{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2014-07-30","aktenzeichen":"II ZR 348/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 348/13\n\nvom\n\n30. Juli 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2014 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die\nRichterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder\n\nbeschlossen:\n\nAn dem mit Beschluss vom 18. März 2014 für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwert wird\nfestgehalten.\n\nGründe:\n\n1 Anlass, den Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren, wie\nvon dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten aus II. Instanz in eigenem\nNamen angeregt, von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG abzuändern,\nbesteht nicht. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht Hannover den Wert\nder von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung von\nWettbewerb mit 180.000 € zu niedrig angesetzt hat, wie die Prozessbevollmächtigten des Beklagten nunmehr erstmals rügen und sich der ursprünglich in\nder Klageschrift genannten Streitwertangabe von 4 Mio. € anschließen.\n\n2 Die Klägerin hat ihre Unterlassungsanträge nämlich in der Berufungsinstanz einseitig für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert\nbezüglich der auf Feststellung der Erledigung geänderten Anträge daraufhin im\nEinklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach\nbemessen, welche Kosten durch das bisherige Verfahren entstanden sind. Das\nInteresse des Klägers, der seine Klage einseitig für erledigt erklärt, geht dahin,\n\ndie Belastung mit diesen Verfahrenskosten abzuwenden (vgl. BGH, Beschluss\nvom 15. November 2007 - V ZB 72/07, WuM 2008, 35 Rn. 13 mwN). Ausgehend von dem Streitwert, den das Landgericht in erster Instanz festgesetzt hat,\nhat das Berufungsgericht das Kosteninteresse bezüglich der erledigten Anträge\nmit ca. 30.000 € bemessen und den Streitwert insgesamt auf bis zu 45.000 €\nfestgesetzt. Das Kostenvermeidungsinteresse ist auch maßgeblich für die Bestimmung des Wertes der von der Klägerin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde, den der Senat demgemäß in gleicher Höhe wie das Berufungsgericht festgesetzt hat.\n\n3 Der Umstand, dass die Kosten des Rechtsstreits nachträglich anwachsen würden, wenn man den Wert der ursprünglich verfolgten Unterlassungsansprüche höher bemessen würde, ist jedenfalls so lange unerheblich, wie der\nStreitwertbeschluss des Landgerichts Bestand hat. Ob der Streitwertbeschluss\ndes Landgerichts im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, das die Prozessbevollmächtigten des Beklagten inzwischen wiederum in eigenem Namen eingeleitet haben, abgeändert werden wird, ist nicht absehbar. Der Senat hat deshalb\n\nderzeit keinen hinreichenden Grund davon auszugehen, dass die Verfahrenskosten sich nachträglich erhöhen werden und das Kostenvermeidungsinteresse\nder Klägerin deshalb anders als geschehen zu bewerten wäre.\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nReichart Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 14.08.2012 - 26 O 42/11 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 24.09.2013 - 9 U 121/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-30/ii-zr-348-13","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-30/ii-zr-348-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:33.470819+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-30/ii-zr-348-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Zivilsenat","date":"2014-07-30","dockets":["II ZR 348/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 30.07.2014 – II ZR 348/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-30/ii-zr-348-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"An dem mit Beschluss vom 18. März 2014 für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwert wird\nfestgehalten.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GKG 2004/63","law":"GKG 2004","abbreviation":"GKG 2004","ref":"63","label":"§ 63 GKG 2004","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:33.470819+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}