{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-09-23","aktenzeichen":"2 StR 146/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 146/14\nvom\n23. September 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 23. September 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 18. Dezember 2013\n\na) im Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass die Angeklagten des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und der gefährlichen\nKörperverletzung, jeweils in Tateinheit mit versuchtem besonders schweren Raub schuldig sind,\n\nb) im Strafausspruch aufgehoben,\n\nsoweit hinsichtlich der Taten zum Nachteil von Dr. R.\nH. bzw. Dr. U. H. Einzelstrafen nicht festgesetzt worden sind,\n\nim Gesamtstrafenausspruch sowie\n\nhinsichtlich der Feststellung der besonderen Schwere der\nSchuld.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlich\nbegangener gefährlicher Körperverletzung, sowie wegen gemeinschaftlich begangener gefährlicher Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlich begangenem versuchtem schweren Raub unter Einbeziehung weiterer\nStrafen aus anderen Urteilen jeweils zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg;\nim Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\n2 1. Der Schuldspruch war entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts klarzustellen. Soweit das Landgericht zutreffend vom Vorliegen der\nVoraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB ausgegangen ist, war\ndies im Tenor durch die Kennzeichnung der Tat als versuchter besonders\nschwerer Raub zum Ausdruck zu bringen. Hingegen war die gemeinschaftliche\nBegehungsweise der Taten in den Urteilstenor nicht aufzunehmen.\n\n3 2. Der Strafausspruch war aufzuheben, soweit das Landgericht es\nversäumt hat, hinsichtlich der Tat zum Nachteil von Dr. R. H.\n(versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und\nversuchtem besonders schweren Raub) und auch im Hinblick auf die Tat zum\nNachteil von Dr. U. H. (gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit\nversuchtem besonders schweren Raub) eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies\nwird das Landgericht nachzuholen haben.\n\n4 Dies bedingt die Aufhebung des an sich rechtsfehlerfreien\nGesamtstrafenausspruchs wie auch der Feststellung der besonderen Schwere\nder Schuld, die ebenfalls für sich gesehen nicht zu beanstanden ist.\n\nFischer Appl Schmitt\n\nKrehl Eschelbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-23/2-str-146-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-23/2-str-146-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:58.979082+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-09-23/2-str-146-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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