dem 1. April 2004,\ndem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften\nüber die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung\nanderer Vorschriften, durch das die Strafdrohungen u.a. für den sexuellen Kindesmissbrauch verschärft worden sind. Die nach § 2 Abs. 3 StGB gebotene\nAnwendung des im konkreten Fall jeweils milderen Rechts hat die Strafkammer\nunterlassen, sondern jeweils die Strafrahmen des derzeit geltenden Rechts zugrunde gelegt. Hierzu im Einzelnen:\n\n4 Die Mindeststrafe für den schweren sexuellen Kindesmissbrauch ist von\neinem Jahr Freiheitsstrafe (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB aF) auf zwei Jahre Freiheitsstrafe (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB) angehoben worden. Hier hat das Landgericht in jedem Fall den unzutreffenden Strafrahmen gewählt. Da sich die Einzelstrafen jeweils im unteren Bereich des (fehlerhaften) Strafrahmens bewegen,\nkann nicht ausgeschlossen werden, dass sie geringer ausgefallen wären, wenn\nsich das Landgericht des zutreffenden Strafrahmens bewusst gewesen wäre.\n\n5 Beim sexuellen Kindesmissbrauch mit Körperkontakt ist die nach altem\nRecht vorhandene Möglichkeit der Annahme eines minder schweren Falles\n(§ 176 Abs. 1 2. Halbs. StGB aF - Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) weggefallen (§ 176 Abs. 1 StGB - Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis\nzu zehn Jahren). Hier kommt es darauf an, ob - was zu entscheiden dem\nTatrichter vorbehalten bleiben muss - jeweils ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Dies liegt jedenfalls dort, wo das Landgericht Einzelstrafen in Höhe\noder knapp über der (fehlerhaft angenommenen) Mindeststrafe verhängt hat,\nnicht fern. Das Beruhen sämtlicher 17 Einzelstrafen auf diesem Fehler kann der\nSenat nicht ausschließen.\n\n6 3. Die Strafzumessung muss deshalb wiederholt werden. Dabei wird der\nneue Tatrichter auch Gelegenheit haben, für die drei Taten des sexuellen Kindesmissbrauchs (Taten III. 5. bis 7. der Urteilsgründe) Einzelstrafen festzusetzen, was bislang unterblieben ist.\n\nBecker Pfister RiBGH Mayer befindet sich im\nUrlaub und ist daher gehindert\nzu unterschreiben.\nBecker\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-30/3-str-344-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-30/3-str-344-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:05.664323+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-09-30/3-str-344-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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