{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2014-08-20","aktenzeichen":"1 StR 390/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 390/14\n\nvom\n20. August 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nwegen zu 1.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln\nin nicht geringer Menge u.a.\nzu 2.: bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\nzu 3.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 gemäß\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. April 2014 aufgehoben\n\na) bezüglich aller Angeklagter im Strafausspruch,\n\nb) bezüglich der Angeklagten T. und B. zudem jeweils, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht München I hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den\nAngeklagten T. wegen „Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit\nmit drei tatmehrheitlichen Fällen des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Angeklagten B. wegen „Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubtem\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit\nmit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten, den Angeklagten C. wegen „zweier tatmehrheitlicher Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht\ngeringer Menge in Tateinheit jeweils mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Zudem hat die Strafkammer bei dem\nAngeklagten T. den erweiterten Verfall hinsichtlich eines BMW sowie bei\ndem Angeklagten C. den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 Euro\nangeordnet. Die Angeklagten T. und B. hat das Landgericht von weiteren Anklagevorwürfen freigesprochen. Die jeweils mit der Sachrüge geführten\nRevisionen der Angeklagten erzielen den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie jeweils unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Strafkammer hat bezüglich der Angeklagten T. und B.\nnicht erörtert, ob eine Unterbringung dieser Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) in Betracht kommt. Hierzu hätte aber angesichts der Feststellungen zum umfangreichen Drogenkonsum beider Angeklagter (T. :\nmehrere Gramm Kokain pro Tag, mehrwöchige Entzugserscheinungen bei\nHaftantritt; B. : seit einigen Jahren mehrere Gramm Cannabis pro Tag)\nund der Tatsache, dass die Taten auch dem eigenen Betäubungsmittelkonsum\ndienten, Anlass bestanden (vgl. zum Prüfungsmaßstab Senat, Beschluss vom\n18. September 2013 – 1 StR 456/13 mwN). Die Strafkammer hat den Betäubungsmittelkonsum beider Angeklagter lediglich im Hinblick auf eine erhebliche\nVerminderung der Schuldfähigkeit erörtert; die Anordnung der Unterbringung in\n\neiner Entziehungsanstalt ist indes nicht von der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit abhängig (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom\n28. Mai 2014 – 3 StR 67/14).\n\n3 2. Bei dem Angeklagten T. hat die Strafkammer bei der Tat 1 die Voraussetzungen des § 31 BtMG für erfüllt erachtet, die Strafe dem nach § 31\nAbs. 1 Nr. 1 BtMG iVm § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen entnommen und für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt\n(zugleich Einsatzstrafe). Hierbei hat sie – worauf die Revision zutreffend hinweist – rechtsfehlerhaft (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014\n– 3 StR 287/14 mwN) nicht erwogen, ob aufgrund des vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG\nmöglich gewesen wäre.\n\n4 3. Bei den Angeklagten B. und C. besteht im Rahmen der\nStrafzumessung ein Erörterungsmangel. Bei beiden Angeklagten hat die Strafkammer die Einzelstrafen den Normalstrafrahmen entnommen und im Rahmen\nder konkreten Strafzumessung zu ihren Gunsten gewürdigt, dass sie jeweils\nden anderweitig verfolgten G. als Lieferanten von verfahrensgegenständlichen Betäubungsmitteln benannt und belastet haben. Angesichts dieser unvollständigen Angaben kann der Senat nicht nachprüfen, ob – was bei dieser\nSachlage nicht fernliegt – die Voraussetzungen von § 31 BtMG bei den beiden\nAngeklagten vorgelegen haben oder nicht. Dies zwingt zur Aufhebung des\nStrafausspruchs gegen beide Angeklagte.\n\n5 4. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind von den dargelegten Rechtsfehlern nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl.\n§ 353 Abs. 2 StPO); die Feststellungen können durch solche ergänzt werden,\ndie zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen.\n\nRaum Graf Jäger\n\nRadtke Mosbacher","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-20/1-str-390-14","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 353","ref_norm":"353","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-20/1-str-390-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:09.926577+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-08-20/1-str-390-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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