{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Zivilsenat","decided":"2014-07-08","aktenzeichen":"II ZB 17/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nII ZB 17/13\n\nvom\n\n8. Juli 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2014 durch den\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter\nDr. Drescher, Born und Sunder\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\n23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 24. Juni 2013 wird auf\nihre Kosten als unzulässig verworfen\n\nBeschwerdewert: 1.000.000 €\n\nGründe:\n\n1 I. Die Klägerin begehrt die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist. Das erstinstanzliche Urteil wurde der Klägerin am 26. Februar 2013\nzugestellt. Am 26. März 2013 legte die Klägerin Berufung ein. Am 21. Mai 2013\nwurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin darauf hingewiesen, dass bisher keine Berufungsbegründung eingegangen sei. Am 28. Mai 2013 begründete\ndie Klägerin die Berufung und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand.\n\n2 Zur Begründung hat die Klägerin vorgetragen: Das angefochtene Urteil\nsei ihrem Prozessbevollmächtigten am 26. Februar 2013 von seiner Mitarbeiterin B. vorgelegt worden. Ihr Prozessbevollmächtigter habe das Empfangsbekenntnis am selben Tag unterzeichnet und seine Büromitarbeiterin B.\ngebeten, dieses zurückzuschicken. Auf dem Empfangsbekenntnis sei verse-\n\nhentlich das Datum 26. Mai 2013 angegeben gewesen. Dieses Versehen sei,\nso die Büromitarbeiterin B. in ihrer eidesstattlichen Versicherung, für sie\noffensichtlich gewesen, so dass sie zutreffend die Berufungsfrist auf den\n26. März 2013 berechnet und in den elektronischen Fristenkalender eingetragen habe. Sie habe aber vergessen, die Berufungsbegründungsfrist zu berechnen und einzutragen. Am Tag des Ablaufs der Berufungsfrist habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin per Telefax Berufung eingelegt. Da die Berufungsbegründungsfrist nicht notiert gewesen sei, sei die Akte dem Prozessbevollmächtigten nicht rechtzeitig vorgelegt worden.\n\n3 Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet\nsich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.\n\n4 II. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die\nRechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher\nBedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Ein\nder Klägerin zurechenbares ursächliches Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten sei jedenfalls darin zu sehen, dass dieser im Zusammenhang mit\nder Fertigung der Berufungsschrift die ordnungsgemäße Eintragung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist nicht kontrolliert habe. Hätte er dies getan, hätte ihm auffallen müssen, dass, wie die Klägerin geltend mache, seine Mitarbeiterin vergessen gehabt habe, die Berufungsbegründungsfrist zu berechnen und einzutragen, so dass die Versäumung der Frist vermieden worden wäre.\n\n6 2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das\nBerufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung zu Recht versagt, weil\nbereits nach dem Wiedereinsetzungsvorbringen ein der Klägerin nach § 85\nAbs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an\nder Fristversäumnis nicht auszuschließen ist.\n\n7 a) Die Klägerin hat die Frist zur Begründung der Berufung versäumt. Die\nBerufungsbegründungsfrist begann gemäß § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der\nZustellung des Urteils des Landgerichts am 26. Februar 2013. Sie ist daher\ngemäß § 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB am 26. April 2013 abgelaufen.\nInnerhalb dieser Frist ist keine Berufungsbegründung eingereicht worden.\n\n8 b) Zu Recht hat das Berufungsgericht ein für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächliches und der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO\nzurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten angenommen.\n\n9 Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung\nseiner Anweisungen zur Berechnung und Notierung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fristenkalender eigenverantwortlich\nzu prüfen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar\n2014 - XII ZB 257/13, WM 2014, 430 Rn. 10; Beschluss vom 15. Januar 2014\n- XII ZB 431/13, WM 2014, 431 Rn. 8). In diesem Fall obliegt es dem Prozessbevollmächtigten, sich der Akte mit besonderer Sorgfalt anzunehmen und sich\n\nerforderlichenfalls durch Einsicht in die Akte selbst Gewissheit über den Ablauf\nder Frist zu verschaffen (BGH, Beschluss vom 18. Februar 2014 - XI ZB 12/13,\nWM 2014, 506 Rn. 7). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat nicht dargetan, dass er eine solche Überprüfung vorgenommen hat. Hätte er die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist überprüft und den Fehler seiner Büroangestellten bemerkt, hätte die Berufungsbegründungsfrist ohne weiteres gewahrt\nwerden können.\n\n10 Zudem ist nicht dargelegt, dass die Büroorganisation des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die erforderliche Gegenkontrolle überhaupt ermöglicht hätte. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die\nRechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass\ndie Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind (BGH, Beschluss\nvom 26. November 2013 - II ZB 13/12, WM 2014, 424 Rn. 9). Hierzu verhält\nsich das Wiedereinsetzungsvorbringen der Klägerin nicht.\n\n11 3. Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der Klägerin\nnicht im Hinblick auf die dem Gericht gegenüber den Prozessparteien während\nder Anhängigkeit einer Sache bei ihm obliegende und sich aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG)\nergebende richterliche Fürsorgepflicht gerechtfertigt (vgl. BGH, Beschluss vom\n25. Juni 2009 - III ZB 99/08, juris Rn. 9).\n\n12 a) Die Rechtsbeschwerde stellt die Pflichtverletzung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht in Abrede. Sie ist aber der Auffassung, das Berufungsgericht habe seine Fürsorgepflicht verletzt. Es hätte die Klägerin darauf\n\nhinweisen müssen, dass ihr Prozessbevollmächtigter auf dem Empfangsbekenntnis ein falsches Datum angegeben habe, nämlich „26.05.2013“ statt\n„26.02.2013“. Die Berufungsbegründungsfrist wäre, so die Rechtsbeschwerde\nweiter, bei einem solchen Hinweis eingehalten worden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte dann nach der Lebenserfahrung die korrekte Eintragung der Fristen im Fristenkalender überprüft und dabei festgestellt, dass die\nBerufungsbegründungsfrist noch nicht eingetragen gewesen sei.\n\n13 b) Mit diesem Vorbringen ist die Klägerin ausgeschlossen. Die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen müssen gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1\nZPO grundsätzlich bereits im Wiedereinsetzungsantrag enthalten sein; jedenfalls sind sie innerhalb der für die Wiedereinsetzung geltenden Frist nach § 234\nAbs. 1 ZPO vorzubringen. Zulässig ist nur die Ergänzung von fristgerecht gemachten, aber erkennbar unklaren oder unvollständigen Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten war (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2010\n- IX ZB 73/10, NJW 2011, 458 Rn. 16 f.; Beschluss vom 20. Dezember 2012\n- III ZB 47/12, juris Rn. 9).\n\n14 Lediglich die eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten B.\nenthält die Angabe, ihr sei aufgefallen, dass der Prozessbevollmächtigte der\nKlägerin versehentlich das falsche Datum angegeben habe. Da für sie das Versehen offensichtlich gewesen sei, habe sie die Berufungsfrist zutreffend auf den\n26. März 2013 berechnet und im Fristenkalender notiert. Die Klägerin hat aber\nmit ihrem Wiedereinsetzungsvorbringen nicht geltend gemacht, dass ihr Prozessbevollmächtigter auf einen Hinweis des Gerichts auf das im Empfangsbekenntnis angegebene Datum die Fristen im Fristenkalender überprüft hätte.\nDies legt auch die Lebenserfahrung nicht nahe. Nachdem der Büroangestellten\nder offensichtliche Datumsfehler bereits aufgefallen war, ist es genauso mög-\n\nlich, dass nach einem Hinweis des Gerichts nicht überprüft worden wäre, ob die\nBerufungsbegründungsfrist im Fristenkalender - richtig - eingetragen war.\n\n15 Da somit die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist\ndurch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin versäumt\nworden ist, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu Recht\nzurückgewiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 177/10,\nNJW 2011, 385 Rn. 13).\n\n16 c) Selbst wenn man unterstellt, der Prozessbevollmächtigte der Klägerin\nhätte nach einem Hinweis des Gerichts auf das falsche Datum im Empfangsbekenntnis die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender kontrolliert, wäre der Klägerin keine Wiedereinsetzung zu gewähren gewesen.\n\n17 Die Berücksichtigung der aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgenden Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Parteien kann zwar bei wertender Betrachtung dazu führen, dass die Fristsäumnis der Partei im Ergebnis\nnicht angelastet werden kann (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998\n- VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291, 2292). Das Berufungsgericht war entgegen\nder Auffassung der Rechtsbeschwerde aber nicht zu einem Hinweis verpflichtet.\n\n18 aa) Aus der von der Rechtsbeschwerde herangezogenen Rechtsprechung lässt sich eine Hinweispflicht nicht herleiten. Im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz sind der Fürsorgepflicht des Gerichts enge Grenzen gesetzt,\nso dass ein Gericht nur unter besonderen Umständen gehalten sein kann, eine\ndrohende Fristversäumung zu verhindern (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009\n- III ZB 99/08, juris Rn. 9). Es besteht deshalb keine generelle Verpflichtung des\nGerichts, bei Eingang eines Schriftsatzes eine sofortige Prüfung der Formalien\n\nvorzunehmen und etwa mittels Telefonat oder Telefax die Prozesspartei auf\nbestehende Mängel hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Abhilfe zu geben.\nDies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und ihre Prozessbevollmächtigten ihrer\neigenen Verantwortung für die Einhaltung der Formalien und überspannte die\nAnforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht und die Grund-sätze eines\nfairen Verfahrens (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 99/08, juris Rn. 9;\nBeschluss vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 14). Im\nHinblick auf den übrigen Geschäftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn der\nRichter erst bei Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der Fristen die\nZulässigkeit der Berufung und dabei auch die Einhaltung der Form überprüft.\nAllerdings gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht, die Partei auf einen leicht\nerkennbaren Formmangel hinzuweisen und ihr gegebenenfalls Gelegenheit zu\ngeben, den Fehler fristgerecht zu beheben (BGH, Beschluss vom 11. Februar\n1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291, 2292; Beschluss vom 20. Juni 2012 - IV\nZB 18/11, NJW-RR 2012, 1269 Rn. 14).\n\n19 bb) Ein solcher leicht erkennbarer Formmangel lag hier indes nicht vor.\nVielmehr war gar kein Formmangel gegeben. Das Berufungsgericht musste\nauch nicht annehmen, dass aufgrund des falschen Datums im Empfangsbekenntnis die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin falsch\nberechnet und eingetragen sein könnten. Nach den Umständen durfte das Berufungsgericht vielmehr davon ausgehen, dass das offensichtliche Schreibversehen in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits bemerkt\nworden war und insbesondere auf die Fristberechnung keinen Einfluss gehabt\nhatte. Denn der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hatte rechtzeitig Berufung\neingelegt und die Berufungsschrift mit den Worten eingeleitet: „… legen wir gegen das Urteil des Landgerichts Berlin … uns zugestellt am 26. Februar 2013,\nBerufung ein.“\n\nBergmann Caliebe Drescher\n\nBorn Sunder\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 22.02.2013 - 35 O 375/11 -\nKG, Entscheidung vom 24.06.2013 - 23 U 101/13 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-08/ii-zb-17-13","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-08/ii-zb-17-13","retrieved":"2026-10-24 07:57:33.051525+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-08/ii-zb-17-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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