{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-09-30","aktenzeichen":"2 StR 286/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 286/14\nvom\n30. September 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. September 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. April 2014 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von\nvier Jahren verurteilt. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des\nAngeklagten hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 Die Strafzumessung ist in einem wesentlichen Punkt lückenhaft. Das\nLandgericht hat nicht erkennbar bedacht, dass die erfolgte Sicherstellung der in\nder Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Betäubungsmittel angesichts\ndes damit verbundenen Wegfalls jeglicher Gefahr für die Allgemeinheit einen\nbestimmenden Strafzumessungsgrund darstellt, der sowohl bei der Strafrahmenwahl als auch bei der konkreten Strafzumessung zu beachten ist (st. Rspr.;\nzuletzt BGH, Beschluss vom 10. September 2014 - 5 StR 383/14). Dass die\n\nStrafkammer diesen Umstand in ihre Strafbemessung eingestellt hätte, ergibt\nsich - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - nicht aus der zu\nGunsten des Angeklagten angestellten landgerichtlichen Erwägung, er habe\nvon sich aus angegeben, dass die am 29. August 2013 aufgefundene Menge\nvon 681,33 Gramm Amphetaminzubereitung aus einer Ursprungsmenge von\neinem Kilogramm stamme. Denn damit hat die Strafkammer erkennbar lediglich\ndas Geständnis des Angeklagten und die weitergehende Einräumung eines\nVerhaltens berücksichtigt, das den Strafverfolgungsbehörden zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bekannt war, nicht aber den zusätzlich für den Angeklagten sprechenden Umstand, dass diese Betäubungsmittel nicht mehr in den Verkehr gelangen konnten.\n\n3 Die Strafe muss deshalb aufgehoben werden, weil der Senat nicht ausschließen kann, dass der Angeklagte bei zusätzlicher Berücksichtigung dieses\nUmstands zu einer geringeren Freiheitsstrafe verurteilt worden wäre. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich insoweit lediglich um einen Wertungsfehler handelt.\n\nFischer Schmitt Krehl\n\nEschelbach Ott","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-30/2-str-286-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-30/2-str-286-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:59.035930+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-09-30/2-str-286-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2014-09-30","dockets":["2 StR 286/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.09.2014 – 2 StR 286/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-30/2-str-286-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 2. April 2014 im Strafausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:52:59.035930+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}