{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-08-13","aktenzeichen":"4 StR 211/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 211/14\n\nvom\n13. August 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. August 2014 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 16. Dezember 2013 im Adhäsionsausspruch aufgehoben; von einer Entscheidung über den\nAdhäsionsantrag der Nebenklägerin wird abgesehen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und\ndie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen\nnotwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der\nStaatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren\nentstandenen Auslagen tragen der Beschwerdeführer und\ndie Adhäsionsklägerin selbst.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in vier Fällen, davon in einem Fall wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der\n\nEinzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Halle vom 31. Juli 2012 zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass\nder Angeklagte und Adhäsionsbeklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an die\nAdhäsionsklägerin S. Schadenersatz und Schmerzensgeld zu zahlen. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zum\nEntfallen des Adhäsionsausspruchs; soweit es sich gegen den Schuld- und den\nStrafausspruch richtet, ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. Mai 2014 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO.\n\n2 Der von der Adhäsionsklägerin gestellte Feststellungsantrag ist unzulässig. Die Adhäsionsklägerin hat weder geltend gemacht, noch ist aus ihrem Vortrag ansonsten ersichtlich, warum sie nicht in der Lage ist, die bereits entstandenen Schäden und einen Schmerzensgeldanspruch schon jetzt zu beziffern.\nFür die Feststellungsklage mangelt es daher am Feststellungsinteresse (vgl.\nBGH, Urteil vom 20. Mai 2008 – X ZR 6/06; Senatsbeschluss vom 3. Dezember\n2013 – 4 StR 471/13, Rn. 4, StV 2014, 127; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256\nRn. 7a mwN). Die Feststellung muss daher entfallen.\n\n3 Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen\nNachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, da ein wirksamer Antrag nicht mehr rechtzeitig gestellt werden könnte. Der Senat spricht\ndeshalb aus, dass insoweit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer\nEntscheidung abgesehen wird (vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Oktober\n2007 – 3 StR 426/07, StV 2008, 127).\n\n4 Eine Entscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO kommt angesichts des nur\ngeringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht. Im Übrigen beruht die\nKosten- und Auslagenentscheidung auf § 472a Abs. 2, § 473 Abs. 1 Satz 1\nStPO.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Franke\n\nMutzbauer Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-13/4-str-211-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-13/4-str-211-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:11.510437+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-08-13/4-str-211-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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