{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Zivilsenat","decided":"2014-07-17","aktenzeichen":"V ZB 157/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nV ZB 157/13\n\nvom\n\n17. Juli 2014\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2014 durch die Richter\nDr. Lemke und Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den\nRichter Dr. Kazele\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom\n6. September 2013 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das\nBeschwerdegericht zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt\n390.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n1\nIn dem Zwangsversteigerungsverfahren über das im Rubrum genannte\nGrundstück hat das Amtsgericht am 20. März 2012 den Zuschlag auf das\nMeistgebot versagt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 3 - eines Gläubigers,\nder die Erteilung des Zuschlags erreichen will - hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 3 mit der zugelassenen\nRechtsbeschwerde.\n\nII.\n\n2 Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.\n\n3 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen\nBeschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung\nmaßgeblichen Sachverhalt wiedergeben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 15. Mai\n2012 - V ZB 282/11, WuM 2012, 404 Rn. 3; vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08,\nJurBüro 2009, 442 f.; vom 11. Mai 2006 – V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030, jeweils mwN). Diese Anforderungen gelten auch für Beschlüsse über Zuschlagsbeschwerden, gegen die das Beschwerdegericht - wie hier - zur Klärung von für\ndie gerichtliche Praxis bedeutsamen Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (Senat, Beschluss vom 18. Juli 2013 - V ZB 13/13, Rpfleger 2014,\n36 Rn. 6). Denn nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu\neiner rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe\nim verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der\nvon Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. nur Senat, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB\n70/05, FamRZ 2006, 1030 mwN).\n\n4 So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche\nAngaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Er enthält hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen weder eine Bezugnahme\n\nauf Beschlüsse des Amtsgerichts noch auf andere (konkret bezeichnete) Aktenbestandteile, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde\ngelegt hat.\n\n5 2. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, sich\nmit der Sache auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsbeschwerdebegründung enthaltenen Ausführungen zu befassen.\n\nIII.\n\n6 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Gerichtskosten sind nicht\nangefallen; ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten scheidet aus,\nweil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als\nParteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, Be-\n\nschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7). Die Festsetzung des Gegenstandswerts des Rechtsbeschwerdeverfahrens beruht auf\n§ 26 Nr. 1 und 2 RVG.\n\nLemke Roth Brückner\n\nWeinland Kazele\n\nVorinstanzen:\nAG Duisburg, Entscheidung vom 04.03.2013 - 46 K 118/10 -\nLG Duisburg, Entscheidung vom 06.09.2013 - 11 T 59-60/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-17/v-zb-157-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-17/v-zb-157-13","retrieved":"2026-10-24 07:59:11.842141+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-17/v-zb-157-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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