{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-08-07","aktenzeichen":"2 ARs 273/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 ARs 273/14\n2 AR 164/14\nvom\n7. August 2014\nin der Strafvollstreckungssache\ngegen\n\nwegen Unterschlagung u.a.\n\nVerteidiger: Rechtsanwalt\n\nAz.: 41 Js 11334/05 R 850 VRs Staatsanwaltschaft Konstanz\nAz.: 12 StVK 595/10 - 12 BWL 106/11 Landgericht Freiburg\nAz.: 12 StVK 2283/14 Landgericht Tübingen\nAz.: 5 AR allg 214/14 Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. August 2014 gemäß § 14 StPO beschlossen:\n\nZuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Beschluss des Landgerichts Freiburg - Strafvollstreckungskammer -\nvom 14. Juni 2011 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist\ndie Strafvollstreckungskammer des\n\nLandgerichts Freiburg.\n\nGründe:\n\n1 1. Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg hatte mit\nBeschluss vom 14. Juni 2011 die Vollstreckung einer Reststrafe für die Dauer\nvon drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt. In der Folgezeit wurde der Verurteilte am 18. Juli 2013 in anderer Sache zur Strafvollstreckung zunächst in das\nJustizkrankenhaus Hohenasperg aufgenommen und befindet sich seit dem 10.\nFebruar 2014 in der zum Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen gehörenden Justizvollzugsanstalt Rottenburg.\n\n2 Mit Beschluss vom 7. November 2013 hatte die Vollstreckungskammer\ndes Landgerichts Freiburg antragsgemäß die Strafaussetzung zur Bewährung\nwiderrufen. Auf die Beschwerde des Verurteilten hat das Oberlandesgericht\nKarlsruhe am 20. Mai 2014 den Bewährungswiderruf aufgehoben mit der Begründung, das Landgericht Freiburg sei nach Aufnahme des Verurteilten in eine\nim Bezirk des Landgerichts Tübingen gelegenen Vollzugseinrichtung örtlich\n\nnicht mehr zuständig gewesen; eine Vorbefassung hinsichtlich des später erfolgten Bewährungswiderrufs habe es nicht gegeben. Das Landgericht Tübingen hat die Übernahme abgelehnt.\n\n3 2. Zuständig ist gemäß § 462a Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg. Diese war mit der Entscheidung\nüber den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung schon vor Verlegung\ndes Verurteilten in eine Vollzugseinrichtung im Landgerichtsbezirk Tübingen\n„mit der Sache befasst“.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift insoweit ausgeführt:\n\n5 „Eine Befassung im Sinne des § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO liegt nicht erst\ndann vor, wenn die betreffende Strafvollstreckungskammer tatsächlich tätig\nwird, sondern bereits dann, wenn Tatsachen aktenkundig werden, die eine Entscheidung - hier einen Widerruf - unter Umständen erforderlich machen\n(BGHSt 30, 189; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2010 - 2 ARs 441/10; KK-StPO-Appl, 7. Aufl. § 462a Rn. 17). Solche Tatsachen wurden bereits vor Beginn der neuerlichen Strafhaft des Verurteilten am 18. Juli 2013 aktenkundig,\nalso zu einem Zeitpunkt, als die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts\nFreiburg noch im Rahmen ihrer Fortwirkungszuständigkeit (§ 462a Abs. 1\nSatz 2 StPO) örtlich zuständig war. Am 18. Februar 2013 wurde zum Bewährungsheft die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hechingen vom 22. Januar\n2013 nach Nr. 13 der Anordnung über Mitteilungen in Strafsachen mitgeteilt…,\nin der dem Verurteilten eine versuchte Erpressung zum Nachteil seiner früheren\nLebensgefährtin zur Last gelegt wurde. Diese Anklage gab Anlass, die Frage\ndes Bewährungswiderrufs von Amts wegen zu prüfen. Die damit vorliegende\n\nBefassung der Strafvollstreckungskammer Freiburg mit dem Bewährungswiderruf blieb bestehen, auch nachdem der Verurteilte in die zum Bezirk der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Tübingen gehörende Justizvollzugsanstalt Rottenburg aufgenommen wurde (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl.,\n§ 462a Rn. 13).“\n\n6 Dem schließt sich der Senat an.\n\nAppl Schmitt Eschelbach\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-07/2-ars-273-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 462a","ref_norm":"462a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-07/2-ars-273-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:58.717858+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-08-07/2-ars-273-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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