{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-09-16","aktenzeichen":"3 StR 423/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 423/14\nvom\n16. September 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am\n16. September 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2014 in den Aussprüchen über die\nGesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, nach §§ 460, 462\nStPO zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil\ndes Amtsgerichts Düsseldorf vom 29. Juli 2013 zu der Gesamtfreiheitsstrafe\nvon einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Wegen versuchter räuberischer\nErpressung in Tateinheit mit Körperverletzung und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln hat es gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr verhängt. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teil-\n\nerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 Die Aussprüche über die Gesamtstrafen haben keinen Bestand.\n\n3 1. Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom\n29. Juli 2013, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von\nsechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung bis 28. Juli 2017 zur Bewährung\nausgesetzt ist. Soweit das Landgericht den Angeklagten nunmehr wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nBesitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, erwarb\ndieser kurze Zeit vor dem 29. Juli 2013 von einem unbekannten Lieferanten\n250 Gramm Marihuana, um dieses teils gewinnbringend zu veräußern, teils\nselbst zu konsumieren. Bis zur Sicherstellung einer Restmenge von etwa\n105 Gramm am 21. August 2013 verkaufte der Angeklagte nach und nach etwa\n75 Gramm in Tütchen von jeweils einem Gramm an seinen Abnehmer, zuletzt\nfünf Tütchen am 20. August 2013. Etwa 60 Gramm konsumierte er in diesem\nZeitraum selbst.\n\n4 2. Danach erweist sich die Bildung einer Gesamtstrafe aus der wegen\nHandeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Tateinheit mit\nBesitz von Betäubungsmitteln (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) ausgesprochenen\nEinzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und der Strafe aus\ndem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf als rechtsfehlerhaft, denn der Angeklagte hat die insoweit abgeurteilte Tat nicht vor der früheren Verurteilung begangen (§ 55 Abs. 1 StGB). Begangen im Sinne dieser Vorschrift ist eine Tat\nmit deren Beendigung (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 4 StR 389/96,\n\nNJW 1997, 750; Beschluss vom 1. Juli 2009 - 2 StR 116/09, StraFo 2010, 37).\nDiese trat vorliegend erst mit der Beschlagnahme der noch in der Verfügungsgewalt des Angeklagten befindlichen, weiterhin teils zur Veräußerung, teils zum\nEigenkonsum bestimmten Restmenge am 21. August 2013 ein. Darauf, dass\ndie Tat bereits mit dem Erwerb der Betäubungsmittel im Rechtssinne vollendet\nwar, kommt es nicht an.\n\n5 Der Angeklagte ist hierdurch auch beschwert, denn das Landgericht hat\ndie bemessene Einzelstrafe unter Einbeziehung der zur Bewährung ausgesetzten Vorstrafe geschärft. Die Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht\nberührt und können aufrechterhalten bleiben.\n\n6 3. Da das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf nach alledem keine Zäsurwirkung entfalten kann, wird aus den vom Landgericht für die drei abgeurteilten\nTaten ausgesprochenen, für sich gesehen rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden sein. Der Senat macht insoweit von § 354\nAbs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch.\n\nBecker Pfister Schäfer\n\nMayer Gericke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-16/3-str-423-14","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462","ref_norm":"462","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-16/3-str-423-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:05.597601+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-09-16/3-str-423-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2014-09-16","dockets":["3 StR 423/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.09.2014 – 3 StR 423/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-16/3-str-423-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2014 in den Aussprüchen über die\nGesamtstrafen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, nach §§ 460, 462\nStPO zu treffen ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StGB/55","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"55","label":"§ 55 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/354","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"354","label":"§ 354 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/460","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"460","label":"§ 460 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/462","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"462","label":"§ 462 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:54:05.597601+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}