{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-07-29","aktenzeichen":"5 StR 314/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 314/14\n(alt: 5 StR 120/13)\n\nvom\n29. Juli 2014\nin dem Sicherungsverfahren\ngegen\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2014 beschlossen:\n\nEs wird festgestellt, dass die Revision des Beschuldigten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. April 2014 wirksam zurückgenommen worden ist.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat mit Urteil vom 10. April 2014 erneut die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet,\nnachdem der Senat mit Beschluss vom 9. April 2013 (5 StR 120/13) eine frühere Unterbringungsanordnung aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung zurückverwiesen hatte. Gegen dieses Urteil hat der Verteidiger des Beschuldigten zunächst fristgerecht Revision eingelegt und das\nRechtsmittel mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 wieder zurückgenommen. Hierzu\nhat der Verteidiger, der den Beschuldigten auch schon im ersten Verfahrensdurchgang vertreten hatte, mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 ergänzend erklärt,\nder Beschuldigte habe der angeratenen Rücknahme der Revision nach ausführlicher Erörterung zugestimmt. Dabei habe der Beschuldigte einen „geistig recht\nstabilen Eindruck“ gemacht, wie er ihn auch während des Laufs der Hauptverhandlung gezeigt habe. Mit Schreiben vom 28. und 31. Mai 2014 an das Landgericht bat der Beschuldigte darum, „die Revision noch zuzulassen“ und beantragte eine Überprüfung der Unterbringung. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:\n\n„Die Revision des Beschuldigten ist durch dessen Verteidiger\nwirksam zurückgenommen worden (§ 302 Abs. 1 Satz 1 StPO).\nDie gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Er-\n\nmächtigung durch den Beschuldigten, die keiner besonderen Form\nbedarf (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 6), lag vor, wie\nsich aus dem Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Mai 2014\nergibt.\n\nDie Revisionsrücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHSt 46, 257, 258; BGHR StPO § 302\nAbs. 1 Rücknahme 6). Ein von der Rechtsprechung anerkannter\nAusnahmefall (vgl. BGHSt 45, 51, 53 m.w.N.) liegt nicht vor. Insbesondere kann aufgrund der Erklärung des Verteidigers ausgeschlossen werden, dass die Zustimmung des Beschuldigten auf\nkrankheitsbedingten Willensmängeln beruht.“\n\n2 Dem folgt der Senat. Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Beschuldigten hat keine neuen Gesichtspunkte ergeben. Im Übrigen hat der Senat das\nUrteil des Landgerichts vom 10. April 2014 zur Kenntnis genommen und dagegen sachlich-rechtlich keine Bedenken.\n\nBasdorf Dölp König\n\nBerger Bellay","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-29/5-str-314-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-29/5-str-314-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:11.723738+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-29/5-str-314-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2014-07-29","dockets":["5 StR 314/14"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.07.2014 – 5 StR 314/14","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-29/5-str-314-14","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Es wird festgestellt, dass die Revision des Beschuldigten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. April 2014 wirksam zurückgenommen worden ist.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/302","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"302","label":"§ 302 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T07:56:11.723738+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}