{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2014-07-29","aktenzeichen":"II ZR 73/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZR 73/14\n\nvom\n\n29. Juli 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die\nRichterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born\n\nbeschlossen:\n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Februar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.\n\nStreitwert: 20.000 €\n\nGründe:\n\n1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer\n20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).\n\n2 1. Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß § 59c Abs. 1\nBRAO mit einem Stammkapital von 25.000 €. Sie ist überwiegend auf dem Gebiet der Fondsverwaltung tätig.\n\n3 Der Kläger hat beantragt, den Beschluss der Gesellschafterversammlung\nder Beklagten vom 4. März 2013 mit dem folgenden Inhalt für nichtig zu erklären:\n\n„Der Geschäftsanteil des Gesellschafters A. St. [Kläger] im Nominalbetrag von € 10.000,00 wird hiermit eingezogen. Die Einziehung erfolgt mit sofortiger Wirkung. Der Ge-\n\nschäftsanteil des einzigen verbleibenden Gesellschafters, Herrn\nF. A. , wird hiermit von € 15.000,00 um € 10.000,00\nauf € 25.000,00 aufgestockt.“\n\n4 Der Geschäftsanteil war dem Kläger im Sommer 2004 für einen Kaufpreis von 10.000 € vom damaligen Alleingesellschafter A. übertragen\nworden. Als vorläufigen Streitwert für die Klage hat der Kläger 10.000 € angegeben. In dieser Höhe hat das Landgericht den Streitwert mit Beschluss vom\n12. März 2013 festgesetzt. Die Beklagte hat der Festsetzung nicht widersprochen.\n\n5 Mit der Widerklage hat die Beklagte hilfsweise beantragt, den Kläger zu\nverurteilen, einem Gesellschafterbeschluss über die Einziehung seines, des\nKlägers, Geschäftsanteils zuzustimmen; äußerst hilfsweise hat sie beantragt,\nden Kläger auszuschließen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das\nLandgericht den Streitwert nach Erörterung mit den Parteien auf 20.000 € festgesetzt, wobei auf die Klage und den Hilfswiderklageantrag zu 2 jeweils\n10.000 € entfielen und dem Hilfswiderklageantrag zu 1 kein gesonderter Wert\nbeigemessen wurde.\n\n6 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Hilfswiderklagen\nabgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten, mit der sie\nihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und den Wert\ndes Berufungsverfahrens auf 20.000 € festgesetzt.\n\n7 2. Die Beklagte hat eine 20.000 € übersteigende Beschwer nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer,\ndarzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision\ndie Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die\n\nWertgrenze von 20.000 € übersteigt (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2014\n- II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 7 mwN).\n\n8 a) Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich\ngegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., BGH,\nBeschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 81/11, ZIP 2013, 1692 Rn. 2; Beschluss\nvom 24. Juni 2014 - II ZR 29/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 24. Juni 2014\n- II ZR 195/13, juris Rn. 3). Für den mit der Hilfswiderklage geltend gemachten\nAusschluss des Klägers gilt nichts anderes. Der Wert der Beschwer durch ein\neine Ausschlussklage abweisendes Urteil bemisst sich nach dem Wert des von\ndem Ausschluss betroffenen Geschäftsanteils (vgl. BGH, Beschluss vom\n27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7 zur Genossenschaft).\n\n9 b) Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die Wertgrenze des § 26\nNr. 8 EGZPO jedoch deshalb für überschritten, weil der Kläger selbst in der Berufungsinstanz zum tatsächlichen Wert seines Geschäftsanteils durch Bezugnahme auf einen in einem anderen Verfahren eingereichten Schriftsatz vorgetragen habe, dass er das Angebot seines Mitgesellschafters in der Gesellschafterversammlung vom 30. Oktober 2012, den Geschäftsanteil des Klägers für\n10.000 € zu erwerben, abgelehnt habe, da der angebotene Betrag nicht annähernd dem tatsächlichen Wert der Anteile entspreche; damit sei es für die Bestimmung der Beschwer als zugestanden anzusehen, dass der Verkehrswert\ndes betroffenen Geschäftsanteils 10.000 € übersteige.\n\n10 c) Damit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits in den\nVorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren\nStreitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind. Hat das Berufungsgericht den Streitwert\nfür das Berufungsverfahren auf der Grundlage der von einer Partei gemachten\ntatsächlichen Angaben auf nicht über 20.000 € festgesetzt, ist diese Partei gehindert, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren mit neuem Vortrag die in den\nTatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die\nWertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom\n16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn. 3; Beschluss vom\n24. September 2013 - II ZR 117/11, juris Rn. 3 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014\n- II ZR 195/13, juris Rn. 4).\n\n11 So liegt der Fall hier: Das Landgericht hat den Streitwert zunächst entsprechend der vorläufigen Streitwertangabe des Klägers auf 10.000 € und sodann nach Erhebung der Hilfswiderklage der Beklagten nach Rücksprache mit\nden Parteien auf 20.000 € festgesetzt, und zwar jeweils auf 10.000 € für den\nKlageantrag und den Hilfswiderklageantrag zu 2. Das Berufungsgericht ist der\nStreitwertfestsetzung des Landgerichts gefolgt. Einwendungen dagegen oder\nabweichende Angaben hierzu hat die Beklagte nicht vorgebracht.\n\n12 Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung\neiner 20.000 € übersteigenden Beschwer nicht dadurch, dass sie auf Vortrag\ndes Klägers hinweist, er habe ein in der Gesellschafterversammlung vom\n30. Oktober 2012 unterbreitetes Angebot seines Mitgesellschafters auf Übernahme seines Geschäftsanteils für 10.000 € abgelehnt, weil der genannte Betrag nicht annähernd dem tatsächlichen Wert der Anteile entspreche. Es kann\ndahin stehen, ob dieses Vorbringen des Klägers aus einem pauschal in Bezug\n\ngenommenen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren zum Gegenstand des\nvorliegenden Verfahrens gemacht worden ist und ob es mangels Bestreitens\ndurch die Beklagte als für die Bestimmung der Beschwer als zugestanden anzusehen ist, wie die Beschwerde meint. Denn aus dem dort geschilderten Geschehen in der Gesellschafterversammlung vom 30. Oktober 2010 ergibt sich\nschon nicht, dass das Berufungsgericht den für die Festsetzung des Streitwerts\n- und der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom\n25. Februar 2014 - II ZR 156/13, NZI 2014, 357 Rn. 9 mwN) - maßgeblichen\nWert des Geschäftsanteils des Klägers zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in\nder Berufungsinstanz im Februar 2014 abweichend von der nach den Angaben\nder Parteien vorgenommenen und von diesen unangefochtenen Streitwertfestsetzung des Landgerichts bemessen musste. Dem Kaufangebot des Mitgesellschafters und Geschäftsführers der Beklagten lässt sich nicht entnehmen, dass\ner damals von einem 10.000 € übersteigenden Wert des Geschäftsanteils des\nKlägers\n\nausgegangen ist; es spricht vielmehr eher für die der Streitwertfestsetzung der\nVorinstanzen entsprechende gegenteilige Annahme.\n\nBergmann Strohn Reichart\n\nDrescher Born\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 13.06.2013 - 90 O 21/13 -\nKG, Entscheidung vom 24.02.2014 - 23 U 159/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-29/ii-zr-73-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 59c","ref_norm":"59c","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-29/ii-zr-73-14","retrieved":"2026-10-24 07:57:33.418822+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-29/ii-zr-73-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Zivilsenat","date":"2014-07-29","dockets":["II ZR 73/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – II ZR 73/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-29/ii-zr-73-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der\nRevision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Februar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.\n\nStreitwert: 20.000 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPOEG/26","law":"ZPOEG","abbreviation":"ZPOEG","ref":"26","label":"§ 26 ZPOEG","mentions":3},{"id":"BRAO/59c","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"59c","label":"§ 59c BRAO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:57:33.418822+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}