{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2014-08-26","aktenzeichen":"X ZR 18/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nX ZR 18/11 Verkündet am:\n26. August 2014\nBeširović\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Gröning, die Richterin Schuster, den Richter Dr. Deichfuß\nund die Richterin Dr. Kober-Dehm\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Anschlussberufung wird das am 4. November 2010 verkündete Urteil des 2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts dahin abgeändert, dass das europäische Patent\n727 281 unter Abweisung der Klage im Übrigen mit Wirkung für\ndie Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 sowie 4, soweit unmittelbar auf 1 und 2 rückbezogen,\nund 7, soweit unmittelbar auf 1, 2 und 4 rückbezogen, dadurch\nteilweise für nichtig erklärt wird, dass an die Stelle der genannten\nPatentansprüche die Patentansprüche 1 und 2 in der Fassung des\npatentgerichtlichen Urteils mit der Maßgabe treten, dass in Patentanspruch 1 die Wörter \"Motorbetriebenes Schleifgerät\" ersetzt\nwerden durch \"Motorbetriebenes Trockenwand-Schleifgerät\" und\nzwischen den Wörtern \"wirkgekoppelten\" und \"Schleifschuh\" das\nWort \"rotierenden\" eingefügt wird.\n\nDie weitergehende Anschlussberufung und die Berufung werden\nzurückgewiesen.\n\nDie Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte. Von den Kosten\ndes Berufungsverfahrens haben die Klägerin ein Viertel und die\nBeklagte drei Viertel zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Beklagte ist Inhaberin des am 9. Februar 1996 angemeldeten und\nmit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten\neuropäischen Patents 727 281 (Streitpatents), das ein motorgetriebenes\nSchleifgerät betrifft und 10 Patentansprüche umfasst. Patentanspruch 1 lautet\nin der Verfahrenssprache:\n\n\"A motorized sander (100) of the type having a drive motor (112)\nmounted on a distal end (106) of a tubular wand (108), a flexible\ndrive shaft (124) operatively coupled to the drive motor (112) and\nextending along the length of the tubular wand (108) and a sanding head (118) mounted by a pivotal joint to a proximal end (110)\nof the tubular wand (108), the sanding head (118) including a\nsanding pad (184) operatively coupled to the flexible drive shaft\n(124), which shaft (124) ensures the operative coupling at different\npositions of the head (118) relatively to the tubular wand (108)\nwhereby: the pivotal joint comprising a first (132) and a second\n(134) flexible joint, the first joint (132) being configured to pivot\nabout a first axis (136) which is different from a second axis (138)\nabout which the second joint (134) pivots, such that the sanding\nhead can pivot through several axes of rotation so that the user\ndoes not need to change positions as frequently as when using a\nmotorized sander with a head that pivots about a single axis.\"\n\n2 Wegen des Wortlauts der jeweils mittelbar oder unmittelbar auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 10 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.\n\n3 Die aus dem Streitpatent in Anspruch genommene Klägerin hat dieses\nmit der Nichtigkeitsklage im Umfang der Ansprüche 1, 2 und 4, soweit mittelbar\noder unmittelbar auf Ansprüche 1 oder 2 rückbezogen, angegriffen und geltend\ngemacht, sein Gegenstand sei in diesem Umfang nicht patentfähig. Außerdem\nsei Anspruch 1 unzulässig erweitert und nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen könne.\n\n4 Die Klägerin hat beantragt, das Streitpatent im angegriffenen Umfang für\nnichtig zu erklären. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage begehrt und das\nStreitpatent hilfsweise in der nachstehend wiedergegebenen Fassung verteidigt, die es durch das angefochtene Urteil erhalten hat und in der Patentanspruch 1 um die Merkmale der Unteransprüche 4 und 7 ergänzt ist:\n\n\"1. Motorbetriebenes Schleifgerät (100) der Art, die einen an einem distalen Ende (106) eines rohrförmigen Stabes (108) angebrachten Antriebsmotor (112), eine flexible, an den Antriebsmotor (112) wirkgekoppelte und sich entlang der Länge\ndes rohrförmigen Stabes (108) erstreckende Antriebswelle\n(124) und einen über ein Schwenkverbindungsgelenk an einem proximalen Ende (110) des rohrförmigen Stabes (108)\nmontierten Schleifkopf (118) aufweist, der einen an die flexible\nAntriebswelle (124) wirkgekoppelten Schleifschuh (184) umfasst, wobei die Welle (124) die Wirkkopplung bei unterschiedlichen Positionen des Kopfes (118) in Bezug auf den rohrförmigen Stab (108) gewährleistet, bei dem das Schwenkverbindungsgelenk ein erstes (132) und ein zweites (134) flexibles\nGelenk umfasst, wobei das erste Gelenk (132) so ausgelegt\nist, dass es um eine erste Achse (136) schwenkt, die sich von\neiner zweiten Achse (138), um die das zweite Gelenk (134)\nschwenkt, unterscheidet, sodass der Schleifkopf um mehrere\nDrehachsen schwenken kann, sodass der Benutzer weniger\nhäufig seine Position ändern muss als bei der Verwendung eines motorbetriebenen Schleifgeräts mit einem um eine einzige\nAchse schwenkenden Kopf und bei dem der Schleifkopf (118)\nweiterhin eine einen Umfangsrand des Schleifschuhs (184)\numgebende Haube (158) umfasst und die Haube (158) im\nSchleifkopf (118) mit Federn (180) montiert ist, die eine Lippe\n(182) der Haube (158) in einer Ebene halten, die sich über eine durch den Schleifschuh (184) gebildete Ebene hinaus- und\nvom Schwenkverbindungsgelenk wegerstreckt, bis die Lippe\n(182) zum Schwenkverbindungsgelenk hin so mit einer äußeren Kraft beaufschlagt wird, dass der Schleifschuh (184) bei\nBeaufschlagung mit der äußeren Kraft freigelegt wird.\n\n2. Motorbetriebenes Schleifgerät (100) nach Anspruch 1, bei\ndem\na) das erste Gelenk (132) ein U-Gelenk umfasst, bei dem ein\nstarres Rohr (140) in eine drehbare Spannzange (142) an\neinem U-förmigen Halteglied (144, 146) eingepasst ist,\nwobei die drehbare Spannzange (142) und das U-förmige\nHalteglied (144, 146) so ausgelegt sind, dass sie frei um\ndie erste Achse (136) schwenken, und\n\nb) das zweite Gelenk (134) einen zwischen offenen Armen\ndes U-förmigen Halteglieds (144, 146) montierten ersten\nStift (148) umfasst, wobei der Schleifkopf (118) so an den\nersten Stift (148) gekoppelt ist, dass der Schleifkopf (118)\num die zweite Achse (138) schwenkt, die sich entlang der\nLänge des ersten Stifts (148) erstreckt.\"\n\n5 Mit ihrer Berufung, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verteidigt die Beklagte das Streitpatent nur noch beschränkt dahin, dass in Patentanspruch 1 die Wörter \"Motorbetriebenes Schleifgerät\" durch \"Motorbetriebenes\nTrockenwand-Schleifgerät\" ersetzt werden und zwischen den Wörtern \"wirkgekoppelten\" und \"Schleifschuh\" das Wort \"rotierenden\" eingefügt wird, und verfolgt ihren Klageabweisungsantrag sowie den erstinstanzlichen Hilfsantrag in\ndiesem Umfang weiter. Die Klägerin hat Anschlussberufung eingelegt, mit der\nsie die Nichtigerklärung des Streitpatents auch im Umfang des erteilten Patentanspruchs 7 in Rückbezug auf Patentanspruch 4 und 1 begehrt.\n\n6 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr. S.\nein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n7 I. 1. Das Streitpatent betrifft ein motorgetriebenes Schleifgerät mit einem\nSchleifkopf-Schwenkverbindungsgelenk zum Planschleifen von Wandfugen im\nTrockenwandbau. Solche Geräte haben der Beschreibung des Streitpatents\nzufolge die dafür ursprünglich eingesetzten Handschleifgeräte ersetzt. In den\nUS-Patentschriften 4 782 632 (D2) und 5 239 783 (D1) werde, so heißt es in\nder Beschreibung des Weiteren, ein Schwenkmechanismus für den Schleifkopf\nsolcher Geräte beschrieben, bei dem dieser Kopf um eine Achse schwenkbar\nsei. Seien Wände und Decken zu bearbeiten, müsse sich der Benutzer eines\nnur um eine einzige Achse schwenkbaren Geräts im Bereich der zu bearbeitenden Flächen hin- und her bewegen und oft die Körperhaltung ändern. Zur Lösung des Problems, wie der Aktionsradius des Bearbeiters aus dem Stand vergrößert werden kann, schlägt Patentanspruch 1 in der in zuletzt in erster Linie\n(Merkmale 1 bis 4) und hilfsweise (zusätzlich Merkmale 5 und 6) verteidigten\nFassung vor:\n\n1. ein motorgetriebenes Trockenwand-Schleifgerät mit\n\na) einem Antriebsmotor 112 am distalen Ende 106 eines rohrförmigen Stabs 108,\n\nb) einer flexiblen, an den Antriebsmotor 112 wirkgekoppelten\nund sich entlang des Stabs 108 erstreckenden Antriebswelle 124 und\n\nc) einem über ein Schwenkverbindungsgelenk an einem proximalen Ende 110 des rohrförmigen Stabs montierten\nSchleifkopf 118,\n\nd) der einen an die flexible Antriebswelle wirkgekoppelten\nSchleifschuh 184 umfasst.\n\n2. Die Welle 124 gewährleistet die Wirkkopplung bei unterschiedlichen Positionen des Kopfes 118 in Bezug auf den rohrförmigen Stab 108.\n\n3. Das Schwenkverbindungsgelenk umfasst ein erstes und zweites flexibles Gelenk 132 und 134,\n\nwobei das erste Gelenk 132 so ausgelegt ist, dass es um eine\nerste Achse 136 schwenkt, die sich von einer zweiten Achse 138 unterscheidet, um die das zweite Gelenk 134\nschwenkt,\n\n4. so dass der Schleifkopf um mehrere Achsen schwenken kann\n\nund der Benutzer weniger häufig seine Position ändern muss\nals bei der Verwendung eines motorgetriebenen Schleifgeräts\nmit einem um eine einzige Achse schwenkenden Kopf.\n\n5. Der Schleifkopf 118 des Schleifschuhs 184 umfasst eine einen\nUmfangsrand des Schleifschuhs umgebende Haube 158.\n\n6. Die Haube 158 ist im Schleifkopf mit Federn 180 montiert, die\neine Lippe 182 der Haube 158 in einer Ebene halten, die sich\njenseits einer durch den Schleifschuh gebildeten Ebene und\nvom Schwenkverbindungsgelenk entfernt erstreckt, bis die\nLippe zum Schwenkverbindungsgelenk hin so mit einer äußeren Kraft beaufschlagt wird, dass der Schleifschuh bei Beaufschlagung mit der äußeren Kraft freigelegt wird.\n\n8 2. Der technische Sinngehalt des in der deutschen Übersetzung der\nStreitpatentschrift missverständlich übertragenen Merkmals 6 erschließt sich\ndem jederzeit um ein sinngebendes Verständnis von Patentansprüchen bemühten Fachmann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - X ZR 275/02 Rn. 19)\njedenfalls bei Lektüre der maßgeblichen Fassung in der Verfahrenssprache.\nWenn es dort heißt, \"… the shroud (158) is mounted within the sanding head\n(118) by springs (180) which hold a lip (182) of the shroud (158) in a plane\nwhich extends beyond a plane formed by the sanding pad (184) and away from\nthe pivotal joint…\", dann verdeutlicht die Präposition \"beyond\" (\"jenseits\" [von]),\ndass die Dichtlippe in ihrer Ausgangsposition auf einer Ebene jenseits - axial\nverschoben in Richtung weg vom Schwenkverbindungsgelenk - der Ebene des\nSchleifschuhs 184 angeordnet sein soll. Was damit bezweckt wird, erschließt\nsich aus den Erläuterungen in Absatz 51 in Verbindung mit Absatz 36 der Beschreibung und Figur 2, die sich auf die in Unteranspruch 8 unter Schutz gestellte besondere Ausführungsform beziehen, in der die Lippe eine Schürze aus\nBorsten 186 umfasst (vgl. Beschreibung Abs. 36 aE). Die Lippe ragt (axial) über\ndie Ebene des Schleifschuhs hinaus, so dass die zu bearbeitende Fläche beim\nAufsetzen der Maschine zuerst mit ihrer Stirnseite in Berührung kommt. Damit\nsoll unter anderem erreicht werden, dass der Schleifkopf ohne zu verkanten\nparallel zu dieser Fläche aufgesetzt wird, so dass keine mondsichelförmigen\nVertiefungen eingeschliffen und Verkratzungen der Oberfläche vermieden werden. Presst der Benutzer das Gerät nach dem Ansetzen der Borsten gegen die\nzu bearbeitende Oberfläche, weicht die Haube axial gegen den Druck der Federn 180 zurück. Soweit es in Merkmal 6 dazu heißt, dass \"der Schleifschuh bei\nBeaufschlagung mit der äußeren Kraft freigelegt wird\", ist dies aus fachlicher\nSicht, wie das Patentgericht zutreffend ausgeführt hat, so zu verstehen, dass\ndie Dichtlippe so lange zurückweicht, bis schließlich der Schleifschuh mit dem\nan seiner Unterseite angebrachten Abrasivmaterial (Körnung) an der zu bearbeitenden Fläche anliegt. In einer Ausführungsform ohne solche Borsten würde\n\nbei dem entsprechenden Bearbeitungsvorgang zunächst die Dichtlippe selbst\nan der zu bearbeitenden Fläche des Werkstücks anliegen.\n\n9 II. Das Patentgericht hat, soweit für das Berufungsverfahren noch von\nBedeutung, angenommen, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der\nerteilten Fassung zwar neu sei, weil motorgetriebenen Schleifgeräten nach D1\nund D2 jeweils die Anordnung eines zweiten Gelenks im Sinne von Merkmal 3\nfehle und in den übrigen Entgegenhaltungen D3 bis D7 jeweils schon keine flexiblen Antriebswellen (Teil von Merkmal 1) gezeigt würden. Der Gegenstand\nvon Patentanspruch 1 sei dem Fachmann - einem Techniker oder Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss der Fachrichtung Maschinenbau mit\nmehrjähriger Erfahrung im Bereich der Entwicklung von motorisch betriebenen\nHandwerkzeugen - aber durch den Stand der Technik nahegelegt gewesen.\nSoweit es das in D1 und D2 fehlende, zwei flexible Gelenke umfassende\nSchwenkverbindungsgelenk (Element von Merkmal 3) betreffe, erkenne der\nFachmann, dass die Bedienung eines motorgetriebenen Schleifgeräts erleichtert werde, wenn die Position des Schleifkopfs ohne Veränderung der Position\ndes Bedieners in einem weiteren Bereich verändert werden könne, als es bei\nD1 möglich sei. Das hierfür entscheidende Bauteil sei, für den Fachmann sofort\nerkennbar, das Gelenk zwischen Stab und Schleifkopf. Der Fachmann werde\nalso über eine entsprechende Verbesserung des vorbekannten, einen Freiheitsgrad aufweisenden Gelenkes nachdenken. Wenn ihn nicht allein schon\nsein Fachwissen dahin führe, dem vorbekannten Gelenk einen weiteren Freiheitsgrad hinzuzufügen, werde er hierzu in jedem Fall durch den Gegenstand\nder US-Patentschrift 5 144 774 (D5) angeregt. Wende der Fachmann die Lehre\nvon D5 auf den Gegenstand von D1 an, gelange er in naheliegender Weise zu\neinem motorgetriebenen Schleifgerät mit allen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1.\n\n10 Im Übrigen zeigten auch die US-Patentschriften 5 205 079 (D3) und\n4 685 252 (D4) prinzipiell die Verwendung von Gelenken mit zwei Freiheitsgraden bei motorgetriebenen Schleifgeräten. Es komme dabei nicht darauf an,\ndass das Gelenk bei den Lehren dieser Schriften im Unterschied zum Streitpatent und dem Gegenstand von D5 jeweils im Drehmomentpfad des Antriebs\nangeordnet sei. Im Übrigen offenbarten auch die US-Patentschriften 4 697 389\n(D6) und 4 964 243 (D7) die Verwendung derartiger Gelenke, wenn auch bei\nhandbetriebenen Schleifgeräten.\n\n11 III. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Berufung haben keinen Erfolg.\n\n12 1. Die am Prioritätstag um einen im Bewegungsablauf erleichterten\nund arbeitsökonomischen Einsatz bedachte Weiterentwicklung motorgetriebener Schleifgeräte nahm, wovon ersichtlich auch das Patentgericht ausgegangen\nist, ihren Ausgangspunkt bei mit den Merkmalen von D1 und D2 ausgestatteten\nSchleifgeräten. D5 kam demgegenüber als Ausgangspunkt weniger in Betracht,\nweil der Antrieb dort am Schleifkopf angebracht ist und die damit einhergehende Gewichtsverlagerung aus fachlicher Sicht einem bedienerfreundlichen Einsatz abträglich erscheint.\n\n13 2. Wie das Patentgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, lag es am\nPrioritätstag im durchschnittlichen fachmännischen Vermögen zu erkennen,\ndass der Aktionsradius des Benutzers eines Schleifgeräts durch Ausstattung\ndieses Werkzeugs mit einem über einen weiteren Freiheitsgrad verfügenden\nGelenk vergrößert werden konnte, ohne dass der Benutzer sich von der Stelle\nbewegen musste. Das korrespondiert mit der Einschätzung des gerichtlichen\nSachverständigen, dass der Fachmann vor dem Hintergrund der im Stand der\nTechnik bekannten Lösungen erkennen konnte, dass die Beschränkung der\nBeweglichkeit bei der Arbeit mit Geräten mit einachsigen Gelenken wie in D1\n\nund D2 hinderlich war und dass dafür das (zweite) fehlende Gelenk ursächlich\nwar. Zutreffend hat das Patentgericht es danach als dem Fachmann durch den\nStand der Technik nahegelegt bewertet, ein Gelenk nach Maßgabe von Merkmal 3 vorzusehen.\n\n14 Wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend und von der Beklagten unangegriffen ausgeführt hat, handelt es sich bei dem gemäß Merkmal 3\ngestalteten Gelenk um ein Kreuzgelenk (\"universal joint\"), bei dem zwei Wellen\nU-förmige Anschlussstücke aufweisen, die mittels zweier Achsen und eines\ndiese Achsen tragenden Mittelteils miteinander verbunden sind (Gutachten\nS. 18 oben). Ein solches Kreuzgelenk zeigt D4 für ein Trockenbau-Schwingschleifgerät. Dort versetzt ein am bedienerseitigen Ende einer Antriebsachse\nangebrachter Motor eine Welle in Drehbewegung, die über das Kreuzgelenk in\nden Schleifkopf übertragen wird. Das Kreuzgelenk ermöglicht es dem Benutzer,\nden Schleifkopf - über eine Verlängerungsstange - in allen Positionen parallel\nzu der zu bearbeitenden Fläche auszurichten, ohne sich von der Stelle bewegen zu müssen.\n\n15 Das Patentgericht hat des Weiteren zu Recht angenommen, dass für das\nAnliegen, die Reichweite des Benutzers eines motorgetriebenen Trockenwand-Schleifgeräts zu vergrößern, auch D5 eine hinreichend konkrete Anregung gab.\nDort ist am Ende des dem rohrförmigen Stab 108 des Streitpatents entsprechenden Griffteils 12 ein Fassungselement (26) in Form eines Kugelsegments\nvorgesehen, das gelenkkapselartig mit einer an der Basis des Schleifkopfs angebrachten Kugel (40) zusammenwirkt, die von einem Element 26 teilweise\nübergriffen wird. Dabei ist im Interesse einer besseren Positionierung des\nSchleifkopfes insbesondere in Wandecken und im Übergang von Wänden und\nDeckenflächen auf eine stufenlose Beweglichkeit des Kugelgelenks in alle Richtungen bewusst zugunsten einer Beweglichkeit mit lediglich zwei Freiheitsgra-\n\nden verzichtet worden (vgl. D5 Sp. 3 Z. 27 ff.), indem das Element (26) mit vier\nhalbkugelförmigen Anschlägen versehen wird, die in damit korrespondierenden\nHohlkehlen der äußeren Oberfläche der Kugel (40) laufen und dadurch eine\nuniverselle Verschwenkbarkeit verhindern. Auch wenn bei D5 ein Kugelgelenk\nanstelle eines Kreuzgelenks vorgesehen ist, ist aus fachlicher Sicht darin das\n- übertragbare - Prinzip zu erkennen, dass ein Gelenk mit einem zweiten Freiheitsgrad eine komfortablere Handhabung des Schleifgeräts ermöglicht.\n\n16 Zu Recht hat das Patentgericht ferner in den in D6 und D7 vorgeschlagenen Geräten hinreichend konkrete Anregungen für eine Ausgestaltung des\nGelenks nach Merkmal 3 gesehen, auch wenn beide Entgegenhaltungen Handschleifgeräte zeigen, die mit unterschiedlichen Vorrichtungen zum Absaugen\ndes Schleifstaubs ausgestattet sind. In beiden Schriften sind die dafür vorgesehene Haube und der darin fixierte und von Hand geführte Schleifblock relativ zu\nden jeweils vorgesehenen, zu einer Absaugeinheit hinführenden Absaug-Anschlussstücken verschwenkbar. Bei D6 ist die Haube mithilfe einer Y-förmigen Halteklammer, die mit einer kreuzförmigen Halteklammer zusammenwirkt,\nso gelagert, dass die Arbeitsfläche des Schleifblocks zum einen abgewinkelt\nund zum anderen in axialer Richtung gegenüber dem Absaugrohr gedreht werden kann (vgl. D6 Figuren 9, 10 und 13 sowie Beschreibung Sp. 7 Z. 31 ff.). Bei\nD7 sind entsprechende Bewegungsmöglichkeiten durch ein Kreuzgelenk mit um\n90 Grad zueinander versetzt liegenden Achsen vorgesehen. Dass der Schleifblock in beiden Fällen selbst nicht motorgetrieben ist, ändert nichts daran, dass\nD6 und D7 Gelenke mit zwei Freiheitsgraden vorsehen und aus fachmännischer Sicht erkennbar ist, dass dies eine im Sinne des Streitpatents bequemere\nund flexiblere Handhabung der Geräte erlaubt.\n\n17 Soweit mit der Hinzufügung eines zweiten Gelenks grundsätzlich ein gewisser Stabilitätsverlust insbesondere in der beim Einsatz im Trockenwandbau\n\nbesonders heiklen Phase des Ansetzens des Geräts einhergeht, könnte die\nPatentfähigkeit nicht daraus hergeleitet werden, dass die Lehre des Streitpatents in der zuletzt mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung sich über diesen\nNachteil hinwegsetzt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht es zur Bejahung der Patentfähigkeit nicht aus, wenn gegenüber\nder vorgeschlagenen Lösung zu Recht bestehende Bedenken lediglich ignoriert\nund mit ihr tatsächlich und vorhersehbar verbundene Nachteile einfach in Kauf\ngenommen werden (BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 - X ZR 49/94, BGHZ 133, 57\n- Rauchgasklappe; Urteil vom 8. Januar 2008 - X ZR 104/04 Rn. 19).\n\n18 IV. Die Anschlussberufung bleibt in der Sache, abgesehen von der weiteren Beschränkung des Streitpatents, im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n19 1. Das Patentgericht hat Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags im Wesentlichen mit folgender Begründung für patentfähig erachtet.\n\n20 Die federnd gelagerte Ausbildung der Haube gemäß Merkmal 6 sei aus\ndem im Verfahren befindlichen Stand der Technik weder bekannt noch angeregt. D2 führe den Fachmann nicht zu einer federnd gelagerten Ausbildung der\nHaube. Soweit die Klägerin für das Freilegen des Schleifschuhs eine funktionale Äquivalenz zwischen der Elastizität des elastischen Elements 19 und der federnd gelagerten Haube des Streitpatents sehe, erfüllten beide Maßnahmen\nzwar den gleichen Zweck, jedoch sei hierdurch keine Äquivalenz gegeben. Da\nin D2 die notwendige Beweglichkeit zum Freilegen des Schleifschuhs bereits\nmittels der Elastizität des elastischen Elements 19 erreicht werde, habe der\nFachmann keinen Anlass, zusätzlich auch noch die Haube federnd zu lagern,\nwenn das Freilegen des Schleifschuhs bereits ohne diese Maßnahme erreicht\nwerde.\n\n21 2. Das greift die Anschlussberufung im Ergebnis ohne Erfolg an. Weder die vom Patentgericht gewürdigte D2, noch die in das Berufungsverfahren\neingeführte britische Patentanmeldung 2 260 721 (D8) gaben aus fachmännischer Sicht eine hinreichend konkrete Anregung dafür, eine federnde Haube zur\nLösung des technischen Problems vorzusehen, dem der Einsatz nach der Lehre von Patentanspruch 1 in der zuletzt hilfsweise verteidigten, um die Merkmale\nder Unteransprüche 4 und 7 ergänzten Fassung dient. Wie bereits ausgeführt\n(oben I 2) soll die Ausgestaltung nach dem erteilten Anspruch 7 (Merkmal 6 der\nobigen Merkmalsgliederung) ein verkantungsfreies Ansetzen des Schleifschuhs\nermöglichen. Dieser soll nicht unmittelbar mit der zu bearbeitenden Fläche in\nBerührung kommen, sondern es soll zunächst nur die Lippe der Haube angesetzt und das Schleifgerät dadurch möglichst parallel zur zu bearbeitenden Fläche justiert werden, so dass der Schleifschuh, auf diese Weise ausgerichtet,\nmöglichst eben auf die Wandfläche aufsetzt, wenn der Bearbeiter den Anpressruck entsprechend erhöht, und auf diese Weise das Einfräsen von unerwünschten Vertiefungen oder die Verkratzung der Wandoberfläche vermieden werden.\nDafür gab D8 keine Anregung. Als besonderer Vorteil der dort gezeigten federnden Lagerung der Abdichtung wird vielmehr herausgestellt, dass die Kupplungsanordnung die Dichtung in Kontakt mit der Oberfläche des zu bearbeitenden Werkstücks hält, wenn das Werkzeug entlang dessen Form gekippt wird.\n\n22 V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 121 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n23 Die Kosten der ersten Instanz fallen der Beklagten in vollem Umfang zur\nLast. Die Beklagte hat das Streitpatent im Wesentlichen durch Aufnahme der\nMerkmale von Patentanspruch 7 in Patentanspruch 1 beschränkt verteidigt. Patentanspruch 7 war erstinstanzlich aber nicht Gegenstand der Nichtigkeitsklage.\nEs kann dahinstehen, ob an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest-\n\nzuhalten ist, dass Änderungen nicht im Streit stehender Patentansprüche im\nNichtigkeitsverfahren im Weg der Selbstbeschränkung nicht in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2003 - X ZR 61/99 - Mikroschaber;\nKeukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 5. Aufl. Rn. 174 mwN in Fn. 11).\nJedenfalls entspricht es dem Rechtsgedanken aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die\nKlägerin vor diesem Hintergrund nicht mit Kosten zu belasten, auch wenn der\nmit der Anschlussberufung geführte Angriff Patentanspruch 7 nunmehr einschließt.\n\nMeier-Beck Gröning Schuster\n\nDeichfuß Kober-Dehm\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 04.11.2010 - 2 Ni 35/08 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-26/x-zr-18-11","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-26/x-zr-18-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:21.908005+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-08-26/x-zr-18-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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