{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2014-07-10","aktenzeichen":"2 StR 166/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n2 StR 166/14\nvom\n10. Juli 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.\n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am\n10. Juli 2014 beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 3. Februar 2014\n\na) im Schuldspruch\n\naa) wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen aufgehoben,\n\nbb) im Übrigen dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen\nsexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und\nwegen Sichverschaffens kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen schuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle II.2 und II. 4 der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und der Nebenklage, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von\nKindern in zwei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen und\nwegen Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften in 23 Fällen zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und\nihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen\nRechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2\nStPO).\n\n2 1. Der Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hält aus\nden vom Generalbundesanwalt dargelegten Gründen rechtlicher Nachprüfung\nstand. Dagegen begegnen die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von\nJugendlichen und wegen Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Schriften in 23 Fällen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n3 a) Das Landgericht hat im Fall II.3 der Urteilsgründe nicht rechtsfehlerfrei\ndargelegt, dass dem Tatopfer zur Tatzeit die Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung gefehlt und der Angeklagte dies ausgenutzt hat (§ 182 Abs. 3 StGB).\nEs hat zwar zutreffend angenommen, dass sich das Fehlen der Fähigkeit zur\nsexuellen Selbstbestimmung daraus ergibt, ob der Jugendliche aus Gründen\naltersbedingter Reife im konkreten Fall außerstande ist, die Entscheidung über\ndie Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen intellektuell, moralisch oder\nemotional in ein Selbstbild und Lebensbild zu integrieren, welche der Bedeutung sexueller Selbstbestimmung gerecht wird. Es ist weiter auch ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass dies der Feststellung im Einzelfall bedarf und\ndabei auch die Persönlichkeit des Täters und die Struktur des Verhältnisses\nzwischen Täter und Opfer in den Blick zu nehmen ist (vgl. Fischer, StGB,\n\n61. Aufl., § 182, Rn. 12, 13). Bei der insoweit erforderlichen Würdigung hat die\nStrafkammer allerdings vor allem Gesichtspunkte erörtert, die - wie etwa der\nUmstand, dass der Angeklagte alleiniger Ansprechpartner für Probleme der\nNebenklägerin war - ohne wirkliche Bedeutung für die erforderliche Einschätzung des Fehlens der sexuellen Selbstbestimmung ist. Soweit sie weiter darauf\nabstellt, die Nebenklägerin habe in der konkreten Tatsituation auf Widerstand\ngegen den Angeklagten verzichtet, weil dies ja nichts bringe, wäre dies\n- abstrakt betrachtet - zwar grundsätzlich geeignet, die landgerichtliche Einschätzung mit zu tragen. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung\nhätten freilich weitere Umstände der Erörterung bedurft, etwa dass die Nebenklägerin sich zu dem Angeklagten hingezogen fühlte und sie - nach Vollzug des\nGeschlechtsverkehrs, der „nicht so schlimm“ gewesen sei, ihr vielmehr eine\ngewisse Befriedigung in sexueller Hinsicht verschafft habe - das Verhältnis mit\ndem Angeklagten fortsetzte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass\ndie Strafkammer in dieser unmittelbar nach der ersten Tat getroffenen Entscheidung der Nebenklägerin einen von ausreichender Fähigkeit zur sexuellen\nSelbstbestimmung getragenen Entschluss gesehen hat, weitere sexuelle Kontakte der Nebenklägerin nicht als strafbar angesehen und insoweit freigesprochen hat. Die Sache bedarf deshalb der Aufhebung und Neuverhandlung.\n\n4 b) Die Verurteilung wegen Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer\nSchriften in 23 Fällen (Fälle II.4 der Urteilsgründe) durch Herunterladen von\nBildern und Videos aus dem Internet wird von den Feststellungen nicht getragen. Zum einen ist der einzelne Schuldspruch - wie der Generalbundesanwalt\nzutreffend ausführt - in „Sichverschaffen“ kinderpornographischer Schriften zu\nändern. Zum anderen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die\nAnnahme von 23 Einzelfällen nicht hinreichend belegt. Danach kommt eine Tat\nim Sinne einer natürlichen Handlungseinheit in Betracht, wenn mehrere Dateien\nim Verlauf einer Internetsitzung herunter geladen werden (BGH NStZ 2009,\n\n208). Zwar schließt dies - worauf das Landgericht abstellt - nicht aus, dass während einer Internetsitzung immer wieder neue Tatentschlüsse gefasst werden\nkönnen und so die Annahme einer neuen einzelnen Tat gerechtfertigt sein\nkann. Ob davon allerdings wie hier bei zeitlich kurz hintereinander folgenden\nDownload-Vorgängen ohne Weiteres ausgegangen werden kann, erscheint bedenklich, jedenfalls hat das Landgericht dies nicht tragfähig belegt. Der Senat,\nder ausschließt, dass dahingehende zuverlässige Feststellungen in einer neuen\nHauptverhandlung getroffen werden könnten, nimmt mit Blick auf fünf Tage, an\ndenen der Angeklagte Daten herunter geladen hat, fünf selbständige Taten an\nund ändert den Schuldspruch selbst ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, da\nsich der geständige Angeklagte insoweit nicht anders hätte verteidigen können\nund dies im Übrigen seinem Vorbringen in der Revisionsbegründung entspricht.\n\n5 2. Der Strafausspruch im Fall II.1 der Urteilsgründe weist Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht auf. Hingegen hält die Verhängung einer\nFreiheitsstrafe von drei Monaten für das Übersenden eines Bildes mit dem erigierten Penis des Angeklagten im Fall II.2 der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht, das eine Strafe aus dem untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens des § 176 Abs. 4 StGB angeordnet hat, versäumt es darzulegen, ob die Verhängung dieser Freiheitsstrafe\nim Sinne von § 47 Abs. 2 StGB unerlässlich ist und warum angesichts des geringen Tatunrechts eine Geldstrafe zur Ahndung der Tat nicht ausreicht. Deshalb hebt der Senat den Strafausspruch im Fall II.2 der Urteilsgründe auf.\n\n6 Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II.3 der Urteilsgründe sowie\ndie Schuldspruchberichtigung im Fall II.4 der Urteilsgründe führen im Übrigen\nzum Wegfall der jeweiligen Einzelstrafen sowie des Gesamtstrafenausspruchs.\n\nFischer Schmitt Krehl\n\nOtt Zeng","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-10/2-str-166-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-10/2-str-166-14","retrieved":"2026-10-24 07:52:58.482940+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-10/2-str-166-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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