{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2014-07-15","aktenzeichen":"VI ZR 145/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 145/14\n\nvom\n\n15. Juli 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge, die\nRichterin von Pentz und den Richter Offenloch\n\nbeschlossen:\n\nDem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung\nder Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom\n4. November 2013 gewährt.\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird der vorbezeichnete Beschluss aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nBeschwerdewert: 20.510 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihrer Forderung in Höhe von\n29.300,06 € eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Beklagten\nzugrunde liegt. Der Beklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts München\n\n- Schöffengericht - vom 7. Januar 2009 wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil seines bei\nder Klägerin versicherten, damals fünf Monate alten Sohns verurteilt. Das\nAmtsgericht hatte sich davon überzeugt, dass der Beklagte am 23. Dezember\n2007 zwischen 17.00 Uhr und 22.15 Uhr aus unbekanntem Grund gewaltsam\nauf den Säugling eingewirkt hatte. Entweder sei die Einwirkung durch kräftiges\nSchütteln des Säuglings oder aber durch Anwendung stumpfer Gewalt auf den\nKörper erfolgt. Die Einlassung des Beklagten, wonach ihm der Säugling auf\ndem Balkon aus der Tragetasche auf den Fußboden gefallen sei, hat es als widerlegt angesehen. Die Verurteilung ist rechtskräftig. Die Klägerin hat sich zur\nBegründung der Klageforderung auf das Strafurteil berufen. Das Landgericht\nhat das Bestreiten einer vorsätzlichen Tat durch den Beklagten angesichts der\nFeststellungen im Strafurteil als nicht hinreichend substantiiert angesehen und\nseinen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. Februar 2013 gestellten\nAntrag, einen der im Strafverfahren tätigen Sachverständigen zur Erläuterung\nseines Gutachtens zu laden, gemäß § 296 Abs. 2, § 282 ZPO wegen Verspätung zurückgewiesen. Es hat dem Feststellungsantrag entsprochen. Das\nOberlandesgericht hat die vom Beklagten eingelegte Berufung durch Beschluss\ngemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte\nmit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.\n\nII.\n\n2 Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.\n\n3\n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 €. Maßgeblich für\nden Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des\nRechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung (vgl.\nBGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - V ZR 73/12, Grundeigentum 2013,\n347 Rn. 4 mwN). Dieses hat das Revisionsgericht selbst zu bewerten; an eine\nFestsetzung durch das Berufungsgericht ist es nicht gebunden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2013 - XII ZR 8/13, NJW-RR 2013, 1401). Allerdings bemisst sich der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine\nangemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten\nHandlung, nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nach dem Nennwert\nder Forderung, sondern nach den späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der\nRestschuldbefreiung (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR\n235/08, NJW 2009, 920 Rn. 4 ff.). Gleiches gilt für die Bemessung der Beschwer des Klägers, wenn seine auf eine solche Feststellung gerichtete Klage\nabgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2013 - VI ZB\n2/13, VersR 2014, 350 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR\n235/08, aaO). Ob dieselben Grundsätze auch für die vorliegend zu beurteilende\nBeschwer des Beklagten gelten, kann offenbleiben. Denn auch unter Berücksichtigung der künftigen Vollstreckungsaussichten hält der Senat im Streitfall\neinen Abschlag vom Nennwert der Forderung in Höhe von nicht mehr als 30 %\nfür gerechtfertigt, so dass die mit der Revision geltend zu machende Beschwer\nmindestens 20.510 € beträgt. Der erst 36 Jahre alte Beklagte ist Fachinformatiker und steht in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis, aufgrund dessen\ner monatlich 3.154 € verdient. Ein Teil seines Einkommens wird gepfändet und\nan seinen Treuhänder abgeführt.\n\n4 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet. Sie macht zu\nRecht geltend, dass der Beklagte durch die Nichtberücksichtigung seines Vortrags in dem in der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2013 übergebenen\nSchriftsatz und die Zurückweisung seines Antrags, den im Strafverfahren tätig\ngewordenen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens\nzu laden, seitens des Landgerichts sowie durch die Bestätigung dieser Entscheidung durch das Berufungsgericht in seinem Anspruch auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden ist.\n\n5 a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, Anträge und Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.\nErhebliche Beweisanträge muss das Gericht berücksichtigen. Zwar hindert\nArt. 103 Abs. 1 GG den Gesetzgeber nicht, durch Präklusionsvorschriften auf\neine Prozessbeschleunigung hinzuwirken. Diese das rechtliche Gehör beschränkenden Vorschriften haben jedoch wegen der einschneidenden Folgen,\ndie sie für die säumige Partei nach sich ziehen, strengen Ausnahmecharakter.\nArt. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn die Anwendung der Präklusionsvorschrift durch das Fachgericht offenkundig unrichtig ist (vgl. BVerfG\nNJW 2000, 945, juris Rn. 12 f.; BGH, Beschluss vom 21. März 2013 - VII ZR\n58/12, NJW-RR 2013, 655 jeweils mwN).\n\n6 Von einer offenkundig fehlerhaften Anwendung in diesem Sinne ist insbesondere dann auszugehen, wenn Vorbringen im ersten Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 296 Abs. 2 i.V.m. § 282 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen wird (vgl. BVerfG, NJW 2000, 945, juris Rn. 13; BGH, Beschluss vom\n17. Juli 2012 - VIII ZR 273/11, NJW 2012, 3787 Rn. 6). Denn § 282 Abs. 1 ZPO\nbezieht sich nicht auf unterlassenes Vorbringen in vorbereitenden Schriftsätzen.\nDie Vorschrift betrifft allein Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden; sie ist nur dann einschlägig, wenn in-\n\nnerhalb einer Instanz mehrere Verhandlungstermine stattfinden. Ein Vorbringen\nim ersten Termin zur mündlichen Verhandlung kann niemals nach § 282 Abs. 1\nZPO verspätet sein (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03, NJW-RR\n2005, 1007; Beschluss vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 273/11, NJW 2012, 3787\nRn. 6).\n\n7 b) Nach diesen Grundsätzen verstieß die Zurückweisung des Vortrags\ndes Beklagten in seinem Schriftsatz vom 5. Februar 2013 und seines Antrags\nauf Anhörung des im Strafverfahren tätig gewordenen Sachverständigen durch\ndas Landgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG.\n\n8 aa) Das Landgericht hat lediglich die Vorschrift des § 296 Abs. 2 ZPO\nangeführt, ohne ausdrücklich anzugeben, ob der Beklagte Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen § 282 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig vorgebracht oder\nentgegen § 282 Abs. 2 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt hat. Seiner Begründung\nist jedoch zu entnehmen, dass es dem Beklagten vorwirft, nicht rechtzeitig im\nSinne des § 282 Abs. 1 ZPO vorgetragen zu haben. Der Sache nach sieht das\nLandgericht eine grob nachlässige Verspätung des Antrags auf Anhörung des\nSachverständigen darin, dass der Beklagte diesen Antrag nicht so zeitig vorgebracht habe, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung\ndes Verfahrens bedachten Prozessführung entsprochen habe. Es hat dagegen\nnicht darauf abgestellt, dass die Klägerin - wie für die Anwendung des § 282\nAbs. 2 ZPO erforderlich - nicht in der Lage gewesen sei, die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen. In diesem Sinne hat auch das Berufungsgericht die\nEntscheidung des Landgerichts zunächst verstanden. Da es sich bei dem Termin vom 5. Februar 2013 um den ersten Termin handelte, war die Bestimmung\ndes § 282 Abs. 1 ZPO aber nicht einschlägig und hätte nicht angewandt werden\ndürfen.\n\n9 bb) Zutreffend weist die Nichtzulassungsbeschwerde darauf hin, dass es\nnicht darauf ankommt, ob das Landgericht das Vorbringen des Klägers nach\nanderen Bestimmungen, etwa nach § 296 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 282\nAbs. 2 ZPO, hätte zurückweisen dürfen. Denn nach ständiger Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs darf das im Rechtszug übergeordnete Gericht die fehlerhafte Begründung der Verspätung nicht durch eine andere ersetzen oder die\nZurückweisung auf eine andere als die von der Vorinstanz angewandte Vorschrift stützen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - XII ZR 23/03, NJW-RR 2005,\n1007; Beschlüsse vom 21. März 2013 - VII ZR 58/12, NJW-RR 2013, 655\nRn. 11; vom 2. September 2013 - VII ZR 242/12, juris Rn. 9, jeweils mwN). Abgesehen davon sind auch die Präklusionsvoraussetzungen des § 296 Abs. 2\nZPO in Verbindung mit § 282 Abs. 2 ZPO offenkundig nicht erfüllt. Denn die in\n§ 282 Abs. 2 ZPO normierte Prozessförderungspflicht betrifft nur solche Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorherige Erkundigung keine Erklärung abgeben kann. Das ist bei dem Antrag, einen\nSachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu laden,\nnicht der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 - VIII ZR 273/11, NJW\n2012, 3787 Rn. 7). Die Klägerin hat sich auch nicht darauf berufen, dass sie zu\neiner Erklärung nicht in der Lage war.\n\n10 c) Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs dadurch verletzt, dass es dessen Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen und den Verfahrensfehler\ndes Landgerichts damit perpetuiert hat.\n\n11 d) Der angefochtene Beschluss beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu\neinem dem Beklagten günstigeren Ergebnis gelangt wäre, wenn es die vom\n\nLandgericht verfahrensfehlerhaft abgelehnte Anhörung des Sachverständigen\nvorgenommen hätte.\n\nGalke Diederichsen Pauge\n\nvon Pentz Offenloch\n\nVorinstanzen:\nLG München I, Entscheidung vom 15.03.2013 - 8 O 14132/12 -\nOLG München, Entscheidung vom 04.11.2013 - 18 U 1447/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-15/vi-zr-145-14","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":12},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-15/vi-zr-145-14","retrieved":"2026-10-24 07:59:35.942873+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-15/vi-zr-145-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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