{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2014-07-29","aktenzeichen":"II ZR 193/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nII ZR 193/13 Verkündet am:\n29. Juli 2014\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem\nbis zum 11. Juli 2014 Schriftsätze eingereicht werde konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn,\ndie Richterinnen Caliebe, Dr. Reichart und den Richter Sunder\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts München vom 17. April 2013 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das\nBerufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger beteiligte sich mit Beitrittserklärung vom 4. Dezember 2001\nals atypisch stiller Gesellschafter an der Beklagten mit einer „Einmaleinlage“\nvon 15.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von 900 DM.\n\n2 Mit der Behauptung, der Vermittler, dessen Verhalten sich die Beklagte\nzurechnen lassen müsse, habe ihn nicht richtig aufgeklärt, ferner weise der für\nseine Anlageentscheidung maßgebliche Emissionsprospekt Stand 2001/2002\nzahlreiche, von ihm im Einzelnen dargelegte Fehler auf und die Beklagte sei\n\nihm daher zum Schadensersatz verpflichtet, hat der Kläger von der Beklagten\nRückzahlung seiner geleisteten Einlage nebst Agio abzüglich erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 4.222,26 €, mithin 3.907,28 €, Ersatz entgangenen\nGewinns in Höhe von 1.803,09 € sowie Freistellung von vorgerichtlichen\nRechtsanwaltskosten verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass der\nBeklagten ihm gegenüber aus der Beteiligung keinerlei Ansprüche mehr zustehen. Einen Hilfsantrag auf Erteilung von Auskunft über das Auseinandersetzungsguthaben als erste Stufe einer auf Auszahlung dieses Guthabens gerichteten Stufenklage hat die Beklagte anerkannt.\n\n3 Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der Hauptanträge abgewiesen\nund ihr hinsichtlich des hilfsweise gestellten Auskunftsantrags durch Teilanerkenntnisurteil stattgegeben. Die Berufung des Klägers gegen die Abweisung\nseiner Hauptanträge ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht\nzugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt\nder Kläger dieses Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n4 Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen\nEntscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n5 I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n6 Das Vorliegen von Aufklärungspflichtverletzungen und Prospektfehlern\nkönne dahinstehen, da dem vom Kläger begehrten Schadensersatz die regelmäßig auch auf eine stille Gesellschaft anwendbaren Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft entgegenstünden. Nach diesen Grundsätzen, die auf den\n\nvorliegenden Fall einer mehrgliedrigen atypisch stillen Gesellschaft anwendbar\nseien, sei eine Inanspruchnahme der Anlagegesellschaft selbst ausgeschlossen.\n\n7 II. Die Revision des Klägers ist begründet.\n\n8 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien\nkein bloß zweigliedriges Gesellschaftsverhältnis zustande gekommen ist, sondern der Kläger einer mehrgliedrigen stillen Gesellschaft in Form einer Publikumsgesellschaft beigetreten ist, bei der nach Invollzugsetzung für den Fall etwaiger anfänglicher Mängel die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft\nAnwendung finden, ist zwar aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie der\nSenat in den am 19. November 2013 verkündeten Urteilen in entsprechende\nBeteiligungen an der Beklagten betreffenden Parallelverfahren im Einzelnen\nbegründet hat (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 383/12, BGHZ 199,\n104 Rn. 17 ff.; Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 320/12, juris, Rn. 14 ff.).\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schließt die Anwendung der\nGrundsätze der fehlerhaften Gesellschaft aber einen Anspruch des Klägers auf\nErsatz von Vermögensschäden, die ihm - nach seinem Vorbringen - durch\npflichtwidriges Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen im Zusammenhang mit seinem Beitritt zur Gesellschaft entstanden sind, nicht von vornherein aus. Auch bei Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft\nkann, wie der Senat weiter entschieden hat, der Anleger, der sich an einer\nmehrgliedrigen stillen Gesellschaft beteiligt hat, das stille Gesellschaftsverhältnis unter Berufung auf den (behaupteten) Vertragsmangel durch sofort wirksame Kündigung beenden und unter Anrechnung des ihm bei Beendigung seines\n(fehlerhaften) Gesellschaftsverhältnisses gegebenenfalls zustehenden Abfindungsanspruchs von dem Geschäftsinhaber Ersatz eines darüber hinausgehenden Schadens verlangen, wenn dadurch die gleichmäßige Befriedigung et-\n\nwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen\nGesellschafter nicht gefährdet ist (BGH, Urteil vom 19. November 2013\n- II ZR 383/12, BGHZ 199, 104 Rn. 28 ff.).\n\n9 2. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger nach diesen\nGrundsätzen ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zusteht, hat das\nBerufungsgericht von seinem abweichenden Rechtsstandpunkt aus nicht geprüft. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann die Abweisung der Klage\nhinsichtlich der Hauptanträge daher keinen Bestand haben. Sie stellt sich auch\nnicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).\n\n10 a) Dass das Berufungsgericht lediglich das auf Schadensersatz gerichtete Hauptbegehren abgewiesen hat, weil die Beklagte in erster Instanz den\nHilfsantrag des Klägers auf Berechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens in erster Stufe anerkannt hat, führt nicht etwa dazu, dass die\nEntscheidung im Einklang mit den oben dargestellten rechtlichen Vorgaben\nsteht. Dem Kläger hätte vielmehr Gelegenheit gegeben werden müssen, seinen\nVortrag an die in den Vorinstanzen nicht erörterten, oben dargelegten rechtlichen Vorgaben anzupassen. Ein Geschädigter ist nicht ohne weiteres an eine\nvon ihm ursprünglich gewählte Art der Schadensberechnung gebunden (vgl.\nBGH, Urteil vom 18. Oktober 2011 - VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 4 mwN).\nDer Kläger kann insoweit nicht darauf verwiesen werden, dass seinen Hilfsanträgen auf erster Stufe stattgegeben wurde. Mit diesen hat er nämlich lediglich\ndie Verurteilung der Beklagten zur Errechnung und Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens begehrt. Einen daneben eventuell bestehenden Schadensersatzanspruch hat er mit den Hilfsanträgen nicht verfolgt. Diese Möglichkeit muss ihm im Rahmen einer Umstellung seines Hauptantrags eingeräumt\nwerden.\n\n11 b) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts und des Vorbringens der Parteien kann auch nicht angenommen werden,\ndass einem über einen Abfindungsanspruch hinausgehenden Schadensersatzbegehren des Klägers zur Sicherung etwaiger Abfindungs- oder Auseinandersetzungsansprüche der Mitgesellschafter der Erfolg zu versagen wäre. Ob und\nin welcher Höhe solche (hypothetischen) Ansprüche der anderen stillen Gesellschafter bestehen und aus dem Vermögen der Beklagten befriedigt werden\nkönnen, steht nicht fest und müsste gegebenenfalls die Beklagte darlegen und\nbeweisen, wenn sie sich einem Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber darauf berufen wollte, dieser sei wegen einer Gefährdung der Abfindungsund Auseinandersetzungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter zumindest gegenwärtig nicht oder nicht in voller Höhe durchsetzbar. Im Übrigen wäre\nselbst für den Fall des Bestehens eines solchen Hindernisses das auf Zahlung\neines bestimmten Schadensersatzbetrages gerichtete Leistungsbegehren des\nKlägers dahin auszulegen, dass jedenfalls die Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe begehrt wird. Sofern die sonstigen Voraussetzungen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs gegeben sind, stünde der Umstand, dass das Vermögen der Beklagten im Zeitpunkt der Entscheidung zur Befriedigung etwaiger (hypothetischer) Abfindungsoder Auseinandersetzungsansprüche und des Schadensersatzanspruchs nicht\nausreichte, einer Feststellung seines Bestehens nicht entgegen.\n\n12 III. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1\nZPO) und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1\nSatz 1 ZPO), damit der Kläger Gelegenheit hat, seine Hauptanträge umzustellen und das Berufungsgericht die bislang offen gebliebenen Feststellungen zu\nden tatsächlichen Voraussetzungen des von dem Kläger geltend gemachten\nSchadensersatzanspruchs treffen kann.\n\nBergmann Strohn Caliebe\n\nReichart Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 24.10.2012 - 32 O 29097/11 -\nOLG München, Entscheidung vom 17.04.2013 - 15 U 4644/12 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-29/ii-zr-193-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-29/ii-zr-193-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:33.188084+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-29/ii-zr-193-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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