{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2014-07-30","aktenzeichen":"IV ZR 85/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\nURTEIL\nIV ZR 85/12 Verkündet am:\n30. Juli 2014\nHeinekamp\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende\nRichterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin\nDr. Brockmöller im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in\ndem Schriftsätze bis zum 23. Juli 2014 eingereicht werden konnten,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerseite gegen das Urteil des\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main\nvom 8. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F.\nerklärten Widerspruch gestützt ist.\n\nIm Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 2.728,78 € festgesetzt.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN)\nbegehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer)\n\nRückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rente nversicherung.\n\n2 Diese wurde - unter Wahl einer monatlichen Prämienzahlung - aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 2002\nnach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen.\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts wurde d. VN nicht in\ndrucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht nach § 5a\nVVG a.F. belehrt. Im April 2009 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 8. Juni 2010\nerklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG\na.F. und den Widerruf gemäß § 355 BGB.\n\n3 Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.\n\n4 Nach Auffassung d. VN ist der Versicherungsvertrag nicht wirksam\nzustande gekommen. Auch nach Ablauf der Frist des - gegen Gemeinschaftsrecht verstoßenden - § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. habe der Widerspruch noch erklärt werden können. Außerdem hätten die auf den\nVertragsschluss gerichteten Erklärungen nach §§ 355, 495 BGB a.F. widerrufen werden können, weil es sich bei der vereinbarten unterjährigen\nPrämienzahlung um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub i.S. von § 499\nAbs. 1 BGB a.F. handele.\n\n5 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht\ndie hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt d. VN das Klagebegehren in Höhe von 2.728,78 € weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision ist bezüglich eines Rückgewähranspruchs nach § 346\nAbs. 1 BGB i.V.m. §§ 355, 495, 499 BGB a.F. als unzulässig zu verwe rfen. Im Übrigen führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n7 A. Dieses hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint. Der Versicherer habe zwar nicht in\ndrucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruchsrecht belehrt. Der Vertrag sei aber gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. ein Jahr\nnach Zahlung der ersten Prämie rückwirkend endgültig wirksam gewo rden. Auch ein Widerrufsrecht nach § 355, § 499 Abs. 1, § 495 Abs. 1\nBGB a.F. bestehe nicht.\n\n8 B. Die Revision ist mangels Zulassung hinsichtlich des geltend\ngemachten Widerrufsrechts aus § 355 Abs. 3 Satz 3, § 495 Abs. 1, § 499\nAbs. 1 BGB a.F. nicht zulässig.\n\n9 Sie ist nur statthaft, soweit das Berufungsgericht den Widerspruch\nnach § 5a Abs. 1 VVG a.F. für unwirksam erachtet und einen daraus abgeleiteten Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB verneint hat.\n\n10 Es hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung beschränkt\nauf die Frage zugelassen, ob die Vorschriften des § 5a VVG a.F. den\nRegelungen der Europäischen Union entsprechen. Diese im Tenor und\nauch in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit der gebot enen Deutlichkeit zum Ausdruck gebrachte Beschränkung der Revision szulassung ist wirksam (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 - IV ZR 76/11,\nVersR 2014, 817, 818 Rn. 11; für BGHZ vorgesehen). Der dem Bereicherungsanspruch zugrunde liegende Sachverhalt kann in tatsächlicher und\nrechtlicher Hinsicht unabhängig von dem für das Rückgewährschuldve rhältnis maßgeblichen Prozessstoff beurteilt werden. Im Übrigen hätte die\nRevision insoweit auch in der Sache keinen Erfolg. Durch Senatsurteil\nvom 6. Februar 2013 (IV ZR 230/12, BGHZ 196, 150) ist mittlerweile geklärt, dass die vertraglich vereinbarte unterjährige Zahlungsweise von\nVersicherungsprämien keine Kreditgewährung in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs ist.\n\n11 C. Die Revision ist, soweit sie zulässig ist, begründet.\n\n12 I. Der Anspruch auf Prämienrückzahlung folgt dem Grunde nach\naus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.\n\n13 1. Der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag\nschafft keinen Rechtsgrund für die Prämienzahlung. Er ist infolge des\nWiderspruchs d. VN nicht wirksam zustande gekommen. Der Wide rspruch war - ungeachtet des Ablaufs der in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nnormierten Jahresfrist - rechtzeitig.\n\n14 a) Nach den für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen\ndes Berufungsgerichts belehrte der Versicherer d. VN nicht ordnungsgemäß i.S. von § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. über das Widerspruchsrecht. Für einen solchen Fall bestimmte § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F.\nzwar, dass das Widerspruchsrecht ein Jahr nach Zahlung der ersten\nPrämie erlischt.\n\n15 Das Widerspruchsrecht bestand hier aber nach Ablauf der Jahresfrist und noch im Zeitpunkt der Widerspruchserklärung fort.\n\n16 Das ergibt die richtlinienkonforme Auslegung des § 5a Abs. 2\nSatz 4 VVG a.F. auf der Grundlage der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 19. Dezember 2013 (VersR\n2014, 225). Der Senat hat mit Urteil vom 7. Mai 2014 (IV ZR 76/11,\nVersR 2014, 817, 819 ff. Rn. 19-34) entschieden und im Einzelnen begründet, die Regelung müsse richtlinienkonform teleologisch dergestalt\nreduziert werden, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der\nDritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für\ndavon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht\nfortbesteht, wenn d. VN - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht\nzum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation\noder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat (im Einzelnen dazu Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 22-34).\n\n17 b) Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem späteren\nWiderspruch nicht entgegen (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO\nRn. 36 m.w.N.). Ein Erlöschen des Widerspruchsrechts nach beiderseits\n\nvollständiger Leistungserbringung kommt ebenfalls nicht in Betracht (vgl.\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 37 m.w.N.).\n\n18 2. Die bereicherungsrechtlichen Rechtsfolgen der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. sind nicht auf eine Wirkung\nab Zugang des Widerspruchs (ex nunc) zu beschränken, sondern nur e ine Rückwirkung entspricht dem Effektivitätsgebot (dazu im Einzelnen\nSenatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 42-44).\n\n19 II. Der Höhe nach umfasst der Rückgewähranspruch nach § 812\nAbs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht uneingeschränkt alle gezahlten Prämien.\nVielmehr muss sich d. VN bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung den jedenfalls bis zur Kündigung des Vertrages genossenen Versicherungsschutz anrechnen lassen. Der Wert des Versicherungsschutzes\nkann unter Berücksichtigung der Prämienkalkulation bemessen werden;\nbei Lebensversicherungen kann etwa dem Risikoanteil Bedeu tung zukommen (Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 45 m.w.N.).\n\n20 Da es hierzu an Feststellungen fehlt, ist der Rechtsstreit zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuve rweisen. Es wird den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben haben (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 2014 aaO Rn. 46).\n\nMayen Wendt Felsch\n\nLehmann Dr. Brockmöller\n\nVorinstanzen:\nLG Wiesbaden, Entscheidung vom 29.06.2011 - 5 O 171/10 -\nOLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.02.2012 - 7 U 166/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-30/iv-zr-85-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-30/iv-zr-85-12","retrieved":"2026-10-24 07:58:36.805076+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-30/iv-zr-85-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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