{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2014-07-30","aktenzeichen":"4 StR 183/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n4 StR 183/14\n\nvom\n30. Juli 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Juli 2014 gemäß § 349 Abs. 4\nStPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen\ngerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten\nführt zur Aufhebung des Urteils.\n\n2 1. Nach den Feststellungen brach beim Angeklagten spätestens im Februar 2013 eine schizophrene Psychose aus, die mit akustischen Halluzinationen\nverbunden ist und sich zwischenzeitlich chronifiziert hat. Vor den jeweiligen Anlasstaten - fünf vollendete und zwei versuchte Körperverletzungen sowie eine\nBeleidigung, die der Angeklagte jeweils in seinem näheren Wohnumfeld gegen\nihm nicht oder nur vom Sehen bekannte Geschädigte beging - glaubte der Angeklagte, die Geschädigten würden ihn beschimpfen und beleidigen, und fühlte\n\nsich von ihnen provoziert. Diese wahnhaften Vorstellungen führten beim Angeklagten zu aggressiven Impulsen, für die es nach objektiver Betrachtung keine\nAnlässe gab. Im Rahmen der aggressiven Impulse war er nicht oder jedenfalls\nnur vermindert in der Lage, sich diesen Impulsen zu widersetzen und sein Verhalten zu steuern.\n\n3 Ihre Feststellungen zur psychischen Erkrankung des Angeklagten und\nderen Auswirkungen auf die Anlasstaten stützt die Strafkammer auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, nach denen für das Bestehen\neiner schizophrenen Psychose vor allem die im Rahmen der Exploration abgegebene Darstellung des Angeklagten spreche, die Geschädigten hätten seine\nHandlungen durch Beschimpfungen und Beleidigungen provoziert. Die vom Angeklagten wahrgenommenen Beschimpfungen und Beleidigungen hätten offensichtlich auf akustischen Halluzinationen beruht, wodurch sich beim Angeklagten wahnhafte Vorstellungen entwickelt hätten. Durch die von ihm erlebten Beschimpfungen und Beleidigungen sei der Angeklagte zumindest in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, weil er nicht oder nur vermindert in der Lage gewesen sei, den wegen der von ihm wahrgenommenen\nProvokation aufkommenden aggressiven Impuls kognitiv zu bewerten, diesem\ndie Erfordernisse der Realität entgegenzusetzen und sich für diese Erfordernisse zu entscheiden.\n\n4 2. Die Maßregelanordnung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Feststellungen des Landgerichts zur psychischen Erkrankung\ndes Angeklagten und deren Auswirkungen auf die Anlasstaten einer tragfähigen\nTatsachengrundlage im Rahmen der Beweiswürdigung entbehren.\n\n5 a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63\nStGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen\nDefekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung\nauf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH,\nBeschlüsse vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, insoweit in NStZ 2013,\n424 nicht abgedruckt; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013,\n141). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden\nUmstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl.\nBGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13 Rn. 5).\n\n6 b) Soweit die Strafkammer im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Angeklagte an einer schizophrenen Psychose mit akustischen Halluzinationen leide, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben\n(vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2010 - 5 StR 229/10, StraFo 2011,\n55; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12 aaO; vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13,\nNStZ 2014, 36, 37). Es fehlt eine nähere Darstellung der vom Angeklagten im\nRahmen der Exploration durch den Sachverständigen gemachten Angaben, so\ndass nicht beurteilt werden kann, ob seine Schilderung angeblicher Beschimpfungen und Beleidigungen von Seiten der jeweils Geschädigten den Schluss\nauf ein psychotisches Erleben in der jeweiligen Tatsituation zu tragen vermögen\noder es sich bei den entsprechenden Äußerungen des Angeklagten lediglich\num den vergeblich unternommenen Versuch gehandelt hat, sein strafbares Tun\ngegenüber dem Sachverständigen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Mit der letztgenannten Möglichkeit hat sich das Landgericht nicht ausei-\n\nnandergesetzt. Darüber hinaus bleibt in den Urteilsgründen unerörtert, welche\nErkenntnisse zu einer möglichen psychischen Erkrankung des Angeklagten sich\naus der auf landesrechtlicher Grundlage erfolgten zweiwöchigen Unterbringung\nin einem psychiatrischen Krankenhaus im Juni 2013 und der seit Dezember\n2013 vollzogenen einstweiligen Unterbringung ergeben haben.\n\n7 c) Aufgrund der unterbliebenen Darstellung der vom Angeklagten im\nRahmen der Exploration durch den Sachverständigen gemachten Angaben zu\nden angeblichen Beschimpfungen und Beleidigungen seitens der Geschädigten\nist schließlich auch die Annahme des Landgerichts, die Anlasstaten seien durch\npsychotisches Erleben in Form akustischer Halluzinationen ausgelöst worden,\nnicht tragfähig belegt.\n\n8 d) Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch\nder Freispruch des Angeklagten aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom\n30. Juli 2013 - 4 StR 275/13 Rn. 18, insoweit in NStZ 2014, 36 nicht abgedruckt; vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13 Rn. 8). Der neu zur Verhandlung\n\nund Entscheidung berufene Tatrichter wird in den Fällen II.6 und 8 der Urteilsgründe gegebenenfalls die Frage eines Rücktritts vom Versuch zu prüfen haben.\n\nSost-Scheible Roggenbuck Mutzbauer\n\nBender Quentin","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-30/4-str-183-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-30/4-str-183-14","retrieved":"2026-10-24 07:55:11.391543+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-30/4-str-183-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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