{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-08-05","aktenzeichen":"3 StR 138/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 138/14\n\nvom\n5. August 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 5. August 2014 gemäß § 206a Abs. 1 StPO, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil\ndes Landgerichts Koblenz vom 7. November 2013, soweit es\nihn betrifft,\n\na) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und das\nVerfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 5 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt worden ist;\nim Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der\nStaatskasse zur Last;\n\nb) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in\nnicht geringer Menge in sieben Fällen schuldig ist;\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen sowie\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen unter Einbeziehung\neiner Strafe aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 29. November\n2010 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 50.000 € angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte\nRevision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 bis 5 der Urteilsgründe wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen verurteilt worden ist,\nmuss das Verfahren entsprechend § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt werden. Die festgestellten Straftaten sind verjährt.\nDer Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:\n\n„Die für das Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG maßgebliche Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 StGB). Ihr Lauf\nbegann nach § 78 a StGB jeweils mit dem Abschluss des Rauschgiftumsatzes, d.h. hier mit der Übergabe der Stecklinge an den Erwerber und\nder Entgegennahme des Veräußerungserlöses durch den Angeklagten\n(Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Teil 4 Rdn. 243 ff. m.w.N.).\nDa auszuschließen ist, dass bei den Taten II. 1 bis 5 noch Feststellungen\nzu den genauen Zeitpunkten des Weiterverkaufs der Stecklinge getroffen\nwerden können, ist in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes davon auszugehen, dass deren Weiterveräußerung unmittelbar im Anschluss an\ndie Einfuhr in die Bundesrepublik erfolgte und mithin Ende 2007 abgeschlossen war (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 42). Der Beschluss des Amtsgerichts Koblenz vom 16. Januar 2013 (Bd. 1 Bl. 47 ff.), der ohnehin\n\nnicht die den Strafverfolgungsbehörden erstmals mit der Vernehmung\ndes Mitangeklagten B. bekannt gewordenen betroffenen Taten\nerfasste (Bd. 2 Bl. 424 ff.), vermochte die Unterbrechung der Verjährung\ndaher nicht herbeizuführen.“\n\n3 Dem schließt sich der Senat an.\n\n4 2. Die teilweise Einstellung des Verfahrens führt zur Änderung des\nSchuldspruchs. Wegen des Wegfalls von fünf Einzelfreiheitsstrafen von jeweils\nzwei Jahren kann auch der Gesamtstrafenausspruch keinen Bestand haben.\nFür die neu zu treffende Entscheidung über die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe\nweist der Senat auf Folgendes hin: Die Gesamtstrafenbildung ist im Urteil gesondert zu begründen (BGH, Urteil vom 30. November 1971 – 1 StR 485/71,\nBGHSt 24, 268, 271). Bei der Einbeziehung einer Strafe aus einem früheren\nUrteil müssen zwar nicht notwendigerweise der Lebenssachverhalt, der der\ndamals abgeurteilten Tat zugrunde lag, und die Strafzumessungserwägungen\ndes einbezogenen Urteils im neuen Urteil wiedergegeben werden. Erforderlich\nist es jedoch, die in dem früheren Urteil abgeurteilte Tat und die verhängte Strafe konkret zu bezeichnen und sie mit den neuen Taten und den bei der Bildung\nder neuen Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkten zusammen in einer kurzgefassten Darstellung abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1986\n– 3 StR 530/86, BGHR StPO § 267 Abs. 3 Satz 1 Gesamtstrafe 1). Dem wird\n\ndas angegriffene Urteil, das lediglich das Datum der vorangegangenen Entscheidung und die Strafhöhe mitteilt, nicht gerecht.\n\nBecker Hubert Schäfer\n\nMayer Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-05/3-str-138-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78a","ref_norm":"78a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-08-05/3-str-138-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:04.963977+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-08-05/3-str-138-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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