{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-08-28","aktenzeichen":"5 StR 332/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n5 StR 332/14\n\nvom\n\n28. August 2014\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. August 2014, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter Basdorf,\n\nRichter Dölp,\nRichter Prof. Dr. König,\nRichter Dr. Berger,\nRichter Bellay\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt M.\n\nals Verteidiger,\n\nRechtsanwalt G.\n\nals Nebenklägervertreter,\n\nJustizangestellte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 31. März 2014 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und\ndie dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n- Von Rechts wegen -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision\ndes Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 13. August 2014 als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Auch die Revisionen der Nebenkläger bleiben ohne Erfolg.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der auf die Sachrüge gestützten\n2\nRechtsmittel hat keinen Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben.\nEntgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts lässt sich den Urteilsfeststellungen schon nicht mit hinreichender Deutlichkeit die für die Annahme des\nMordmerkmals der Heimtücke erforderliche Arglosigkeit des – mehrere Abwehrverletzungen aufweisenden – Opfers entnehmen. Hierfür wäre bei dem\n\nfestgestellten offen feindseligen Angriff nach ständiger Rechtsprechung erforderlich, dass dem Opfer wegen der kurzen Zeitspanne zwischen Erkennen der\nGefahr und unmittelbarem Angriff keine Möglichkeit der Abwehr verblieben ist\n(vgl. etwa BGH, Urteile vom 4. Juni 1991 – 5 StR 122/91, BGHR StGB § 211\nAbs. 2 Heimtücke 15 mwN, insoweit in BGHSt 37, 397 nicht abgedruckt; vom\n15. September 2011 – 3 StR 223/11, NStZ 2012, 35). Zu einem derart abrupten\nTatverlauf verhalten sich die Urteilsgründe jedoch nicht. Die anderweitigen Ausführungen des Generalbundesanwalts beruhen auf eigenen Wertungen, die im\nRevisionsverfahren nicht gehört werden können. Entsprechendes gilt für das\nangesichts der möglichen Spontantat in einer spannungsgeladenen Situation in\nVerbindung mit der bei dem Angeklagten diagnostizierten psychischen Störung\n(UA S. 19 ff.) nicht etwa naheliegende Ausnutzungsbewusstsein im Zeitpunkt\nder Tat. Bei dem hier zugrunde zu legenden Sachverhalt begründet es nach\nalledem keinen Erörterungsmangel, dass sich die Schwurgerichtskammer, die\ndas Mordmerkmal der Heimtücke erwogen hat (UA S. 22), nicht ausdrücklich\nmit dem durch den Generalbundesanwalt aufgeworfenen Aspekt auseinandergesetzt hat. Zureichende Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer Mordmerkmale sind – insoweit in Einklang mit der Meinung des Generalbundesanwalts –\nnicht vorhanden.\n\nBasdorf Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-28/5-str-332-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-28/5-str-332-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:11.972139+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-08-28/5-str-332-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2014-08-28","dockets":["5 StR 332/14"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 28.08.2014 – 5 StR 332/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-28/5-str-332-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 31. März 2014 werden verworfen.\n\nDie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und\ndie dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:11.972139+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}