{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-07-30","aktenzeichen":"4 StR 270/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 270/14\n\nvom\n30. Juli 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 10. März 2014 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls und\nder gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig ist.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls und gefährlicher\nKörperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nzehn Monaten verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision\nhat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Die Verurteilung wegen einer – neben der rechtsfehlerfrei festgestellten gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) – tateinheitlich begangenen (vollendeten) Nötigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. In-\n\nsoweit hat sich der Angeklagte lediglich einer versuchten Nötigung schuldig\ngemacht.\n\n3 Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte im Anschluss an einen\nvon ihm begangenen Ladendiebstahl von dem Geschädigten S. verfolgt\nund festgehalten. Nachdem er sich von dem Geschädigten zu lösen vermochte,\nverließ er das Ladenlokal, wobei ihn der Geschädigte aus Angst nicht mehr\naufhielt. Plötzlich kehrte der Angeklagte zurück und verwickelte den Geschädigten in eine Rangelei. Dabei schlug er mit einer Flasche um sich und traf den\nGeschädigten am Kopf. Danach verließ er die Örtlichkeit wieder. Mit dem\nSchlag wollte der Angeklagte eine Verfolgung durch den Geschädigten verhindern.\n\n4 Die Annahme einer vollendeten Nötigung wird durch diese Feststellungen nicht belegt. § 240 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Eine vollendete\nNötigung liegt daher erst dann vor, wenn das Opfer aufgrund der Druckwirkung\ndes Nötigungsmittels die vom Täter angestrebte Handlung vorgenommen oder\nzumindest mit ihrer Ausführung begonnen hat (BGH, Beschluss vom\n19. Dezember 2012 – 4 StR 302/13, Rn. 13; Beschluss vom 19. Juni 2012 –\n4 StR 139/12, NStZ 2013, 36; Beschluss vom 1. Dezember 2005 –\n4 StR 506/05, NStZ-RR 2006, 77 mwN). Dass der Geschädigte unter der Einwirkung des Schlages von einer Verfolgung des Angeklagten abgesehen hat,\nlässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, vielmehr hatte er schon zuvor –\naus Angst – vom Verfolgen des Angeklagten abgesehen.\n\n5 Jedoch hat sich der Angeklagte einer versuchten Nötigung schuldig gemacht. Der Schlag mit der Flasche (Gewalt im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB)\nwar darauf gerichtet, dem Geschädigten ein Verhalten (Unterlassen einer Ver-\n\nfolgung) abzuzwingen, das über das Erdulden der mit der Körperverletzungshandlung verbundenen Beeinträchtigung hinausgeht (vgl. BGH, Beschluss vom\n1. Dezember 2005 – 4 StR 506/05, NStZ-RR 2006, 77). Damit hatte der Angeklagte den für die Annahme einer versuchten Nötigung erforderlichen Tatentschluss.\n\n6 Da weitere Feststellungen nicht mehr zu erwarten sind, ändert der Senat\nden Schuldspruch in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab.\n\n7 2. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei zutreffender materiell rechtlicher Würdigung auf eine mildere Einzelstrafe erkannt hätte. Die verhängte Strafe wurde rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB\nentnommen. Die zu Unrecht angenommene Verwirklichung des Tatbestandes\neiner vollendeten Nötigung wurde weder bei der Ablehnung eines minder\n\nschweren Falls nach § 224 Abs. 1 letzter Halbsatz StGB, noch bei der konkreten Strafbemessung strafschärfend bewertet. Damit hat auch die Gesamtstrafe\nBestand.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer\n\nRiBGH Bender ist\nurlaubsabwesend\nund deshalb an der\nBeifügung der Unterschrift\ngehindert\nSost-Scheible Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-30/4-str-270-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-30/4-str-270-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:11.454277+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-30/4-str-270-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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