{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2014-08-06","aktenzeichen":"1 StR 333/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n1 StR 333/14\n\nvom\n6. August 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. August 2014 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nUlm vom 27. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\nden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen zu der\nFreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt.\n\n2 Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, die er auf\neine Verfahrensbeanstandung und die ausgeführte Sachrüge stützt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n3 Der Erörterung bedarf nur die Beanstandung, der Berichterstatter habe\nwährend der Vernehmung der Zeugin H. , der Ehefrau des Vorsitzenden\nder Strafkammer, die Verhandlungsführung übernommen.\n\n4 Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 3. Juli 2014\nhierzu Folgendes ausgeführt:\n\n„1. Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 1 StPO ist nicht gegeben. Der absolute\nRevisionsgrund der vorschriftswidrigen Besetzung des erkennenden\nGerichts betrifft die nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehene\nBesetzung des Spruchkörpers. Dass hiergegen verstoßen worden\nwäre oder der Geschäftsverteilungsplan Mängel aufweist, wird von\nder Revision nicht vorgetragen. Die zeitweise Übertragung der Verhandlungsführung auf ein anderes Mitglied des Spruchkörpers ändert\nnichts an der Tatsache, dass die Strafkammer durchgängig mit\ndem Vorsitzenden Richter K. und den beisitzenden Richtern\nP. und Ku. besetzt war und diese auch durchgängig verhandlungs- und erkenntnisfähig waren. Das Recht auf den gesetzlichen Richter erstreckt sich nur auf eine bestimmte Zusammensetzung der Richterbank, nicht darauf, wer im Einzelfall oder vorübergehend welche Funktion ausübt. Für den Berichterstatter ist dies seit\nBGHSt 21, 250, 254 f. (Urteil vom 15. Juni 1967 - 1 StR 516/66, vgl.\nauch KK-Diemer, StPO, 7. Aufl., § 21g GVG Rn. 1) anerkannt, für die\nRolle des Vorsitzenden folgt dies schon aus § 21f GVG.\n\n2. Soweit dem Vorbringen zugleich zu entnehmen ist, dass der Vorsitzende weiter an der Verhandlung mitgewirkt habe, obwohl er sich offenbar selbst als befangen angesehen habe, scheitert der absolute\nRevisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO daran, dass keine gerichtliche\nEntscheidung über die (Selbst-)Ablehnung erfolgt ist. Die Rüge kann\nnicht damit begründet werden, dass einer der mitwirkenden Richter\n\nseine Selbstablehnung nach § 30 StPO hätte erklären müssen (KK-Gericke, StPO, 7. Aufl., § 338 Rn. 59).\n\nNachdem dem Verteidiger des Angeklagten bereits vor der Hauptverhandlung mitgeteilt worden war, dass es sich bei der Zeugin\nH. um die Ehefrau des Vorsitzenden Richters K. handelt, hätte ein diesbezügliches Ablehnungsgesuch gem. § 25 Abs. 1\nStPO bis zum Beginn der Vernehmung des Angeklagten zu seinen\npersönlichen Verhältnissen erfolgen müssen.\n\n3. Die von dem erkennenden Gericht gewählte Verfahrensweise bei der\nVernehmung der Zeugin H. begründet vorliegend auch keinen\nrelativen Revisionsgrund gem. § 337 Abs. 1 StPO. Zwar ist darin ein\nVerstoß gegen § 238 Abs. 1 StPO zu sehen; der Angeklagte hat jedoch von der Möglichkeit des Zwischenrechtsbehelfs nach § 238\nAbs. 2 StPO keinen Gebrauch gemacht, weshalb er mit einer entsprechenden Rüge präkludiert ist.“\n\n5 Ob vor diesem Hintergrund der Beschwerdeführer von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO hätte Gebrauch machen müssen, wie der\nGeneralbundesanwalt ausgeführt hat, kann vorliegend dahinstehen; denn die\nangefochtene Entscheidung beruht nicht auf der beanstandeten Übertragung\n\nder Verhandlungsleitung, weil die Aussage der Zeugin H. keinen Eingang\nin das Urteil des Landgerichts gefunden hat.\n\nRaum Graf Jäger\n\nMosbacher Fischer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-06/1-str-333-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21f","ref_norm":"21f","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-06/1-str-333-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:09.808461+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-08-06/1-str-333-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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