{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-09-09","aktenzeichen":"5 StR 381/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 381/14\n\nvom\n9. September 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. September 2014 beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 10. April 2014 nach § 349 Abs. 4 StPO mit\nden zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat in\nvollem Umfang Erfolg.\n\n2 1. Nach den Feststellungen der Jugendschutzkammer kannte der nicht\nvorbestrafte, im Tatzeitpunkt 38 Jahre alte Angeklagte die am 17. Oktober 1991\ngeborene Nebenklägerin im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Jugendwart der Jugendfeuerwehr in Lödingsen als deren Mitglied und Gruppenführerin. Im Anschluss an einen von beiden besuchten Tanzabend am 1. Oktober 2005 näherte sich der Angeklagte der sich auf dem Heimweg befindlichen\nNebenklägerin, zog sie in eine dunkle Ecke und begann sie ober- und unterhalb\nder Bekleidung anzufassen; gemeinsam setzten beide den Heimweg fort. In\nunmittelbarer Nähe zu seinem Wohnhaus – das Elternhaus der Nebenklägerin\nbefindet sich in derselben Straße – begann der Angeklagte, die Nebenklägerin\n\nzu küssen, fasste ihr in die Hose und unter ihr Oberteil und berührte ihren nackten Intimbereich und ihre Brüste. Die Nebenklägerin „war wie erstarrt und ließ\nall dies über sich ergehen“ (UA S. 6). Als sich Personen näherten, ging der Angeklagte mit der Nebenklägerin in sein Wohnhaus. In seinem Schlafzimmer\nführte er – nachdem er ein Kondom übergestreift hatte – den Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin aus, die dabei entjungfert wurde.\n\n3 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlich-rechtlicher\nNachprüfung nicht stand.\n\n4 Die revisionsrechtliche Prüfung der Beweiswürdigung des Tatgerichts\nbeschränkt sich darauf, ob diesem Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in\nsachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urteile vom 2. Dezember 2005 – 5 StR 119/05,\nNJW 2006, 925, 928, insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt, und vom\n18. September 2008 – 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401). Solche Rechtsfehler\nliegen hier vor.\n\n5 Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten im Wesentlichen auf die von ihm als glaubhaft bewertete Aussage der\nNebenklägerin. Es ist sich dabei im Grundsatz bewusst, dass in der bestehenden Aussage-gegen-Aussage-Konstellation die Bekundungen der einzigen Belastungszeugin einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen sind.\nIndessen wird seine Beweiswürdigung den insoweit zu stellenden Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht.\n\n6 a) Die Nebenklägerin hat über Jahre hinweg niemandem von den Taten\nerzählt. Erst nachdem ihr Freund, den sie im Sommer 2010 kennengelernt hatte, sie auf das von ihm „aufgeschnappte“ Gerücht ansprach, dass zwischen\ndem Angeklagten und ihr „mal etwas gewesen sei“, berichtete sie ihm in einer\nSMS und später in einem ausführlicheren Brief über die Vorfälle (UA S. 16 f.).\nDaraufhin erkundigte sich der Freund bei einem Frauennotruf, wie er ihr helfen\nkönne; über den Frauennotruf bekam die Nebenklägerin einen Therapieplatz\nvermittelt, sie begann im August 2011 mit der Therapie. Während dieser entschied sie sich, Anzeige gegen den Angeklagten zu erstatten; diese erfolgte im\nOktober 2012.\n\n7 Angesichts dieses Offenbarungsgeschehens hätte sich die Jugendstrafkammer nicht darauf beschränken dürfen, die Möglichkeit einer Suggestion nur\nim Hinblick darauf zu erörtern, ob eine solche im Rahmen der polizeilichen Vernehmung stattgefunden hat. Vielmehr war genauer zu überprüfen und darzulegen, welche Angaben die Nebenklägerin zum Tatgeschehen gegenüber ihrem\nFreund sowie im Rahmen der Therapie gemacht hatte. Dies gilt insbesondere\nim Hinblick darauf, dass es nach der Aussage der Nebenklägerin noch im Frühjahr 2006, mithin nach ihrem 14. Geburtstag, zu weiteren „sexuellen Übergriffen“ seitens des Angeklagten, auch zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr,\ngekommen ist (UA S. 19 f.).\n\n8 b) Nach Aussage ihrer Frauenärztin verschrieb sie der Nebenklägerin die\n„Pille“ erstmals am 28. Dezember 2005, nachdem sich die Nebenklägerin wegen schmerzhafter und starker Regelblutungen in ihre Behandlung begeben\nhatte. Weitere Behandlungstermine fanden im März und Juni 2006 statt. Zu\nBeginn der Behandlung war verabredet, dass eine Untersuchung auf Chlamydien durchgeführt werden sollte, sobald die Nebenklägerin ihren ersten Ge-\n\nschlechtsverkehr gehabt habe. Dieser wurde von der Nebenklägerin erst im\nJuni 2006 berichtet. Der daraufhin durchgeführte Test ergab den Nachweis von\nChlamydien, was „mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass zuvor\ntatsächlich ein – höchstwahrscheinlich ungeschützter – Geschlechtsverkehr\nstattgefunden habe“ (UA S. 20).\n\n9 Diese Angaben der Frauenärztin lassen darauf schließen, dass sie zu\nBeginn der Behandlung, also Ende Dezember 2005, nach Durchführung einer\ngynäkologischen Untersuchung davon ausging, es habe noch kein Geschlechtsverkehr der Nebenklägerin stattgefunden. Diese Bekundungen der\nFrauenärztin stehen in einem unaufgelösten Spannungsverhältnis zur Bekundung der Nebenklägerin, sie sei bereits durch den Geschlechtsverkehr mit dem\nAngeklagten im Oktober 2005, nach dessen Durchführung sie einen „großen\nBlutfleck“ auf dem Bettlaken entdeckt habe, entjungfert worden (UA S. 7, 14).\n\n10 3. Die Sache ist demnach neu zu verhandeln und zu entscheiden. Der\nSenat hebt die Feststellungen insgesamt auf, auch die an sich rechtsfehlerfreien zur Wohnsituation des Angeklagten, einem „Dreh- und Angelpunkt“ der Beweisaufnahme (UA S. 24). Für die neue Hauptverhandlung weist er auf Folgendes hin:\n\n11 a) Die Annahme von Tatmehrheit durch das Landgericht fußt auf der\nAnnahme einer „zeitlichen Zäsur“ zwischen beiden Taten sowie auf der – nicht\nweiter belegten – Unterstellung, der Angeklagte habe den Entschluss zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs mit der Nebenklägerin erst in seiner Wohnung\ngefasst (UA S. 28). Sollte die zur neuen Entscheidung berufene Jugendschutzkammer das objektive Tatgeschehen wiederum wie in dem angefochtenen Urteil feststellen, wird sie sich mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob nicht\nbereits die sexuellen Handlungen des Angeklagten auf dem Heimweg dazu\n\ndienten, die Nebenklägerin für einen letztlich beabsichtigten oder erwünschten\nGeschlechtsverkehr gefügig zu machen (vgl. zur Frage einer natürlichen Handlungseinheit bei mehreren Handlungen zulasten desselben Opfers: LK/Hörnle,\nStGB, 12. Aufl., § 177 Rn. 183).\n\n12 b) Im Rahmen der Strafzumessung wird das neue Tatgericht neben dem\nbeträchtlichen Zeitablauf und der Unbestraftheit des Angeklagten auch den\n– bislang jedenfalls nicht ausdrücklich beachteten – Umstand zugunsten des\nAngeklagten zu würdigen haben, dass die sexuellen Handlungen nur wenige\nTage vor Erreichen der Schutzaltersgrenze der §§ 176, 176a StGB durch die\nNebenklägerin stattfanden.\n\nBasdorf Sander Schneider\n\nDölp Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-09/5-str-381-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176a","ref_norm":"176a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-09-09/5-str-381-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:12.022545+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-09-09/5-str-381-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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