{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"6. Zivilsenat","decided":"2014-07-01","aktenzeichen":"VI ZR 243/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nVI ZR 243/10\n\nvom\n\n1. Juli 2014\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2014 durch den\nVorsitzenden Richter Galke, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge,\nStöhr und Offenloch\n\nbeschlossen:\n\nDem Kläger wird für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Toussaint bewilligt.\n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil\ndes 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom\n31. August 2010 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nGegenstandswert: bis 1.550.000 €\n\nGründe:\n\n1 1. Der Kläger war wegen Beschwerden im Mundbereich in ärztlicher Behandlung. Die Beklagte ist die Ehefrau und Erbin des im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen früheren Beklagten Prof. Dr. S. (im Folgenden: der Beklag-\n\nte), der als Oberarzt an einem pathologischen Institut der Universität F. tätig\nwar.\n\n2 Dort untersuchte er am 20. Mai 1987 und am 4. Februar 1988 jeweils eine aus der Zunge des Klägers entnommene Gewebeprobe. In den vom zuständigen Abteilungsleiter unterzeichneten Gutachten wurde ausgeführt, die Proben\nzeigten ein verbreitertes Plattenepithel \"ohne Zell- oder Kernatypien\". Es wurde\neine unspezifische chronische Entzündung mit reaktiver Epithelhyperplasie an\nder Oberfläche diagnostiziert. In beiden Gutachten heißt es abschließend: \"Kein\nAnhalt für Malignität.\" Nach weiterer Behandlung der fortbestehenden Beschwerden wurde beim Kläger am 21. August 1989 ein mäßig differenziertes\nverhornendes Plattenepithelkarzinom diagnostiziert. Der Kläger wurde vielfach\noperiert, wobei unter anderem große Teile der Zunge und des rechten Unterkiefers entfernt wurden. Die Operationen sowie eine Chemo- und Strahlentherapie\nverursachten Muskel- und Nervenschäden. Auf Grund dieser Schäden leidet\nder mittlerweile erwerbsunfähige und schwer pflegebedürftige Kläger permanent an starken Schmerzen, die auf Grund einer Vorschädigung der Leber nicht\nadäquat behandelt werden können. Der Kläger macht geltend, die von dem Beklagten begutachteten Gewebeproben hätten bereits ein im Frühstadium befindliches Karzinom, zumindest aber einen entsprechenden Verdacht erkennen lassen. Bei richtiger Diagnose hätte der Tumor noch im Frühstadium und ohne\ngrößere Eingriffe entfernt werden können.\n\n3 In einem Vorprozess nahm der Kläger zunächst den Abteilungsleiter auf\nSchadensersatz in Anspruch. Dieser Klage hat das Oberlandesgericht im Berufungsverfahren auf Grund dreier Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr.\nDr. D., Prof. Dr. L. und Prof. Dr. Dr. Sch. stattgegeben. Die dagegen gerichtete\nRevision hat der Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 1999 (VI ZR 174/99)\nnicht angenommen.\n\n4 Die vorliegende weitere Schadensersatzklage hat das Landgericht nach\nergänzender Vernehmung der Sachverständigen L. und Sch. abgewiesen. Das\nOberlandesgericht hat die Berufung des Klägers ohne weitere Beweisaufnahme\nzurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich\nder Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.\n\n5 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544\nAbs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsurteil hält der\nrevisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand und verletzt den Kläger in seinem\nAnspruch auf rechtliches Gehör.\n\n6 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte die\nbeiden Gewebeproben nicht zutreffend befundet, weil er vorgefundene Anomalien nicht als krebsverdächtig erkannt hat. Diese Feststellung steht in Einklang\nmit den beiden pathologischen Gutachten der Sachverständigen D. und L., die\ndie Schnittpräparate jeweils untersucht haben. Nach dem Gutachten des Sachverständigen D. zeigen beide Proben ein vom Beklagten nicht erkanntes frühinvasives Plattenepithelkarzinom. Der Sachverständige L. hat eine solche bösartige Veränderung zwar nicht \"verifizieren\" können bzw. für \"nicht zweifelsfrei\nnachweisbar\" gehalten. Auch er hat aber anders als der Beklagte bereits hinsichtlich der ersten Probe einen entsprechenden Verdacht bejaht. Darüber hinaus hat er vom Beklagten ebenfalls nicht erkannte Zellatypien in Form von Dysplasien gesehen.\n\n7 b) Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich mit Erfolg dagegen,\ndass das Berufungsgericht trotz dieser von der Beurteilung des Beklagten abweichenden Einschätzung der beiden pathologischen Sachverständigen einen\nvorwerfbaren Diagnosefehler mit der Begründung verneint hat, die Deutung des\nBeklagten sei nicht unvertretbar gewesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde\n\nmacht mit Recht geltend, das Berufungsgericht habe dabei nicht hinreichend\nberücksichtigt, dass beim Kläger seinerzeit eine Leukoplakie vorgelegen habe.\nSo habe bereits der behandelnde Arzt in seinen den Gewebeproben beigefügten Begleitzetteln eine Leukoplakie angegeben und auch der Beklagte habe die\nEpithelhyperplasie in dem zweiten Gutachten als \"einfache Leukoplakie\" beschrieben. Der Sachverständige L. habe dazu angegeben, dass eine Leukoplakie \"ein Warnzeichen ist und auch damals war\".\n\n8 Diese Darlegung des Sachverständigen hat das Berufungsgericht gehörswidrig nicht hinreichend berücksichtigt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist davon auszugehen, dass der Kläger sich dieses für ihn günstige Ergebnis der Beweisaufnahme zu Eigen gemacht hat (vgl. Senatsbeschluss vom 10.\nNovember 2009 - VI ZR 325/08, VersR 2010, 497 Rn. 5). Das Berufungsgericht\nhat die Äußerung des Sachverständigen zwar gesehen. Eine Nichtgewährung\nrechtlichen Gehörs kann aber auch darin liegen, dass nur der äußere Wortlaut,\nnicht aber der Sinn eines Parteivortrags erfasst wird (BGH, Beschluss vom 22.\nJuli 2010 - VII ZR 117/08, MDR 2010, 1210). Das ist vorliegend der Fall, denn\ndie Äußerung des Sachverständigen warf die Fragen auf, ob der Beklagte das\nWarnzeichen der Leukoplakie nicht bei der Befundinterpretation hätte berücksichtigen müssen und ob das Nichterkennen eines Krebsverdachts und der\nDysplasien auch unter diesen Umständen noch vertretbar war. Diese Fragen\nhat das Berufungsgericht nicht in den Blick genommen. Es hat insoweit lediglich\nausgeführt, die Bewertung der Leukoplakie als Warnzeichen relativiere nicht die\nfrüheren Ausführungen des Sachverständigen, wonach ein mikroinvasives\nWachstum nicht eindeutig nachweisbar gewesen sei. Das Berufungsgericht hat\naber nicht bedacht, dass für die Befundinterpretation das Warnzeichen der Leukoplakie von Bedeutung gewesen sein könnte. Seine weiteren Ausführungen,\nder Hinweis des Sachverständigen verstehe sich \"vor allen Dingen vor dem Hintergrund zwischenzeitlicher medizinischer Erkenntnisse\", gibt für die Bewertung\n\ndes Diagnosefehlers nichts her, da sich der Hinweis des Sachverständigen\nausdrücklich ohnehin auf den Behandlungszeitpunkt bezog.\n\n9 Da der Sachverständige seine Einschätzung, die Leukoplakie sei ein\nWarnzeichen gewesen, nicht näher erläutert hat, ist allerdings unklar geblieben,\nob die Leukoplakie etwa nur für den behandelnden Chirurgen oder aber auch\nfür den Pathologen im Rahmen der Begutachtung der Gewebeproben bedeutsam war und deswegen bei der Bewertung des dem Beklagten unterlaufenen\nDiagnosefehlers hätte berücksichtigt werden müssen. Dieser Unklarheit hätte\ndas Berufungsgericht angesichts der durch den Prozessverlauf geprägten Besonderheiten des vorliegenden Falles - gegebenenfalls durch Anhörung des\nSachverständigen (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1989 - VI ZR 25/88, VersR\n1989, 378, juris Rn. 7) - nachgehen müssen.\n\n10 3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht,\nsollte die bei dem Kläger seinerzeit gegebene Leukoplakie für die Bewertung\ndes Diagnosefehlers von Bedeutung sein, zu einer anderen Einschätzung gelangt wäre, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird bei erneuter Befassung Gele-\n\ngenheit haben, auch das weitere Vorbringen des Klägers in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen.\n\nGalke Diederichsen Pauge\n\nStöhr Offenloch\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.01.2010 - 2-4 O 125/97 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.08.2010 - 8 U 26/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-01/vi-zr-243-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-07-01/vi-zr-243-10","retrieved":"2026-10-24 07:59:35.840215+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-07-01/vi-zr-243-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"6. 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