{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2014-07-16","aktenzeichen":"5 StR 227/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n5 StR 227/14\n\nvom\n16. Juli 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Betruges\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKiel vom 23. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\nunbegründet mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 4 StPO verworfen, dass der Angeklagte wegen Betruges in 18 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten\nverurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n1 Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 24 Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision führt mit der Sachrüge zu einer Korrektur des Schuldspruchs und\nzum Wegfall von sechs Einzelstrafen, bleibt indes im Übrigen erfolglos (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\n2 1. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat teilt die Auffassung des Generalbundesanwalts, dass ein „Verständigungsgespräch“ (vgl.\nBGH, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 5 StR 217/14) auch nach dem Revisionsvorbringen bezüglich der hier geführten Vorbesprechung nicht belegt ist. Abgesehen davon läge ein Beruhen der Verurteilung auf einem Informationsdefizit\ndes Gerichts angesichts der von der Revision selbst vorgetragenen Unterrichtung des Angeklagten durch seinen Verteidiger denkbar fern (vgl. auch BGH,\nBeschluss vom 15. April 2014 – 3 StR 89/14 Rn. 15).\n\n3 2. Die Strafkammer ist in den Fällen 5 bis 11 der Urteilsgründe zu Unrecht vom Vorliegen von Tatmehrheit ausgegangen. Nach den Urteilsfeststellungen treffen die genannten sieben Einzeltaten tateinheitlich in einer Betrugstat zusammen, weil der Angeklagte mit dem gutgläubigen Zeugen S.\neine einzige Vereinbarung im Hinblick auf von diesem durchzuführende Werbegespräche mit dem Ziel des Abschlusses von Anlageverträgen durch den\nAngeklagten getroffen hat (vgl. dazu Fischer, StGB, 61. Aufl., vor § 52 Rn. 11,\n11a mwN). Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO\nsteht nicht entgegen, weil ausgeschlossen ist, dass sich der Angeklagte wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.\n\n4 Infolge dessen setzt der Senat für die sieben Fälle eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten fest. Sie entspricht der höchsten vom\nLandgericht verhängten Einzelstrafe (Fall 7) in den Fällen 5 bis 11; die weiteren\nEinzelstrafen entfallen. Der Senat schließt angesichts des Schuldgehalts aller\nsieben Fälle und in der Gesamtschau sämtlicher Betrugstaten aus, dass das\nLandgericht eine niedrigere Einzelfreiheitsstrafe sowie Gesamtfreiheitsstrafe\nverhängt hätte.\n\nBasdorf Sander Schneider\n\nDölp König","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-16/5-str-227-14","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-16/5-str-227-14","retrieved":"2026-10-24 07:56:11.555205+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-16/5-str-227-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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