{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-07-08","aktenzeichen":"3 StR 287/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 287/14\nvom\n8. Juli 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Juli\n2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. März 2014 aufgehoben\n\na) mit den zughörigen Feststellungen, soweit das Landgericht\ndavon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in\neiner Entziehungsanstalt anzuordnen,\n\nb) im Strafausspruch; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und sechs Monaten verurteilt, von der Unterbringung des Angeklagten\nin einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die Rüge der Verletzung\n\nmateriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.\n\n2 1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum\nSchuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n3 2. Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht von der\nAnordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.\n\n4 a) Nach den Feststellungen trinkt der erheblich vorbestrafte Angeklagte\nseit dem 15. Lebensjahr regelmäßig Alkohol. Er führte eine erste Alkoholentgiftung im Jahr 1990/91 mit anschließender Entwöhnungstherapie für vier Monate\ndurch, eine zweite folgte im Jahr 2006 mit anschließender Langzeittherapie,\nwobei der Angeklagte nach drei Monaten erneut rückfällig wurde. Eine dritte\nEntgiftung fand im Jahr 2007 statt. Im Jahr 2011 setzte der Angeklagte ihm\nverschriebene Antidepressiva ab, wodurch es zu einem erneuten Rückfall kam.\nAm Tattag, dem 4. April 2013, begann der zu dieser Zeit obdachlose Angeklagte, nach längerer Zeit der Abstinenz wieder zu trinken. Im weiteren Verlauf kam\nes zu dem abgeurteilten Tatgeschehen, bei dem der Angeklagte eine maximale\nBlutalkoholkonzentration von 2,25 ‰ aufwies. Vom 15. April bis zum 8. Mai\n2013 hielt sich der Angeklagte freiwillig in der Psychiatrie in Rotenburg auf. Im\nAnschluss fand er eine Wohnung und besuchte ambulant aus eigenem Antrieb\nu.a. eine Gruppe der anonymen Alkoholiker. Am 15. oder 16. Mai 2013 wurde\nder Angeklagte wieder rückfällig. Es folgte eine Entgiftung im Heidekreisklinikum Walsrode. Vom 17. bis 29. Juli 2013 befand sich der Angeklagte zum\n\"qualifizierten Entzug\" auf einer \"Extra-Station\" der Psychiatrie in Rotenburg.\nSeit dieser Zeit konsumierte der Angeklagte keinen Alkohol mehr.\n\n5 Das Landgericht hat den Hang des Angeklagten, Alkohol im Übermaß zu\nsich zu nehmen, ebenso bejaht wie den symptomatischen Zusammenhang\nzwischen dem Hang und der abgeurteilten Straftat. Es hat jedoch aus Gründen\nder Verhältnismäßigkeit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten\nabgesehen. Eine Maßnahme sei dann nicht erforderlich, wenn mildere Mittel\nzur Verfügung ständen. Hier sei das mildere Mittel letztlich dasjenige, \"was der\nAngeklagte bereits seit Jahren für sich bemühe und aus eigenem Antrieb heraus umsetze\". Denn er habe schon regelmäßig Entgiftungen und Langzeittherapien durchgeführt. Darüber hinaus zeige sich, dass dieses Verhalten\nFrüchte trage. Die Sachverständige habe insoweit überzeugend ausgeführt,\ndass eine weitere Verbesserung der Prognose, den Angeklagten vor einem erneuten Rückfall zu bewahren, durch die Anordnung der Maßregel nicht zu erwarten sei.\n\n6 b) Diese Begründung der Strafkammer zur Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n7 Die Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung des Angeklagten sind nicht tragfähig. Soweit die Strafkammer die Auffassung vertritt,\nes beständen gegenüber der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere\nMittel, verkennt sie, dass im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringungsanordnung grundsätzlich nicht\ndurch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage\nder Aussetzung der Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt\n(vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, NStZ-RR 2000, 300,\n\n301; vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00, juris Rn. 8; vom 23. Juni 1993\n- 3 StR 260/93, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1; vgl. zum Grundsatz der\nVerhältnismäßigkeit im Rahmen der Prüfung des § 64 StGB auch BGH,\nBeschluss vom 20. Juli 2010 - 4 StR 291/10, NStZ 2010, 692, 693).\n\n8 c) Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch nicht deshalb im Ergebnis als rechtsfehlerfrei, weil die Feststellungen keinen Hang des Angeklagten im Sinne des\n§ 64 Satz 1 StGB belegen. Zwar ergibt sich aus diesen, dass der Angeklagte\nseit Sommer 2013 keinen Alkohol mehr trank. Jedoch steht eine kurzfristige\nAbstinenz der Feststellung eines Hangs nicht entgegen (BGH, Beschluss vom\n11. Februar 2009 - 5 StR 13/09, NStZ-RR 2009, 184). Sie lässt gerade in Fällen\nwie dem vorliegenden, die durch eine über viele Jahre hinweg erworbene, tief\nverwurzelte Neigung, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, sowie eine hohe\nBlutalkoholkonzentration des Täters zur Tatzeit gekennzeichnet sind, nicht\nohne weiteres den Schluss zu, dass ein Hang nicht mehr besteht.\n\n9 d) Dass die Unterbringung als nicht erforderlich anzusehen wäre, weil\nvon dem Angeklagten keine Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten\nausgeht, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Diese verhalten sich\nzu der Gefahrenprognose nicht. Entsprechendes gilt für die Frage der Erfolgsaussichten einer Behandlung des Angeklagten im Wege des Maßregelvollzuges. Diese hat das Landgericht nur in ihrer relativen Beziehung zu außerstrafrechtlichen Maßnahmen erörtert.\n\n10 e) Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass\nnur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13,\n\njuris Rn. 6; Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9 f.). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter\nauch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom\n7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363).\n\n11 3. Der aufgezeigte Fehler führt auch zur Aufhebung des Strafausspruches. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der\nUnterbringung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Freiheitsstrafe verhängt\nhätte. Der Aufhebung der dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht.\n\n12 4. Mit Blick auf die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts bemerkt der Senat ergänzend:\n\n13 Nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen das Gesetz\nbei einer Straftat einen minderschweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund im Sinne von § 49 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minderschwerer Fall vorliegt. Dabei\nist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen\nMilderungsgründe allein schon zur Annahme eines minderschweren Falls führen, da die vertypten Milderungsgründe dann für eine Strafrahmenmilderung\nnach § 49 StGB noch nicht verbraucht sind. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen das Vorliegen eines minderschweren\nFalles abzulehnen, sind bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin\ndie Annahme eines minderschweren Falles nicht für gerechtfertigt hält, darf es\nseiner konkreten Strafzumessung den wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st.\n\nRspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11, NStZ\n2012, 271, 272). Vorliegend hat das Landgericht den Strafrahmen des § 224\nAbs. 1 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert; dass es den vertypten\nMilderungsgrund auch bei der vorangegangen Prüfung, ob die Tat als minder\nschwer zu qualifizieren ist, im Blick gehabt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen indes nicht.\n\nBecker Schäfer Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-08/3-str-287-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-08/3-str-287-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:04.776758+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-08/3-str-287-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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