{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2014-07-08","aktenzeichen":"3 StR 204/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n3 StR 204/14\nvom\n8. Juli 2014\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Juli\n2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2013\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des\nschweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, des versuchten\nschweren Bandendiebstahls, sowie des Diebstahls schuldig\nist;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in acht Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, sowie wegen\nDiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Dagegen\nwendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung\nmateriellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2 1. Der Schuldspruch war wie geschehen zu berichtigen, weil die Verurteilung wegen \"schweren Bandendiebstahls in acht Fällen\" offensichtlich unrichtig ist und ausweislich der Ausführungen des Landgerichts in der rechtlichen\nWürdigung auf einem Rechenfehler beim Zusammenzählen der festgestellten\nTaten beruht. Aus den Urteilsgründen im Übrigen ergibt sich, dass - neben der\nersten, vor der Bandenabrede liegenden Diebstahlstat - nur sechs vollendete\nund eine versuchte Tat des schweren Bandendiebstahls festgestellt worden\nsind, nur diese abgeurteilt werden sollten und auch nur insoweit Einzelstrafen\ngegen ihn verhängt worden sind. Der Senat kann den aufgetretenen Zählfehler\nentsprechend § 354 Abs. 1 StPO korrigieren, weil er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich war und seine Behebung auch nicht den entfernten Verdacht\neiner inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschluss\nvom 10. Januar 2012 - 3 StR 408/11, juris Rn. 4 mwN).\n\n3 Der - rechtsfehlerfreie - Strafausspruch wird von der Schuldspruchberichtigung nicht berührt, weil die Strafkammer - wie dargelegt - nur für die tatsächlich festgestellten und ausgeurteilten sieben Fälle des - einmal nur versuchten - schweren Bandendiebstahls, und den einen weiteren Fall des Dieb-\n\nstahls Einzelstrafen festgesetzt und aus diesen die Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hat.\n\n4 2. Soweit das Landgericht keine Entscheidung über die Unterbringung\ndes Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB getroffen hat,\nkann das Urteil keinen Bestand haben.\n\n5 Nach den Feststellungen kam der Angeklagte bereits im Jahr 2003 mit\nKokain in Kontakt. Nach seiner Eheschließung im Jahr 2008 habe er zwar\n\"weitgehend drogenfrei\" gelebt, nach der Trennung von seiner Frau und der\nEntlassung aus der Strafhaft im Jahr 2011 jedoch \"gelegentlich\" Kokain konsumiert, vor allem an den Wochenenden, die er in \"stetigem Drogen- und Alkoholkonsum\" durchgefeiert habe. Der Angeklagte habe sich den Mitangeklagten\nM. und T. und deren Vorhaben, Einbruchsdiebstähle zu begehen,\nangeschlossen, um sich diesen Lebensstil, insbesondere auch den Kokainkonsum, erhalten zu können. In der Beweiswürdigung ist die Strafkammer auf der\nGrundlage der Angaben des Angeklagten davon ausgegangen, dass bei ihm\n\"eine gewisse Betäubungsmittelabhängigkeit\" vorgelegen, diese indes nicht zu\neiner erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit geführt habe. In der Strafzumessung hat das Landgericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass\ner die Taten \"aufgrund einer gewissen, jedoch nicht ausgeprägten Betäubungsmittelabhängigkeit begangen\" habe und auch eine akute Kokainund/oder Alkoholintoxikation zum jeweiligen Tatzeitpunkt nicht ausgeschlossen\nwerden könne.\n\n6 Diese Ausführungen hätten die Strafkammer zu der Prüfung drängen\nmüssen, ob bei dem Angeklagten die Voraussetzungen der Unterbringung in\neiner Entziehungsanstalt gegeben sind. Dass sie von einer \"gewissen Betäubungsmittelabhängigkeit\" ausgegangen ist, machte die Auseinandersetzung\n\ndamit erforderlich, ob bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne von § 64 StGB\nvorliegt, mithin eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit\noder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende\noder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder\nandere Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss\nvom 20. Dezember 2011 - 3 StR 421/11, NStZ-RR 2012, 204 mwN). Die Feststellung, dass er die Straftaten \"aufgrund\" dieser \"gewissen\" Betäubungsmittelabhängigkeit begangen habe, legt zudem nahe, dass auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen einem gegebenenfalls anzunehmenden Hang\nund der Begehung der Straftaten im Sinne einer Beschaffungskriminalität bestand (vgl. BGH aaO, S. 205).\n\n7 Über die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt muss\ndeshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung\nnicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO), er hat die Nichtanwendung des § 64 StGB\n\ndurch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen\n(st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris\nRn. 6 mwN).\n\nBecker Schäfer Mayer\n\nGericke Spaniol","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-08/3-str-204-14","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-08/3-str-204-14","retrieved":"2026-10-24 07:54:04.676985+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-08/3-str-204-14","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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