{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-08-05","aktenzeichen":"3 StR 138/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 138/14\n\nvom\n5. August 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 5. August 2014 gemäß § 206a Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des\nLandgerichts Koblenz vom 7. November 2013, soweit es ihn\nbetrifft,\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das\nVerfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 5 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt\nworden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten\ndes Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\nb) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie\ndes Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen schuldig ist;\n\nc) im Ausspruch über die in den Fällen II. 6 bis 12 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\nvier Fällen sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in\nfünf Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der\nEntscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 5 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt\nworden ist, muss das Verfahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO wegen eines\nVerfahrenshindernisses eingestellt werden. Die festgestellten Straftaten unterliegen der Verfolgungsverjährung. Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:\n\n„Die für das Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf\nbegann nach § 78 a StGB jeweils mit dem Abschluss des Rauschgiftumsatzes, d.h. hier mit der Übergabe der Stecklinge an den Erwerber und\nder Entgegennahme des Veräußerungserlöses durch den Angeklagten\n(Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 4 Rdn. 243 ff. m.w.N.).\nDa auszuschließen ist, dass bei den Taten II. 1 bis 5 noch Feststellungen\nzu den genauen Zeitpunkten des Weiterverkaufs der Stecklinge getroffen\nwerden können, ist in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes davon auszugehen, dass deren Weiterveräußerung unmittelbar im Anschluss an\ndie Einfuhr in die Bundesrepublik erfolgte und mithin Ende 2007 abgeschlossen war (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 42). Der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 16. Januar 2013 (Bd. 1 Bl. 47 ff.), der ohnehin\nnicht die den Strafverfolgungsbehörden erstmals mit der Vernehmung\ndes Mitangeklagten B. bekannt gewordenen betroffenen Taten\nerfasste (Bd. 2 Bl. 424 ff.), vermochte die Unterbrechung der Verjährung\ndaher nicht herbeizuführen.“\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 2. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des\nSchuldspruchs.\n\n5 3. Der Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen für die in den Fällen II. 6\nbis 12 der Urteilsgründe festgestellten Taten – Beihilfe zum bandenmäßigen\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen –\nkann keinen Bestand haben.\n\n6 Sieht das Gesetz den Sonderstrafrahmen eines minder schweren Falles\nvor und ist – wie hier gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB – auch ein\ngesetzlich vertypter Milderungsgrund gegeben, so muss bei der Strafrahmenwahl zunächst geprüft werden, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung vorab auf die all-\n\ngemeinen Strafzumessungsgründe abzustellen. Vermögen bereits diese die\nAnnahme eines minder schweren Falles allein zu tragen, stehen die den\ngesetzlich vertypten Milderungsgrund verwirklichenden Umstände noch für eine\n(weitere) Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB zur Verfügung. Ist jedoch nach\neiner Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das Vorliegen\neines minder schweren Falles abzulehnen, so sind zusätzlich die den gesetzlich\nvertypten Strafmilderungsgrund verwirklichenden Umstände in die gebotene\nGesamtabwägung einzubeziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin\ndie Anwendung des milderen Sonderstrafrahmens nicht für gerechtfertigt hält,\ndarf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des vorliegenden gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrundes herabgesetzten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. April 2010\n– 3 StR 106/10, juris Rn. 2).\n\n7 Dem wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat\nnach einer Gesamtwürdigung der allgemeinen Strafzumessungsgründe das\nVorliegen eines minder schweren Falles nach § 30a Abs. 3 BtMG verneint und\nlediglich eine Milderung des Strafrahmens nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1\nStGB vorgenommen. Damit hat es die Prüfung versäumt, ob nicht wegen Vorliegens eines vertypten Milderungsgrundes ein minder schwerer Fall des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt.\n\n8 Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen von jeweils drei Jahren und\nder durch die Einstellung bedingte Wegfall von fünf Einzelfreiheitsstrafen von\njeweils einem Jahr zieht die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach\nsich.\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-05/3-str-138-14-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-05/3-str-138-14-2","retrieved":"2026-10-24 07:54:04.994736+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-08-05/3-str-138-14-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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