{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Zivilsenat","decided":"2014-07-24","aktenzeichen":"III ZR 81/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\nIII ZR 81/14\nvom\n\n24. Juli 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und\nReiter\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Rechtsanwaltskooperationsvertrags vom 27. Oktober 2005 und etwaige sich hieraus ergebende Vertragsstrafenansprüche des Klägers. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.\nDie dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.\nDer Kläger hat durch seine beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung des Rechtsmittels wurde auf Antrag bis zum 23. Juni 2014 verlängert. Mit\nSchreiben vom 30. Mai 2014 teilten die Prozessbevollmächtigen - unter Erläuterung der Gründe - der für den Kläger vorinstanzlich tätigen Rechtsanwältin mit,\nsie seien im Rahmen der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis\ngekommen, dass sich keine Ansätze für erfolgversprechende Zulassungs- und\nRevisionsrügen ergeben würden. Dem Kläger wurde aus Kostengründen empfohlen, die Beschwerde zurückzunehmen. Hiermit waren der Kläger und seine\nRechtsanwältin nicht einverstanden. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers\n\nblieben jedoch bei ihrem Rechtsstandpunkt und legten mit Schreiben vom\n6. Juni 2014 das Mandat nieder. Nachdem fünf weitere vom Kläger in der Folgezeit angefragte beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte zu einer\nVertretung nicht bereit waren, hat der Kläger mit Faxschreiben vom 23. Juni\n2014 die Bestellung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO beantragt.\n\nII.\n\n2 Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Bestellung eines Notanwalts kann nicht\ndeshalb verlangt werden, weil der zunächst zur Vertretung bereite Rechtsanwalt\nbeim Bundesgerichtshof nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussicht des Rechtsmittels verneint und insoweit nicht bereit ist, eine von ihm\nbereits eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde nach den Vorstellungen oder\nVorgaben seiner Partei zu begründen. Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung für Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof ist es, die Rechtspflege\ndurch eine leistungsfähige und in Revisionssachen besonders qualifizierte Anwaltschaft zu stärken. Die Rechtsuchenden sollen kompetent beraten werden\nund im Vorfeld von unzulässigen oder aussichtslosen Rechtsmitteln Abstand\nnehmen können, was ihnen Kosten spart. Zugleich soll der Bundesgerichtshof\nvon der Bearbeitung solcher Rechtsmittel entlastet werden. Diesem Ziel liefe es\nzuwider, wenn die Partei einen Anspruch darauf hätte, ihre Rechtsansicht gegen die ihres - auf das Revisionsrecht spezialisierten - Rechtsanwalts durchzusetzen und das eingelegte Rechtsmittel entgegen dessen Auffassung durchzuführen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 20. Juni 2006 - VI ZR 255/05, VersR\n2007, 132 Rn. 3; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011\nRn. 4 und vom 12. März 2014 - V ZR 253/13, juris Rn. 2; Senat, Beschluss vom\n18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 12).\n\n3 Gemessen hieran reichen die Ausführungen des Klägers nicht aus, die\nNotwendigkeit der Bestellung eines Notanwalts zu begründen. Allein der Umstand, dass nach der Mandatsniederlegung des bisherigen Prozessbevollmächtigten andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte nunmehr nicht\nmehr bereit waren, das Mandat zu übernehmen, genügt nicht.\n\nSchlick Herrmann Wöstmann\n\nSeiters Reiter\n\nVorinstanzen:\nLG Bochum, Entscheidung vom 02.09.2010 - 6 O 99/10 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 28.01.2014 - I-27 U 127/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-24/iii-zr-81-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78b","ref_norm":"78b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-24/iii-zr-81-14","retrieved":"2026-10-24 07:58:01.248034+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-24/iii-zr-81-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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