{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2014-09-15","aktenzeichen":"II ZB 12/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 12/13\n\nvom\n\n15. September 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2014 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Prof. Dr. Strohn, die\nRichterinnen Caliebe und Dr. Reichart und den Richter Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den\nBeschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nKöln vom 24. April 2013 wird auf ihre Kosten\nzurückgewiesen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: bis 700.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche auf Abänderung von\nRechnungsabschlüssen sowie auf Gewinnauszahlung geltend. Das Landgericht\nhat die Beklagten durch Urteil vom 28. Juni 2012 weitgehend antragsgemäß\nverurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen.\n\n2 Gegen das den Beklagten zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am\n29. Juni 2012 und dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am\n11. Juli 2012 zugestellte Urteil des Landgerichts haben beide Parteien formund fristgerecht Berufung eingelegt, die Beklagten mit Schriftsatz vom 27. Juli\n2012, eingegangen am 30. Juli 2012 (Montag), und der Kläger mit Schriftsatz\n\nvom 10. August 2012, eingegangen - per Telefax vorab - am selben Tag. Auf\nAntrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wurde die Frist zur Begründung ihrer Berufung bis zum 1. Oktober 2012 verlängert. Die Frist zur Begründung der Berufung des Klägers wurde auf dessen Antrag bis zum 11. Oktober\n2012 verlängert. Beiden Prozessbevollmächtigten wurden jeweils Abschriften\naller Fristverlängerungsverfügungen übersandt.\n\n3 Der Kläger hat seine Berufung mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2012 zurückgenommen. Die Beklagten haben ihre Berufung mit Schriftsatz vom\n11. Oktober 2012, bei Gericht eingegangen am selben Tag, begründet. Nach\ntelefonischem Hinweis der Senatsvorsitzenden vom 22. Oktober 2012 auf den\nverspäteten Eingang der Berufungsbegründung haben die Beklagten mit\nSchriftsatz vom 6. November 2012, bei Gericht am selben Tage eingegangen,\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nBerufungsbegründungsfrist gestellt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen:\n\n4 Die langjährige Assistentin des Prozessbevollmächtigten der Beklagten\nhabe sich in dem relevanten Zeitraum in einer dreiwöchigen Reha-Behandlung\nbefunden. Dem Prozessbevollmächtigten sei entsprechend der üblichen Praxis\ndes Kölner Standorts eine für solche Fälle eingestellte Sekretärin zugewiesen\nworden. Die ursprüngliche Berufungsbegründungsfrist vom 29. August 2012 sei\nvon der Sekretärin in Absprache mit dem Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß notiert worden. Diese Frist sei sodann ausgetragen worden, nachdem\ndem Fristverlängerungsgesuch des Prozessbevollmächtigten stattgegeben\nworden sei. Stattdessen sei für den 28. September 2012 im Kalender eine Vorfrist für die auf den 1. Oktober 2012 verlängerte Berufungsbegründungsfrist\neingetragen worden. Die Frist \"01.10.2012\" sei dann auch im Kalender des\n\nProzessbevollmächtigten für diesen Terminstag verzeichnet. Die Nachricht über\ndie dem Kläger gewährte Fristverlängerung bis zum 11. Oktober 2012 habe der\nProzessbevollmächtigte unbearbeitet mit der übrigen Post erhalten und - da es\nsich offensichtlich lediglich um die informatorische Mitteilung über die Verlängerung einer Frist der Gegenseite gehandelt habe - verfügt, die Mitteilung zu den\nAkten zu nehmen. Die Aushilfssekretärin habe offensichtlich die der Gegenseite\ngewährte Fristverlängerung fälschlicherweise als eine solche angesehen, die\ndie Berufungsbegründungsfrist der Beklagten betroffen habe. Eigenmächtig und\nohne entsprechende Anweisung durch den Prozessbevollmächtigten habe sie\ndie ordnungsgemäß notierte Berufungsbegründungsfrist entsprechend der vermeintlichen Fristverlängerung sowohl in der Akte als auch im Fristenkalender\nfür den Prozessbevollmächtigten der Beklagten umgetragen. Mit einem solchen\neigenmächtigen Vorgehen der Aushilfssekretärin habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht rechnen müssen. Zur Glaubhaftmachung haben die\nBeklagten vier Blätter aus einem Fristenkalender sowie eine eidesstattliche\nVersicherung ihres Prozessbevollmächtigten vorgelegt.\n\n5 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Antrag\nder Beklagten auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen.\n\n6 II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist\nstatthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch\nnicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt\nsind. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.\n\n7 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:\n\n8 Die Fristversäumung beruhe auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Zwar dürfe der Anwalt die Berechnung und Notierung von Fristen und die Führung eines Fristenkalenders an ausgebildetes und\nüberwachtes Personal delegieren. Werde das derart beauftragte geeignete Büropersonal durch Krankheit oder Urlaub reduziert, müsse der Anwalt jedoch\norganisatorisch sicherstellen, dass die an solches Büropersonal delegierte Fristenkontrolle weiter zuverlässig vorgenommen werde. Dem Vorbringen der Beklagten und der eidesstattlichen Versicherung des Bevollmächtigten der Beklagten sei nicht zu entnehmen, dass die zur Vertretung der erkrankten Anwaltssekretärin eingesetzte Aushilfssekretärin über hinreichende Schulung und Fachkenntnisse verfügt habe, um dieser die Notierung und Kontrolle von Fristen zu\nüberlassen. Soweit der Prozessbevollmächtigte in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben habe, \"alle sein Dezernat betreffenden Fristen genau\nüberwacht zu haben\", sei der dahingehende Vortrag eigener anwaltlicher Überwachung von Fristsachen pauschal und substanzlos.\n\n9 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 233 Satz 1 ZPO voraus, dass\ndie Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten.\nDiese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, weil nicht auszuschließen ist, dass an\nder Fristversäumung ursächlich ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgewirkt hat; dieses müssen sich die Beklagten\nnach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Die Beklagten haben nicht dargetan,\ndass im Büro ihres Prozessbevollmächtigten eine Fristenkontrolle eingerichtet\n\nist, die den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Organisation des Fristenwesens genügt.\n\n10 a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt sich im Streitfall\nnicht die Rechtsfrage, ob der Rechtsanwalt im Rahmen der Überwachung des\nBüropersonals auch mit einem eigenmächtigen Eingriff durch Löschung von\nFristen im Fristenkalender ohne vorausgehende Weisung rechnen muss, wenn\nFristeintragungen im Übrigen nur nach Weisung vorgenommen werden. Diese\nRechtsfrage würde sich nur und erst dann stellen, wenn die Beklagten vorgetragen und glaubhaft gemacht hätten, dass ihr Prozessbevollmächtigter die\nFührung des Fristenkalenders einschließlich der Notierung der Fristen der Aushilfssekretärin überlassen durfte. Bereits daran fehlt es.\n\n11 b) Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts in Fristensachen verlangt zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender\nSchriftsätze sicherzustellen. Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört es\ndeshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass\nFristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein\nMöglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von\nFristen auszuschließen. Das bedeutet nicht, dass der Anwalt alle zur Fristwahrung erforderlichen Berechnungen und Eintragungen selbst vornehmen muss.\nEr kann grundsätzlich die Berechnung und die Notierung von Fristen\n- einschließlich der Führung des Fristenkalenders - an ausgebildetes und überwachtes Personal delegieren, wenn dieses Personal zuverlässig und geschult\nist und daher die zur Fristenerfassung und -überwachung erforderlichen besonderen Qualifikationen besitzt. In diesem Fall genügt es, wenn sich der Anwalt\nvon der Zuverlässigkeit seiner Angestellten durch gelegentliche Stichproben\nüberzeugt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 16. September 1981\n\n- VIII ZB 48/81, VersR 1982, 67 f.; Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB\n13/12, WM 2014, 424 Rn. 9).\n\n12 Die eigenen Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts sind jedoch erhöht,\nwenn Störungen in der Organisation des Büros auftreten, die dazu führen können, dass die zulässig delegierten Pflichten des Anwalts nicht erfüllt werden. Er\nmuss sicherstellen, dass seine Angestellten ihre Aufgaben auch dann zuverlässig erfüllen, wenn die Kraft, die für die Fristenberechnung und -überwachung\nsowie die Führung des Fristenkalenders zuständig ist, ausfällt. Es besteht dann\nnämlich eine erhöhte Gefahr von Fristversäumnissen (BGH, Beschluss vom\n1. April 1965 - II ZB 11/64, VersR 1965, 596 f.; Beschluss vom 26. August 1999\n- VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783). Auf welche Weise er den Ausfall der für die\nFristenberechnung und -überwachung zuständigen bewährten Kraft ersetzt,\nbleibt zwar ihm überlassen. Ist ihm eine Kompensation durch den Einsatz weiterer (gleich) zuverlässiger Kräfte nicht möglich, kann es notwendig werden, dass\nder Anwalt die delegierten Aufgaben wieder an sich zieht.\n\n13 c) So liegt der Fall hier. Die Beklagten haben schon nicht vorgetragen,\ndass die Aushilfskraft zuverlässig und geschult war und daher über die zur Fristeneintragung und Kontrolle sowie die zur Führung des Fristenkalenders erforderlichen besonderen Qualifikationen verfügte. Unter diesen Umständen ist es\ndem Bevollmächtigten der Beklagten bereits als eigenes Verschulden vorzuwerfen, dass er in der Zeit des Ausfalls seiner bewährten Bürokraft die Fristberechnung, insbesondere aber auch das Führen des Fristenkalenders nicht wieder an\nsich gezogen hat.\n\n14 d) Die Beklagten müssen sich schon diesen organisatorischen Fehler ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Es kommt\n\ndeshalb nicht mehr darauf an, dass die Beklagten weiter nicht vorgetragen haben, dass die Fristenkontrolle im Büro ihres Prozessbevollmächtigten auch ansonsten den von der Rechtsprechung insoweit gestellten Anforderungen genügte (vgl. hierzu nur BGH, Beschluss vom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM\n2014, 424 Rn. 9 f. mwN). Ebenso wenig kommt es noch darauf an, dass auch\nnicht vorgetragen und glaubhaft gemacht ist, dass im Büro des Prozessbevollmächtigten der Beklagten durch geeignete Anweisungen sichergestellt war,\ndass einmal notierte Fristen nachträglich nicht eigenmächtig vom Personal\n\ngeändert oder gestrichen werden (vgl. hierzu Beschluss vom 12. November\n2013 - II ZB 11/12, FamRZ 2014, 295 Rn. 16 f. mwN).\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nRinBGH Dr. Reichart\nist wegen Erkrankung\nan der Unterschrift\ngehindert\n\nBergmann Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Köln, Entscheidung vom 28.06.2012 - 22 O 413/11 -\nOLG Köln, Entscheidung vom 24.04.2013 - 11 U 152/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-15/ii-zb-12-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-15/ii-zb-12-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:33.525008+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-09-15/ii-zb-12-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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